Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kleinschmiede-Gesellen.

28)  Zum  Achtundzwantzigsten  sollen  den  (gesellen  und  Jünger
gleichfals  zwey  Meisters  zugeleget  von  Ambt,  die  sollen  ein
ein  Schlüszel  haben  und  bey  der  Lade  sitzen,  darmit  Niemand  unrecht ­
  geschieht,  und  sollen  die  Oesellen  und  Junger  alle  Vierte
Jahr  neue  Altgesellen  wehlen  und  einander  richtig  Rechnung  thun.
29)  Zum  Neunundzwantzigsten  so  es  kähme,  dar  doch  Goh
vor  sey  und  gnädiglich  abwenden,  dasz  ein  Gesell  oder  Jünger  •t’
Ivranckheit  geriehte,  so  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig
seyn  bey  den  Krancken  zu  wachen  des  Nachts  über  ein  tider
zwey;  da  aber  der  Krancke  nohtdürfftig  were  und  nichts  zu  ver
zehren  hätte,  so  sollen  ihme  die  Gesellen  und  Jünger  ausz  der
Laden  von  ihrem  Theile  zu  HülfFe  kommen,  und  so  ihme  Go
wiederumb  ausz  der  Kranckheit  hülffe,  soll  er  dasz  vorgestreckte
(ieldt  wieder  in  die  Lade  entrichten  und  bezahlen;  so  aber  Gott
der  Allmächtige  ihm  von  diesem  Jammerthal  zu  sich  nehmen  würd^'
so  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig  seyn  ihm  zur  ErdeJ
zu  bestätigen  ;  so  er  etwas  an  Gelde  und  Kleider  nachlaszen  wür
das  sollen  die  Gesellen  und  Jünger  schuldig  seyn  zu  Cielde
machen  und  dasz  vorgestreckte  Geld  wiederumb  in  der  Laden
legen;  da  auch  der  Patient  wieder  zu  seiner  Gesundheit  dure
Gottes  Gnaden  geriethe  und  in  der  Bezahlung  des  fürgestrecEtei’
Oeldes  sich  unbillig  wolte  linden  laszen,  so  soll  man  ihme,  w>e  ^
uns  vor  unsern  Vorältern  angeerbet,  nach  Handtwercks  Gewohnhe
nachgeschrieben  werden.
30)  Zum  Dreyssigsten  so  ein  Geselle  oder  Jünger  alhier  've^^
ziehen  und  dem  Vater  auff  der  Herberge  schuldig  bleibe  oder  ^
Vierwochengeldt  oder  die  halbe  Schencke  nicht  entrichtet
bezahlet  hätte,  soll  ihme  nach  Handtwercks  Gewohnheit  nachg^
schrieben  werden.
31)  Zum  Einunddreyszigsten  sollen  auch  wieder  Ciesellen
Jünger  über  neun  Uhr  auff  Abendt  zu  Bier  sitzen  und  daru^^^
seines  Meisters  Thüre  beklopffen  oder  stürmen  bey  Straffe
Wochlohns,  es  wehre  denn  dem  Meister  solches  kundt  gethan,
dan  über  10  Uhr  nicht  schuldig  seyn  soll  die  Thür  zu  öffnen
Straffe  2  Rth.  ^
32)  Zum  Zweyunddreyssigsten  soll  kein  (,eselle  oder
seines  Meisters  Speise  und  Tranck  verachten  oder  über  die
tragen,  besondern  soll  solches  seinem  Meister  selbst  anzeigen
Strafte  einen  Floreen  ohne  alle  (made.
            
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