Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schuhmacher.

:11e

39)  Zum  39.  es  soll  auch  keine  Arbeit,  es  sei  ^  ^en
Sclmch  oder  Tuffein,  in  den  reuschen  Buden  oder  reuschen
zue  Kauffe  gehalten  werden  ohn  allein,  wasz  polnisch  r’
die  unten  mit  Eisen  gemacht  sein.
40)  Zum  40.  es  soll  kein  Meister  Volck  furdern,  es  sei
oder  Junge,  solange  bisz  er  Burger  geworden  ist,  bei
sechstzigk  Mrc.
41)  Zum  41.  es  soll  niemandt  Pferdeleder  gebrauchen  zum^
ledder  oder  zue  Untersohlen  bei  Verlust  der  Arbeit  un
Straffe.  ge-42)
  Zum  42.  es  soll  der  Marckt  des  Sommers  nicht
halten  werden  dan  die  (docke  9  und  des  Winters  bisz  die
zehen  bei  Straffe  10  Mrc.
43)  Zum  43.  es  soll  kein  Meister  Schuch  oder  andere
zue  Marckte  führen  und  feil  haben  dan  der  i  I  age  in  t  e  ygi
alsz  nehmlich  den  Montagk,  Mitwochen  und  des  Sonna)
Straff  10  Mrc.  '
44)  Zum  44.  Von  allen  oberwehnten  Straffen  soll  den^
Herren  alle  Halbjahr  Rechnung  gethan  werden  un  ‘
Straffe  den  Amptherren,  die  ander  Helffte  soll  dem
Besten  in  die  Lade  gelegt  werden,  darmit  ihr  (ierhott
erhalten  werden  müchte.  ^
45)  Einen  erbahren  Rathe  diese  Ordnung  gestalten  ad
minnern  und  zue  mehren  Vorbehalten.  Dies  zur  I  ^  ad
Wahrheitt  hab  ichs  mit  meiner  Handt  unterschrieben  u«
Ampt  Pitzoff  bekrefftiget.
Datum  Riga  den  24.  Maii  Anno  1615.
Lud  wich  Hin  tel  m  ^
1).  und  verordenter  Ait*1

1  Am  Rande:  NH:  Wirt  nichi  f^ehaUen.  sc  kauf  en  al/c  Tagt-2
  Vergl.  S  357,  Anm.  i.
            
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