Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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„Die  Freiheitsstrafen  solcher  jugendlichen  Personen  sind
von  anderen  Sträflingen,  welche  einen  Nachtheil,gen  Einfluss
aus  dieselben  üben  könnten,  strenge  gesondert  zu  halten.
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denselben  nicht  im  Widerspruche  befinden,  m  Wirkiamkert
bleiben  (Artikel  I  des  Einführungsgesetzes),  so  ergibt  fick,
—  unbeschadet  der  gegen  die  Richtigkeit  einzelner  derselben
erhobenen  Bedenken  —  dass  nunmehr  dre  Falle  der^Anhaltung
  der  Jugendlichen  in  besonderen  Gefängnissen,  ^ugend-(^6^^eiílm0en;
  imb  mctt
häufiger  werden  dürften,  als  bisher.
Die  Unterbringung  in  einer  Erziehungs-  oder  Bchse-WMZWZW

Eine  Minimalgrenze  des  Alters,  vor  deren  Überschreitung
«"SÄ  vn  SÄ.ĶÄ
bie0fä%nt  ^etfüaull8e^  ou  bie  Buitimmimg  bet  Şfieg'
schaftsbehörde  gebunden.
Wird  schon  bei  richtiger  Handhabung  dreier  Bestimmung
die  Zahl  der  Fälle  der  Unterbringung  von  Jugendlichen  rn
ititi
jugendlicher  und  nicht  jugendlichen  Personen.
            
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