Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Jedes  Verbandsmitglied  ist  pflichtig,  sich  mit  sämmtlichen ­
  Maschinen  in  den  Verband  einschreiben  51t  lassen  und
alle  Veränderungen  im  Maschinenbestand,  die  durch  Kauf
oder  Verkauf,  Tausch,  Pacht  re.  entstehen,  sofort  dem  zuständigen ­
  Sektionsvorstand  anzuzeigen.
§  7.  Verbandsmaschinen  dürfen  nicht  im  gleichen  Lokale
mit  Nichtverbandsmaschinen  arbeiten.
§  8.  Wenn  sich  die  Theilhaber  einer  Verbandsfirma
trennen,  bleibt  die  Mitgliedschaft  für  jeden  Einzelnen  fortbestehen ­
  und  hat  deren  Neneinschreibnng  zu  erfolgen.  Eine
Eintrittstaxe  wird  in  diesem  Falle  nicht  erhoben,  sondern  nur
das  Abonnement  für  das  Verbandsorgan  in  Anrechnung
gebracht.  Tritt  ein  Nichtverbandsmitglied  in  eine  Vcrbandsfirma
  ein,  wird  dasselbe  als  Gesellschafter  der  Mitgliedsfirma
ohne  Weiteres  auch  Verbandsmitglied.  Mitgebrachte  Nichtverbandsmaschinen ­
  zahlen  die  vorgeschriebene  Eintrittstaxe
und  den  laufenden  Jahresbeitrag.
1>)  Eintrittstaxen.
§  9.  Die  Eintrittstaxen  betragen:
a)  für  Maschinenbesitzer  Fr.  30  per  Maschine  bis  zum
Maximum  von  Fr.  600;
b)  für  Nichtmaschinenbesitzer  Fr.  50  bis  Fr.  1000;
c)  mit  Jahresschluß  ansgetretene  Mitglieder  und  Maschinen
bezahlen  beim  Wiedereintritt  im  Minimum  das  1  */2  fache
der  gewöhnlichen  Eintrittstaxe;
6)  ausgeschlossene  Mitglieder  und  Maschinen  können  nach
Ablauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Ausschlusses
an  gerechnet,  wieder  in  den  Verband  aufgenommen
werden.
Dieselben  bezahlen  im  Minimum  jeweilen  das  Doppelte
der  gewöhnlichen  Eintrittstaxe.
            
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