Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Aktionäre  würde  sich  also  um  0,74  °/o  verringern,  während  der  Anteil
des  Reichs  am  Reingewinn  eher  eine  kleine  Steigerung  erfahren
würde.  Der  Reichsanteil  wäre  zwar  —  ebenso  wie  die  Dividende
der  Anteilseigner  —  kleiner  im  Verhältnis  zu  dem  erhöhten  Grundkapital, ­
  aber  für  das  Reich  kommt  es,  im  Gegensatz  zu  den  Anteilseignern, ­
  nicht  auf  den  prozentualen  Ertrag,  sondern  ans  die
absolute  Größe  des  Gewinnanteils  an.
Eine  Verminderung  der  Dividende  der  Anteilseigner  um  8 U 0, o
oder  etwas  mehr  dürfte  wohl  kaum  als  ausreichender  Grund  gegen
die  Kapitalerhöhung  bestehen  können,  wenn  die  Kapitalerhöhung
—  wie  wir  glaubeil  nachgewiesen  zu  haben  —  dazu  beiträgt,  die
Stellring  der  Reichsbank  zu  kräftigen  und  ihr  die  Erfülluilg  ihrer
Allfgabe  ill  Zeiteil  großen  Geldbedarfs  erheblich  gu  erleichtern.
2.  Vorschriften  über  die  Deckung  der  sämtlichen  täglich  fälligen
Verbindlichkeiten.
Als  das  Bankgesetz  erlassen  wurde,  spielten  die  täglich
fälligen  fremden  Gelder,  welche  jetzt  namentlich  bei  der
Reichsbank  einen  so  großen  Umfailg  ailgenommen  haben,  ilvch  keine
Rolle.  Deshalb,  so  wird  heute  vielfach  angenommen,  feien  im  Bankgesetz
  nur  hinsichtlich  des  Notenumlaufs,  nicht  hinsichtlich  sämtlicher
täglich  fälligen  Verbiildlichkeiteil  Deckungsvorschriften  unb  einschränkende ­
  Bestimmungen  erlassen  worden.
Diese  Auffassung  ist  historisch  uilrichtig.  Es  geschah  aus  wohlerwogener ­
  Absicht,  daß  ilur  hinsichtlich  des  Notenllmlaufs  gewisse
Schrailkeil  geschaffen  wurden,  während  lnan  die  sonstigen  täglich
fälligen  Verbindlichkeiten  freiließ;  itnb  diese  Absicht  war  die  Begünftignng
  des  auf  den  täglich  fälligen  fremden  Geldern  beruhenden
Depositen-  und  Giroverkehrs.
Eine  andere  Frage  ist,  ob  jetzt,  nachdem  dieser  Zweck  erreicht  ist,
nicht  eine  gleichartige  Behandlung  der  Roten  und  fremden  Gelder
angezeigt  erscheint;  ob  jetzt  an  die  Stelle  der  metallischen  Drittelsdecknng
  für  den  Notemnnlanf  ein  Deckungsverhältnis  für  sämtliche
täglich  füllige  Verbindlichkeiten  gesetzt  werden  soll  und  an  die  Stelle
der  indirekten  Kontingentierung  des  Notenumlaufs  eine  gleichartige
me^e  f#  a#  auf  bte  fmubeii  Wber  erfWeu  mürbe.
n)  Gleichartigkeit  und  Verschiedenheit  der  Noten  und
der  fremden  Gelder.
Sobald  man  die  Noten  und  die  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  als  gleichartig  ansieht,  ist  die  Konsequenz  kaum  ab-
            
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