Aktionäre würde sich also um 0,74 °/o verringern, während der Anteil
des Reichs am Reingewinn eher eine kleine Steigerung erfahren
würde. Der Reichsanteil wäre zwar — ebenso wie die Dividende
der Anteilseigner — kleiner im Verhältnis zu dem erhöhten Grundkapital,
aber für das Reich kommt es, im Gegensatz zu den Anteilseignern,
nicht auf den prozentualen Ertrag, sondern ans die
absolute Größe des Gewinnanteils an.
Eine Verminderung der Dividende der Anteilseigner um 8 U 0, o
oder etwas mehr dürfte wohl kaum als ausreichender Grund gegen
die Kapitalerhöhung bestehen können, wenn die Kapitalerhöhung
— wie wir glaubeil nachgewiesen zu haben — dazu beiträgt, die
Stellring der Reichsbank zu kräftigen und ihr die Erfülluilg ihrer
Allfgabe ill Zeiteil großen Geldbedarfs erheblich gu erleichtern.
2. Vorschriften über die Deckung der sämtlichen täglich fälligen
Verbindlichkeiten.
Als das Bankgesetz erlassen wurde, spielten die täglich
fälligen fremden Gelder, welche jetzt namentlich bei der
Reichsbank einen so großen Umfailg ailgenommen haben, ilvch keine
Rolle. Deshalb, so wird heute vielfach angenommen, feien im Bankgesetz
nur hinsichtlich des Notenumlaufs, nicht hinsichtlich sämtlicher
täglich fälligen Verbiildlichkeiteil Deckungsvorschriften unb einschränkende
Bestimmungen erlassen worden.
Diese Auffassung ist historisch uilrichtig. Es geschah aus wohlerwogener
Absicht, daß ilur hinsichtlich des Notenllmlaufs gewisse
Schrailkeil geschaffen wurden, während lnan die sonstigen täglich
fälligen Verbindlichkeiten freiließ; itnb diese Absicht war die Begünftignng
des auf den täglich fälligen fremden Geldern beruhenden
Depositen- und Giroverkehrs.
Eine andere Frage ist, ob jetzt, nachdem dieser Zweck erreicht ist,
nicht eine gleichartige Behandlung der Roten und fremden Gelder
angezeigt erscheint; ob jetzt an die Stelle der metallischen Drittelsdecknng
für den Notemnnlanf ein Deckungsverhältnis für sämtliche
täglich füllige Verbindlichkeiten gesetzt werden soll und an die Stelle
der indirekten Kontingentierung des Notenumlaufs eine gleichartige
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n) Gleichartigkeit und Verschiedenheit der Noten und
der fremden Gelder.
Sobald man die Noten und die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten
als gleichartig ansieht, ist die Konsequenz kaum ab-