Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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8%  erreicht;  von  dem  weiter  verbleibenden  Rest  erhalteil  die  Anteilseigner
  ein  Viertel,  die  Reichskasse  drei  Viertel.  Durch  das  Gesetz
vom  18.  Dezember  1889  ist  die  Vordividende  der  Anteilseigner  von
4 x /2  auf  3V 2  °/o  vermindert  worden,  und  es  fließen  dem  Reich,  schon
nachdem  die  Anteilseigner  6  %  Dividende  erhalten  haben,  drei
Viertel  des  Überschusses  zu.
Außer  diesen:  Anteil  am  Reingewinn  hatte  die  Reichsbank  bei
ihrer  Begründung  15  Millionen  Mark  an  die  preußische  Staatskasse  zu
zahlen  als  Entschädigung  für  den  Preußen  von  nun  an  entgehenden
Anteil  am  Reingewinn  der  Preußischen  Bank;  ferner  hat  die  Reichsbank ­
  die  Zahlung  einer  der  Preußischen  Bank  obliegenden  jährlichen
Rente  von  1863  030  Mark  an  den  preußischen  Staat  übernommen,
die  bis  zum  Jahre  1925  läuft.
Abgesehen  von  diesen  Geldleistungen  ist  die  Reichsbank  zur  unentgeltlichen ­
  Besorgung  der  Kassengeschäfte  des  Reichs  verpflichtet.
Ebenso  ist  ihr  der  im  Münzgesetz  von  1873  vorgesehene  Umtausch  von
Scheidemünzen  gegen  Goldmünzen  und  die  Einlösung  der  Reichskassenscheine ­
  übertragen.
Hinsichtlich  der  Publizität,  hinsichtlich  ihres  Geschäftskreises  und
hinsichtlich  der  Notendeckung  gelten  für  die  Reichsbank  die  sämtlichen
für  die  Privatnotenbanken  fakultativen  Bestimmungen:  periodische
Veröffentlichung  ihres  Status  und  Bekanntmachung  ihres  Diskontund
  Lombardzinses;  die  Beschränkung  der  Aktivgeschäfte  auf  Edelmetallhandel, ­
  Diskont-  und  Lombardgeschäft  und  Anlage  in  Effekten  -,
die  Drittelsdecknng  der  Notenausgabe  und  das  System  der  5  */oigeit
Notensteuer.  Der  Ankauf  von  Effekten  ist  außerdem  an  erschwerende
Bedingungen  geknüpft,  und  ferner  ist  die  Reichsbank  zum  Ankauf
von  Goldbarren  zu  1392  Mark  pro  Pfund  fein  verpflichtet.
Die  letztere  Bestimmung  ist  eine  wichtige  Ergänzung  des  freien  Prägerechts ­
  für  Gold,  auf  welchem  unser  Währungssystem  beruht.
Die  Stellung  der  Neichsbank  als  Centralbank  wurde  zum  Ausdruck ­
  gebracht  durch  die  im  Vergleich  mit  den  bestehenden  Notenbanken ­
  und  für  die  damalige  Zeit  gewaltige  Höhe  ihres  Grundkapitals ­
  und  durch  den  großen  Umfang  ihres  steuerfreien  Kontingents
ungedeckter  Noten  (250  Millionen  Mark),  welches  fast  doppelt  so  groß
war  wie  die  Summe  der  Kontingente  sämtlicher  Privatnotenbanken
(135  Millionen  Mark).  Die  Bestimmung,  daß  ihrem  Kontingent
die  Kontingente  der  auf  ihr  Notenrecht  verzichtenden  Banken  zuwachsen
sollten,  mußte  dieses  Übergewicht  in  der  Folgezeit  noch  vergrößern.
Außerdem  hat  die  Reichsbank  das  Recht,  überall  im  Reichsgebiet
            
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