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schaftliche Schuldverschreibungen, sofern die Regierung die Befreiung
vom Prospektzwang ausgesprochen hat. Durch die Prospektbefreiung gilt
die Zulassung „als erfolgt". Gegen die Beschlüsse der Zulassungsstelle
kann Beschwerde eingelegt werden. Die Zulassungsstelle darf auch
bereits zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere lvieder vom Handel
ausschließen.
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder
nicht nachgesucht ist, darf (§ 43 BG.s eine amtliche Kursfeststellung nicht
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht
verniittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter
Vervielfältigung verbreitet werden, sofern nicht die Börsenordnung für
besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
Die Effekten müssen sausgenommcn sind Aktien oder Jnterimsscheine
von Versicherungsgesellschaften) voll gezahlt sein und auf deutsche
Währung oder gleichzeitig aus diese und eine andere Währung lauten,
die Zinsen und Dividenden sowie die gekündigten Stücke an einem
deutschen Börsenplatz zahlbar sein und die Aushändigung der neuen Zins
bogen daselbst kostenfrei erfolgen. Werden Ausnahmen hiervon gewährt,
so muß darüber dem Staatskommissar unter Angabe von Gründen be
richtet werden. Aktien inländischer Kreditbanken werden nur zugelassen,
wenn sich die Banken verpflichten, alle zwei Monate Zwischenbilanzen
zu veröffentlichen bz!v. der Reichsbank einzureichen (siehe S. 144).
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kominandit-
g e s e l l s ch a f t auf Aktien u m g e w a u d e l t e n U n t e r n e h -
in e n s dürfen zum Börscnhandel nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor Veröffent
lichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu
gelassen werden. Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung
einer günstigen Zeitströmung Aktien von Unternehmungen zum Börsen-
Handel eingeführt werden, die sich in keiner Weise zum Betriebe durch
eine Aktiengesellschaft eignen, und deren finanzielle Ergebnisse von der
Öffentlichkeit sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von
einem Jahr hierfür ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich er
scheinen. Was hat man durch diesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die