Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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schaftliche Schuldverschreibungen, sofern die Regierung die Befreiung 
vom Prospektzwang ausgesprochen hat. Durch die Prospektbefreiung gilt 
die Zulassung „als erfolgt". Gegen die Beschlüsse der Zulassungsstelle 
kann Beschwerde eingelegt werden. Die Zulassungsstelle darf auch 
bereits zum Börsenhandel zugelassene Wertpapiere lvieder vom Handel 
ausschließen. 
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder 
nicht nachgesucht ist, darf (§ 43 BG.s eine amtliche Kursfeststellung nicht 
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der 
Börseneinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht 
verniittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen 
Geschäfte Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter 
Vervielfältigung verbreitet werden, sofern nicht die Börsenordnung für 
besondere Fälle Ausnahmen gestattet. 
Die Effekten müssen sausgenommcn sind Aktien oder Jnterimsscheine 
von Versicherungsgesellschaften) voll gezahlt sein und auf deutsche 
Währung oder gleichzeitig aus diese und eine andere Währung lauten, 
die Zinsen und Dividenden sowie die gekündigten Stücke an einem 
deutschen Börsenplatz zahlbar sein und die Aushändigung der neuen Zins 
bogen daselbst kostenfrei erfolgen. Werden Ausnahmen hiervon gewährt, 
so muß darüber dem Staatskommissar unter Angabe von Gründen be 
richtet werden. Aktien inländischer Kreditbanken werden nur zugelassen, 
wenn sich die Banken verpflichten, alle zwei Monate Zwischenbilanzen 
zu veröffentlichen bz!v. der Reichsbank einzureichen (siehe S. 144). 
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kominandit- 
g e s e l l s ch a f t auf Aktien u m g e w a u d e l t e n U n t e r n e h - 
in e n s dürfen zum Börscnhandel nicht vor Ablauf eines Jahres nach 
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor Veröffent 
lichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu 
gelassen werden. Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung 
einer günstigen Zeitströmung Aktien von Unternehmungen zum Börsen- 
Handel eingeführt werden, die sich in keiner Weise zum Betriebe durch 
eine Aktiengesellschaft eignen, und deren finanzielle Ergebnisse von der 
Öffentlichkeit sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von 
einem Jahr hierfür ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich er 
scheinen. Was hat man durch diesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die
	        
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