Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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128  170—171.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.
Zu  den  Begünstigungen  unter  den  Zahlen  9,  16  und  17
ist  die  Bewilligung  der  den  Bezirk  leitenden  'Finanzbehörde  (in
Wien  des  Oberamtsdirectors  des  Hanptzollamtes),  und  zu  jenen
Zahlen  6,  10  und  11  die  Bewilligung  einer  Finanz-Landesbehörde ­
  erforderlich.
Die  zollfreie  Behandlung  der  unter  Zahl  15  erwähnten  Gegenstände ­
  ist  ausschließlich  dem  k.  k.  Hauptzollamte  in  Wien  vorbehalten, ­
  welches  diesfalls  besondere  Weisungen  vom  k.  k.  Finanz-Ministerium
  erhält.
Bei  den  Effecten  und  Wagen  der  Reisenden  (Z.  7)  ist  zu
unterscheiden,  ob  sie  der  Reisende  selbst  mit  sich  führt,  oder  ob
sie  ihm  vorausgeschickt  werden  oder  ihm  nachfolgen.  Im  ersten
Falle  ist  jedes  Zollamt,  bei  welchem  der  Reisende  vorkömmt,  beim
Vorhandensein  der  gesetzlichen  Bedingungen  zur  zollfreien  Behandlung ­
  jener  Effecten  ermächtiget;  im  letzten  Falle  ist  dieses  Besugniß
  nur  der  den  Bezirk  leitenden  Finanzbehörde,  den  Hauptzollämtern ­
  erster  Classe  und  dem  Ober-Einnehmer  in  Semlin
(F.  M.  Erl.  12419,  Nr.  1868  für  Ungarn.)
gestattet.  Die  ausgedehntere  Zollfreiheit  eines  mehr  als  einjährigen
Aufenthaltes  des  Reisenden  u.  s.  w.  (Z.  7,  Abs.  2)  kann  nur
von  einer  Finanz-Landesbehörde  ertheilt  werden.
Wird  zur  Zurückbringung  der  nach  Zahl  2  am  Schluffe
auf  ungewissen  Verkauf  erklärten  Umschläge  oder  Behältnisse  eine
längere  als  dreimonatliche  Frist  gefordert,  so  sind  nur  die  leitenden ­
  Bezirksbehörden  zurr  Ertheilung  derselben  ermächtiget.
(§.  23  d.  B.  E.)
d)  Zollbegünstigungen.
171.  Von  jeder  zollpflichtigen  Waare  ist  der  im  Tarife  festgesetzte ­
  Zoll  baar,  vollständig  und  ohne  Nachlaß  zu  berichtigen.
Außer  den  im  Tarife  vorgesehenen  Zollbegünstigungen  finden
nur  folgende  statt:
5.  Sammlungen  von  Antiken  und  anderen  Alterthümern ­
  mit  Ausnahme  der  Möbeln  und  Rüstungen,  dann  von  rmturhistorischen
  und  ethnografischen  Gegenständen,  wenn  sie  als  solche
durch  Zeugnisse  competenter  wissenschaftlicher  Reichs-  oder  Landesanstalten ­
  dargethan  werden  und  nicht  nach  Zahl  170,  Abfi  6  ;
gänzlich  zollfrei  zu  behandeln  sind,  können  gegen  den  Zoll  von
80  kr.  für  den  Centner  sporco  zugelasien  werden,  wenn  auch  die
tarifmäßige  Gebühr  für  alle  oder  einzelne  Theile  der  Sammlung
sich  höher  belaufen  sollte.
            
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