Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

277—278. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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der Unterfertigung der Erklärung bon Seite des Ausstellers keiner 
weiteren Sicherstellung. (8- 133, Z. O., §. 172 a. u., §. 106 A. u.) 
Wenn eine Partei, welche auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen 
für die Güteranweisung als bekannter sicherer Handelsmann oder Fuhrmann, 
folglich als bürgschaftsfähig angesehen wurde, der ihr obliegenden Verpflicht 
lung für Einfuhrgüter, welche gegen ihre Erklärung oder Bürgschaft nach 
vorläufiger inneren Untersuchung in Folge der Bestimmungen der Zahlen 
297—335 ohne Anlegung des amtlichen Verschlusses an ein anderes Amt 
zur Eingangsverzollung ohne Stellung zu demselben angewiesen wurden, die 
geschehene Zahlung des Zolles nachzuweisen binnen 45 Tagen vom Tage, 
an welchem die Zahlung bei dem angewiesenen Amte hätte geschehen sollen, 
nicht entsprochen hat, so iļt ihr die neuerliche Anweisung von Eingangsgütern 
SWrbmwg 297 crfürbetii# amWcbcn 
Verschluss^ nur dann zu bewilligen, wenn der Eingangszoll im Baaren oder 
011^ ober burdŞ eine bem Ärnte annehmbar Gefunkene 
àgschast sichergestellt wird. <Vd„b. 180, Sir. 21.) 
bb) Wer als solcher zu betrachten ist. 
276. Als ein bekannter sicherer Handelsmann oder Fuhr 
mann Nurd für die Güteranweisung derjenige betrachtet, der sich 
bet bcm Boomte mit citiern äeugmffc feiner üorocfc#cn Ortg' 
obußfett migmct@t, baß er ein im 3nianbc mo^after, nun 6an= 
bei ober ¿um Mmigcmcibc befugter 3nínnbcr fei, unb baß über 
lern Vermögen die Concnrs-Verhandlnng nicht eröffnet wurde. 
Ņon Handelsleuten ist nebstdem die Bestätigung beizubrin- 
gen, welcher Firmazeichnung sie sich bedienen. 
3)icfc Zeugnisse sönnen nur im 2oufc bon ^mei S^ren born 
àģb bcr Ausfertigung an gerechnet beachtet werden. So lange 
beenge, ber ein fol# Zeugniß beibm#, meber ben %obnfìn 
noe), wenn er ein Handelsmann ist, die Firmazeichnnng ändert, 
şo âge dre Gewerbsbefugniß, mtf die das Zeugniß lautet, nicht 
eruscht, und so lange derselbe nicht in Concurs verfällt, bedarf es 
, bcn l10r Ablauf der festgesetzten zwei Jahre vorkommenden 
einzelnen Waarensendungen keiner neuen Bestätigung. 
Sollte Jemand, nachdem feilte Handels- oder Fnhrengewerbs- 
Befugniß erloschen oder die Gantverhandlung über sein Vermögen 
eingeleitet wurde, sich für einen sicheren Handels- oder Fuhrmann 
ausgeben und dadurch ausdrücklich oder stillfchweigettd die ihm blos 
unter dieser Voraussetzung zttgestandene Gestattung der Waaren- 
anweisung erschleichen, so wird bei einem entstandenen Nachtheile 
nach Beschaffenheit der Umstände gegen ihn das Verfahren nach 
eu Strafgesetzen eingeleitet werden.
	        
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