Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

277—278.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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der  Unterfertigung  der  Erklärung  bon  Seite  des  Ausstellers  keiner
weiteren  Sicherstellung.  (8-  133,  Z.  O.,  §.  172  a.  u.,  §.  106  A.  u.)
Wenn  eine  Partei,  welche  auf  Grund  der  nachfolgenden  Bestimmungen
für  die  Güteranweisung  als  bekannter  sicherer  Handelsmann  oder  Fuhrmann,
folglich  als  bürgschaftsfähig  angesehen  wurde,  der  ihr  obliegenden  Verpflicht
lung  für  Einfuhrgüter,  welche  gegen  ihre  Erklärung  oder  Bürgschaft  nach
vorläufiger  inneren  Untersuchung  in  Folge  der  Bestimmungen  der  Zahlen
297—335  ohne  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  an  ein  anderes  Amt
zur  Eingangsverzollung  ohne  Stellung  zu  demselben  angewiesen  wurden,  die
geschehene  Zahlung  des  Zolles  nachzuweisen  binnen  45  Tagen  vom  Tage,
an  welchem  die  Zahlung  bei  dem  angewiesenen  Amte  hätte  geschehen  sollen,
nicht  entsprochen  hat,  so  iļt  ihr  die  neuerliche  Anweisung  von  Eingangsgütern
SWrbmwg  297  crfürbetii#  amWcbcn
Verschluss^  nur  dann  zu  bewilligen,  wenn  der  Eingangszoll  im  Baaren  oder
011^  ober  burdŞ  eine  bem  Ärnte  annehmbar  Gefunkene
àgschast  sichergestellt  wird.  <Vd„b.  180,  Sir.  21.)
bb)  Wer  als  solcher  zu  betrachten  ist.
276.  Als  ein  bekannter  sicherer  Handelsmann  oder  Fuhrmann ­
  Nurd  für  die  Güteranweisung  derjenige  betrachtet,  der  sich
bet  bcm  Boomte  mit  citiern  äeugmffc  feiner  üorocfc#cn  Ortg'
obußfett  migmct@t,  baß  er  ein  im  3nianbc  mo^after,  nun  6anbei
  ober  ¿um  Mmigcmcibc  befugter  3nínnbcr  fei,  unb  baß  über
lern  Vermögen  die  Concnrs-Verhandlnng  nicht  eröffnet  wurde.
Ņon  Handelsleuten  ist  nebstdem  die  Bestätigung  beizubringen,
  welcher  Firmazeichnung  sie  sich  bedienen.
3)icfc  Zeugnisse  sönnen  nur  im  2oufc  bon  ^mei  S^ren  born
àģb  bcr  Ausfertigung  an  gerechnet  beachtet  werden.  So  lange
beenge,  ber  ein  fol#  Zeugniß  beibm#,  meber  ben  %obnfìn
noe),  wenn  er  ein  Handelsmann  ist,  die  Firmazeichnnng  ändert,
şo  âge  dre  Gewerbsbefugniß,  mtf  die  das  Zeugniß  lautet,  nicht
eruscht,  und  so  lange  derselbe  nicht  in  Concurs  verfällt,  bedarf  es
,  bcn  l10r  Ablauf  der  festgesetzten  zwei  Jahre  vorkommenden
einzelnen  Waarensendungen  keiner  neuen  Bestätigung.
Sollte  Jemand,  nachdem  feilte  Handels-  oder  Fnhrengewerbs-Befugniß
  erloschen  oder  die  Gantverhandlung  über  sein  Vermögen
eingeleitet  wurde,  sich  für  einen  sicheren  Handels-  oder  Fuhrmann
ausgeben  und  dadurch  ausdrücklich  oder  stillfchweigettd  die  ihm  blos
unter  dieser  Voraussetzung  zttgestandene  Gestattung  der  Waarenanweisung
  erschleichen,  so  wird  bei  einem  entstandenen  Nachtheile
nach  Beschaffenheit  der  Umstände  gegen  ihn  das  Verfahren  nach
eu  Strafgesetzen  eingeleitet  werden.
            
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