Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

331—333.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.  229
angewiesene  Gegenstände,  welche  mit  der  Postanstalt  ankommen,  deren  Einfuhr ­
  allgemein  gestattet  ist  und  welche  zugleich  nicht  zum  Handel  bestimmt
Md,  die  Einlegung  einer  nachträglichen  Erklärung  zu  gestatten,  wenn  der
entfallende  Zoll  den  Betrag  von  Zwanzig  Gulden  nicht  übersteigt.  —  Von
leder  solchen  Gestattung  ist  aber  längstens  binnen  acht  Tagen  der  Bezirksbe-Hörde
  unter  Vorlegung  der  mangelhaften  und  der  nachträglichen  Erklärung
dre  Anzeige  zu  erstatten.  Die  erhaltene  Genehmigung  ist  nebst  den  Anweisurkunden ­
  und  der  nachträglich  eingelegten  Erklärung  dem  Register  beizuschließen.
  (§.  302  A.  U.,  §.  198  A.  U.)
c )  Berücksichtigung  der  bei  dem  Ausfertigungsrnnte  gepflogenen  Maintllchen
  Untersuchung.
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ßA  r  u  Untersuchung  der  Wagenladung  nach  den  für  die
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(Vdgb.  1857,  Nr.  14.)
«*)  verfahren  bei  Entdeckung  von  Mengenunterschieden  der  Anweisgüter
            
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