331—333. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 229
angewiesene Gegenstände, welche mit der Postanstalt ankommen, deren Einfuhr
allgemein gestattet ist und welche zugleich nicht zum Handel bestimmt
Md, die Einlegung einer nachträglichen Erklärung zu gestatten, wenn der
entfallende Zoll den Betrag von Zwanzig Gulden nicht übersteigt. — Von
leder solchen Gestattung ist aber längstens binnen acht Tagen der Bezirksbe-Hörde
unter Vorlegung der mangelhaften und der nachträglichen Erklärung
dre Anzeige zu erstatten. Die erhaltene Genehmigung ist nebst den Anweisurkunden
und der nachträglich eingelegten Erklärung dem Register beizuschließen.
(§. 302 A. U., §. 198 A. U.)
c ) Berücksichtigung der bei dem Ausfertigungsrnnte gepflogenen Maintllchen
Untersuchung.
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ßA r u Untersuchung der Wagenladung nach den für die
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(Vdgb. 1857, Nr. 14.)
«*) verfahren bei Entdeckung von Mengenunterschieden der Anweisgüter