Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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337—338. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
binnen der zum Eintreffen bei jenem Amte vorgezeichneten Frist 
gestellt worden zu sein, wird die Eingangszollgebühr nach den 
in demjenigen Zeitpuncte bestandenen Bestimmungen bemessen, 
in welchem das anweisende Amt mit Beobachtung der Vorschrift 
(Z. 335) die Gestattung ertheilte, die Waare vom Amtsplatze, 
oder aus der amtlichen Verwahrung frei vom amtlichen Ver 
schlüsse hinwegzunehmen. (§. 210 3. O.) 
g) Verfahren, wenn die Waare ohne Begleitschein und Erklärung, oder 
nur mit einer diesen beiden Urkunden einlangt. 
. eine angewiesene unbergollte 3Baare oBne SBealeüféein 
unb Erklärung, oder blos mit einer dieser Urkunden einlangt, so ist die Sen- 
hrtün ** m ^ stg Begleitschein-Empfangsregister einzutragen und nur 
, r . 'ņt, von welchem die Waare angewiesen wurde, im Wege des 
amtlichen Schristenwechsels um die Mittheilung einer beglaubigten Abschrift 
der betreffenden Urkunden anzugehen, wenn nicht bereits bei einem Zwischen 
amte der Verlust sener Urkunde gemeldet wurde, da in diesem Falle schon 
on dem letzteren Amte an das erstere die entsprechende Aufforderung ergan 
gen sem mußte. Nach dem Emlangen der Abschrift der betreffenden Urkunde 
wlrd damit wre nut dem Unicate derselben verfahren. 
ohne Begleitschein, jedoch mit dem vorschrifts- 
'0%"* begegneten Unicate bet GrUärung eingelangt' so 
iann, Wenn sonst fein Bedenken obwaltet, das Amt selbst, ohne erst das Ein- 
langen ber beglaubigten ^b#riftbeg %e0leit#eme§ abwarten au müssen, 
dem Grunde der obigen Erklärung und der von dem Empfänger der 
T^ķen zu überreichenden neuen Erklärung die Eingangsverzollung oder 
weltere^Anweisung der Waare Pflegen. 
L , - Senbung Mo§ mit bem 0601611^(^6 ober mit Men, 
MMTWWLLS 
2. der Empfänger der Waare muß eine bekannte sichere Person sein 
unb er m# bie Rastung für bie üollgeb# unb bie Strafen, bie #, im 
Zalle durch bie Stammerklärung oder durch die weitern Erhebungen eine 
Gefällsverkürzung oder überhaupt eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Er 
klärung entdeckt werden sollte, ergeben, mit einer eigenen Urkunde über 
nehmen ; 
3. aus den beigebrachten Frachtbriesen oder anderen Papieren muß 
unzweifelhaft hervorgehen, daß die Waare für ihn bestimmt und er aut 
Uebernahme derselben berechtigt ist. ° 
die Waarensendung ohne Erklärung ein, so darf die weitere An- 
'ung bei dem Erledigungsamte nicht stattfinden, ehe nicht die amtlich be-
	        
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