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337—338. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
binnen der zum Eintreffen bei jenem Amte vorgezeichneten Frist
gestellt worden zu sein, wird die Eingangszollgebühr nach den
in demjenigen Zeitpuncte bestandenen Bestimmungen bemessen,
in welchem das anweisende Amt mit Beobachtung der Vorschrift
(Z. 335) die Gestattung ertheilte, die Waare vom Amtsplatze,
oder aus der amtlichen Verwahrung frei vom amtlichen Ver
schlüsse hinwegzunehmen. (§. 210 3. O.)
g) Verfahren, wenn die Waare ohne Begleitschein und Erklärung, oder
nur mit einer diesen beiden Urkunden einlangt.
. eine angewiesene unbergollte 3Baare oBne SBealeüféein
unb Erklärung, oder blos mit einer dieser Urkunden einlangt, so ist die Sen-
hrtün ** m ^ stg Begleitschein-Empfangsregister einzutragen und nur
, r . 'ņt, von welchem die Waare angewiesen wurde, im Wege des
amtlichen Schristenwechsels um die Mittheilung einer beglaubigten Abschrift
der betreffenden Urkunden anzugehen, wenn nicht bereits bei einem Zwischen
amte der Verlust sener Urkunde gemeldet wurde, da in diesem Falle schon
on dem letzteren Amte an das erstere die entsprechende Aufforderung ergan
gen sem mußte. Nach dem Emlangen der Abschrift der betreffenden Urkunde
wlrd damit wre nut dem Unicate derselben verfahren.
ohne Begleitschein, jedoch mit dem vorschrifts-
'0%"* begegneten Unicate bet GrUärung eingelangt' so
iann, Wenn sonst fein Bedenken obwaltet, das Amt selbst, ohne erst das Ein-
langen ber beglaubigten ^b#riftbeg %e0leit#eme§ abwarten au müssen,
dem Grunde der obigen Erklärung und der von dem Empfänger der
T^ķen zu überreichenden neuen Erklärung die Eingangsverzollung oder
weltere^Anweisung der Waare Pflegen.
L , - Senbung Mo§ mit bem 0601611^(^6 ober mit Men,
MMTWWLLS
2. der Empfänger der Waare muß eine bekannte sichere Person sein
unb er m# bie Rastung für bie üollgeb# unb bie Strafen, bie #, im
Zalle durch bie Stammerklärung oder durch die weitern Erhebungen eine
Gefällsverkürzung oder überhaupt eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Er
klärung entdeckt werden sollte, ergeben, mit einer eigenen Urkunde über
nehmen ;
3. aus den beigebrachten Frachtbriesen oder anderen Papieren muß
unzweifelhaft hervorgehen, daß die Waare für ihn bestimmt und er aut
Uebernahme derselben berechtigt ist. °
die Waarensendung ohne Erklärung ein, so darf die weitere An-
'ung bei dem Erledigungsamte nicht stattfinden, ehe nicht die amtlich be-