Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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452—453.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

legt  demselben  zwei  Parien  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden ­
  bei,  und  übergibt  den  oder  die  Schlüssel  zum  Ladungsraume,  im  Falle
sich  die  Waaren  unter  Ladungs-Raumverschluß  befinden,  dann  den  Ansageschein
  mit  einem  Pare  der  Ladungsliste  sammt  den  dazu  gehörigen  Urkunden
unter  versiegeltem  an  das  Amt  des  Bestimmungsortes  adressirtem  Umschlage,
das  zweite  Pare  der  Ladungsliste  aber  offen  den  mit  der  amtlichen  Begleitung
oder  deren  Leitung  beauftragten  Angestellten  der  Finanzwache,  oder  insoferne
eine  Begleitung  nicht  eingeleitet  wird,  dem  Schiffsführer.
Das  dritte  Pare  der  Ladungsliste  hat  das  Amt  dem  Ansageregister
beizuschließen.  (F.  M.  Erl.  v.  28.  Juni  1851,  Nr.  0339,  §.  18.)
e)  Amtliche  Begleitung.
453.  Die  gefällsamtliche  Begleitung
a)  der  unter  zollamtlichem  Ladungs-Naumverschluß  auf  der  Donau  und
Save  fahrenden  Dampfschiffe  und
b)  der  aus  der  Donau  von  Semlin  bis  Orsova  und  auf  der  Save  von
Semlin  bis  Sissek  längs  der  Grenze  im  inländischen  Berkehr  ohne
Ladungs  -  Naumverschluß  mit  Dampfkraft  fahrenden  Passagierschiffe,
Remorquere,  Frachtschiffe  und  Propeller
wird  mit  gewissen  Beschränkungen  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
aufgehoben:
1.  Ein  Schiffscapitän,  mit  dessen  Wissen  Schleichhandel  erwiesener  Weise
stattgefunden  hat,  ist  von  der  Verwendung  bei  den  die  Zolllinie  überschreitenden ­
  Transporten  auszuschließen.
2.  Jene  Schiffe,  welche  bei  Nachtfahrten  auf  den'die  Grenze  zwischen
Oesterreich  und  dem  türkischen  Reiche  bildenden  Flußstrecken  wegen  zu
großer  Dunkelheit  oder  aus  Anlaß  von  Elementarereignissen  halten
müssen,  dürfen  blos  bei  Militär-Cordonsposten  vor  Anker  gehen.
3.  Im  Falle  eines  Mißbrauches  wird  sich  der  Widerruf  dieser  Begünstigung ­
  vorbehalten.
Es  sind  daher  künftig  nur  noch  gefällsamtlich  zu  begleiten:
a)  der  zwischen  Semlin,  Belgrad  und  Pancsowa  verkehrende  Localdampfer;
b)  dann  jene  Dampfboote,  welche  nach  Gestattung  des  an  die  Finanz-Landesdirectionen
  in  Temesvar  und  Agram  gerichteten  Finanz-Ministerial-Erlasses
  vom  21.  August  1860,  Nr.  46971  das  fremdländische  Ufer
berühren,  in  Begleitung  eines  Zollbeamten  an  dem  gedachten  Ufer
landen,  daselbst  Waaren  aufnehmen,  und  entweder  ohne  Zollbehandlung
  wieder  auf  das  fremdländische  Ufer  oder  aber  zu  einem  österr.-ungar.
  Zollamte  stellen,  beziehungsweise  gemischte  Waarentransporte
besorgen,  endlich
c)  jene  Dampfboote,  deren  Waarenladung  wegen  des  niederen  Wasserstandes ­
  bei  Orsova  zwar  der  Eintrittsamtshandlung  unterzogen  wurden, ­
  jedoch  wegen  der  auf  der  Strecke  zwischen  Orsova  und  Drenkova
befindlichen  Felsenriffe  nicht  mit  Schiffen,  sondern  mittelst  Wagen  am
serbischen  Donauufer  bei  Drenkova  verfrachtet  werden  müssen,  wo  dieselben ­
  sodann  wieder  das  inländische  Ufer  berühren  und  eintreten.
(Vdgb.  1866,  Nr.  8  u.  14.)
Anmerkung.  Findet  eine  gefällsamtliche  Begleitung  statt,  so  sind
a)  die  Schlüssel  zu  den  Controlschlöffern  und  die  Papiere  in  ledernen  Brief-
            
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