Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

524.  Amtliche  Niederlagen.

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ZU  leisten,  wird  die  Errichtung  von  öffentlichen  Lagerhäusern  und  die
Hinterlegung  von  Waaren  in  denselben  in  der  nachstehenden  Weise
geregelt.
§.  1.  Die  Bewilligung  zur  Errichtung  von  öffentlichen  Lagerhäusern ­
  mit  allen  in  dieser  Verordnung  enthaltenen  Begünstigungen
steht  dem  Ministerium  für  Handel  und  Volkswirthschaft  zu,  und  kann
einzelnen  Personen,  Körperschaften  oder  Vereinen  ertheilt  werden.
§.  2.  Die  concessionirten  Lagerhäuser  sind  je  nach  ihrer  Bestimmung:

1.  Freilager,  welche  dazu  dienen
a)  im  Zollgebiete  unverzollte  ausländische  Waaren  so  lange  aufzubewahren. ­
  bis  sie  ihrer  Bestimmung,  das  ist,  der  Einfuhrverzollung,
Weitersendung,  Wiederausfuhr  u.  dgl.,  zugeführt  werden;
b)  im  Zollausschlusse  die  aus  dem  Zollgebiete  ausgeführten  Waaren
unter  Bewahrung  ihrer  Nationalität  so  lange  aufzubewahren,  bis
sie  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  oder  in  das  Zollgebiet  zurückgeführt ­
  werden;
e)  in  Städten,  die  hinsichtlich  der  Verzehrungssteuer  als  geschlossen
erklärt  sind,  steuerpflichtige  Waaren  so  lange  aufzubewahren,  bis  fie
entweder  der  Versteuerung  unterworfen  oder  aus  der  Stadt  wieder
ausgeführt  werden.
s»,-  2 ;  Warenhäuser,  welche  zur  Aufbewahrung  zoll-  und  steuerfmet
  ober  bereits  bergoHter  unb  besteuerter  3Baaren  bienen.
Freilager  werden  nur  über  Zustimmung  des  Ministeriums  der
Finanzen  bewilligt.
§•  3.  Der  Regel  nach  können  Freilager  nur  in  denjenigen  Orten
errichtet  werden,  an  denen  sich  Hauptzollämter  befinden.  Oeffentliche
Waarenhäuser  können  in  jedem,  im  innern  Zollgebiete  und  in  den  ZollauSf#nen
  gelegenen  Orte,  in  ber  Siegel  n^t  im  ®ren%bemfe
errichtet  werden.  00

§.  4.  Bewerber  um  die  Concession  von  öffentlichen  Lagerhäusern
%  emeu  oder  der  anderen  oder  beider  Arten  haben  in  dem  Gesuche  das
nöthige  Gründungscapital  des  Unternehmens  und  die  Art  der  Herbeiichaffung
  der  nöthigen  Geldmittel  auszuweisen.
§.5.  Die  Gesuche  um  Bewilligung  zur  Errichtung  von  Freilagern
haben  außerdem:
a)  genaue  Angaben  darüber  beizubringen,  ob  der  Geschäftsverkehr  auf
zollpflichtige  oder  verzehrungssteuerpflichtige  Waaren  oder  auf  beide
oder  auch  auf  solche  Gegenstände  ausgedehnt  werden  soll,  bei  denen
die  Vornahme  des  Zollverfahrens  von  einer  speciellen  Bewilligung
abhängig  ist;
b)  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsleistung  anzugeben,  durch  welche
allfällige  Ersatzansprüche  des  Gefällsärars  gedeckt  werden  sollen.
§-  6.  Bei  Errichtung  und  bei  dem  Betriebe  von  Freilagern  sind
Zum  Behufe  der  gefällsamtlichen  Ueberwachung  folgende  Bestimmungen
zu  beobachten:
1.  Nur  solche  Gebäude  und  Räume  dürfen  als  Freilager  beniikt
werden,  welche  von  der  Gefällsbehörde  als  zu  diesem  Zwecke  geeignet
            
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