Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  13.

im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Personen  Anm.  III  17  und  wegen  der
Diätare  Anm.  Hi  16.
Wegen  der  Beurtheilung  des  Beschäftigungsverhältnisses  des  Hausvaters
in  einem  Rettungshause,  der  neben  der  Besorgung  der  Wirthschaft  zugleich
auch  in  beschränktem  Maste  die  Thätigkeit  eines  Erziehers  und  Lehrers  auszuüben ­
  hat,  siehe  Rev.Entsch.  106  in  Anm.  IV  10  und  wegen  derjenigen  von
jüdischen  Kultusbeamten,  welche  gleichzeitig  mit  religiösen  Verrichtungen
und  mit  niederen  Dienstleistungen  beschäftigt  werden,  Rev.Entsch.  Nr.  105
u.  251  in  Anm.  IV  9.
13.  Mit  Pensionsberechtigung  angestellte  Beamten  von  Kommunalverbänden. ­
  Die  Worte  „mit  Pensionsberechtigung  angestellt" ­
  haben  verschiedenartige  Auslegung  gefunden,  insofern  nämlich,  als  von
der  einen  Seite  auch  schon  Derjenige  als  „mit  Pensionsberechtigung  angestellt"
erachtet  wird,  der  mit  der  Anwartschaft,  daß  er  unter  gewissen  Voraussetzungen, ­
  insbesondere  nach  Zurücklegung  einer  gewissen  Zahl  von  Dienstjahren, ­
  ein  Recht  auf  Gewährung  eines  Ruhegehaltes  für  den  Fall  des  Verlustes ­
  der  Dienstfähigkeit  erlangt,  angestellt  ist,  dagegen  von  anderer  Seite
nur  Derjenige,  welcher  bereits  im  Besitze  dieses  Rechtes  ist,  als  mit  Pensionsberechtigung ­
  angestellt  angesehen  wird.  Nach  letzterer  Ansicht  müssen  also
dort,  wo,  wie  nach  den  meisten  einschlägigen  Gesetzen  das  Recht  auf  Gewährung ­
  von  Ruhegehalt  erst  nach  Ablauf  einer  gewissen  Dauer  des  Dienstes  eintritt, ­
  die  Beiträge  für  die  Beamten  der  Kommunalverbände  während  der  Zeit,
ivo  ihnen  nur  die  Amvartschaft  zusteht,  —  sofern  sie  im  Uebrigcn  zu  den  Versicherungspflichtigen ­
  Personen  gehören  —  entrichtet  werden;  in  Folge  dessen  stehen
ihnen  während  dieser  Zeit  die  daraus  erwachsenden  Rechte  zu,  dagegen  haben
sie  nicht  etwa  einen  Anspruch  auf  Beitragserstattung,  wenn  sic  später  das
Recht  auf  Pensionsgewährung  erlangen,  so  wenig  wie  andere  versichernngspflichtige
  Personen  einen  solchen  Anspruch  haben,  wenn  sie  aus  der  versicherungspslichtigen
  Beschäftigung  ausscheiden.  Auch  das  Reichs-Versicherungsamt
hat  sich  auf  diesen  letzteren  Standpunkt  gestellt.  Es  führt  in  der  Rev.Entsch.
vom  2.  Mai  1892  Nr.  151  (A.  N.  1892  S.  83)  aus:  „Hat  (nach  den  in
Anm.  III  9  S.  87  wiedergegebenen  Ausführungen  der  Begründung)  der  Gesetzgeber ­
  den  Ausschlust  gewisser  Beamten  von  der  Versicherungspflicht  und  damit
auch  von  dem  Genust  einer  Alters-  oder  Invalidenrente  davon  abhängig  gemacht, ­
  das;  die  Sicherheit  besteht,  es  werde  ihnen  im  Falle  des  Eintritts  'ihrer
Dienstunfähigkeit  sofort  eine  Pension  oder  doch  eine  Unterstützung  bewilligt
werden,  so  werden  unter  den  „mit  Pensionsberechtigung"  angestellten  Kommunalbeamten ­
  nicht  solche  verstanden  werden  können,  welche  die  bloste  Anwartschaft ­
  auf  einen  in  späterer  Zeit  wirksam  werdenden  Pcnsionsanspruch
haben,  sondern  nur  diejenigen  Beamten,  denen  ein  erworbenes  Recht  auf  Erlangung ­
  einer  Pension  im  Falle  der  Erwerbsunfähige  it  zusteht,  insbesondere
also  solche,  die  die  vielfach  vorgeschriebene  mehrjährige  Pensionswartezeit  bereits ­
  zurückgelegt  haben.  Erst  in  diesem  letzteren  Falle  erscheint  eine  den
Leistungen  aus  dem  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  gleichwerthige
Fürsorge  gesichert,  während  es  nach  der  —  mit  den  Erfahrungen  im  Einklänge ­
  stehenden  —  Annahme  des  Gesetzgebers  nicht  ausreichend  verbürgt  ist,
daß  die  Gemeinden  und  sonstigen  Kommunalverbände  für  ihre  vor  Erlangung
der  wirklichen  Pensionsberechtigung  invalide  werdenden  Beainten  in  dem  Maße
sorgen,  wie  es  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  durchweg  vorausgesetzt
werden  darf.  In  demselben  Sinne  hat  übrigens  das  Reichs-Bersicherungsamt
schon  bisher  in  seiner  Verwaltungspraxis  die  dem  §.  4  des  I.  u.  A.V.G.  entsprechende ­
  Bestimmung  im  §.  4  des  U.V.G.  über  die  „mit  Pensionsberechtigung
angestellten  Beamten"  ausgelegt,  und  cs  liegt  kein  Anlast  vor,  von  jener  Auffassung ­
  auf  dem  Gebiete  der  Jnvaliditäts-  lind  Altersversicherung  abzuiveichcn.
Was  den  Kläger  anlangt,  so  steht  fest,  das;  derselbe  jedenfalls  erst  nach
            
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