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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 13.
im Vorbereitungsdienste befindlichen Personen Anm. III 17 und wegen der
Diätare Anm. Hi 16.
Wegen der Beurtheilung des Beschäftigungsverhältnisses des Hausvaters
in einem Rettungshause, der neben der Besorgung der Wirthschaft zugleich
auch in beschränktem Maste die Thätigkeit eines Erziehers und Lehrers auszuüben
hat, siehe Rev.Entsch. 106 in Anm. IV 10 und wegen derjenigen von
jüdischen Kultusbeamten, welche gleichzeitig mit religiösen Verrichtungen
und mit niederen Dienstleistungen beschäftigt werden, Rev.Entsch. Nr. 105
u. 251 in Anm. IV 9.
13. Mit Pensionsberechtigung angestellte Beamten von Kommunalverbänden.
Die Worte „mit Pensionsberechtigung angestellt"
haben verschiedenartige Auslegung gefunden, insofern nämlich, als von
der einen Seite auch schon Derjenige als „mit Pensionsberechtigung angestellt"
erachtet wird, der mit der Anwartschaft, daß er unter gewissen Voraussetzungen,
insbesondere nach Zurücklegung einer gewissen Zahl von Dienstjahren,
ein Recht auf Gewährung eines Ruhegehaltes für den Fall des Verlustes
der Dienstfähigkeit erlangt, angestellt ist, dagegen von anderer Seite
nur Derjenige, welcher bereits im Besitze dieses Rechtes ist, als mit Pensionsberechtigung
angestellt angesehen wird. Nach letzterer Ansicht müssen also
dort, wo, wie nach den meisten einschlägigen Gesetzen das Recht auf Gewährung
von Ruhegehalt erst nach Ablauf einer gewissen Dauer des Dienstes eintritt,
die Beiträge für die Beamten der Kommunalverbände während der Zeit,
ivo ihnen nur die Amvartschaft zusteht, — sofern sie im Uebrigcn zu den Versicherungspflichtigen
Personen gehören — entrichtet werden; in Folge dessen stehen
ihnen während dieser Zeit die daraus erwachsenden Rechte zu, dagegen haben
sie nicht etwa einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn sic später das
Recht auf Pensionsgewährung erlangen, so wenig wie andere versichernngspflichtige
Personen einen solchen Anspruch haben, wenn sie aus der versicherungspslichtigen
Beschäftigung ausscheiden. Auch das Reichs-Versicherungsamt
hat sich auf diesen letzteren Standpunkt gestellt. Es führt in der Rev.Entsch.
vom 2. Mai 1892 Nr. 151 (A. N. 1892 S. 83) aus: „Hat (nach den in
Anm. III 9 S. 87 wiedergegebenen Ausführungen der Begründung) der Gesetzgeber
den Ausschlust gewisser Beamten von der Versicherungspflicht und damit
auch von dem Genust einer Alters- oder Invalidenrente davon abhängig gemacht,
das; die Sicherheit besteht, es werde ihnen im Falle des Eintritts 'ihrer
Dienstunfähigkeit sofort eine Pension oder doch eine Unterstützung bewilligt
werden, so werden unter den „mit Pensionsberechtigung" angestellten Kommunalbeamten
nicht solche verstanden werden können, welche die bloste Anwartschaft
auf einen in späterer Zeit wirksam werdenden Pcnsionsanspruch
haben, sondern nur diejenigen Beamten, denen ein erworbenes Recht auf Erlangung
einer Pension im Falle der Erwerbsunfähige it zusteht, insbesondere
also solche, die die vielfach vorgeschriebene mehrjährige Pensionswartezeit bereits
zurückgelegt haben. Erst in diesem letzteren Falle erscheint eine den
Leistungen aus dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz gleichwerthige
Fürsorge gesichert, während es nach der — mit den Erfahrungen im Einklänge
stehenden — Annahme des Gesetzgebers nicht ausreichend verbürgt ist,
daß die Gemeinden und sonstigen Kommunalverbände für ihre vor Erlangung
der wirklichen Pensionsberechtigung invalide werdenden Beainten in dem Maße
sorgen, wie es bei den Reichs- und Staatsbehörden durchweg vorausgesetzt
werden darf. In demselben Sinne hat übrigens das Reichs-Bersicherungsamt
schon bisher in seiner Verwaltungspraxis die dem §. 4 des I. u. A.V.G. entsprechende
Bestimmung im §. 4 des U.V.G. über die „mit Pensionsberechtigung
angestellten Beamten" ausgelegt, und cs liegt kein Anlast vor, von jener Auffassung
auf dem Gebiete der Jnvaliditäts- lind Altersversicherung abzuiveichcn.
Was den Kläger anlangt, so steht fest, das; derselbe jedenfalls erst nach