Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  17.

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besondere  anlangt,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  denjenigen  Fällen,  wo  dem
Betreffenden  eine  Beamtenstelle  dergestalt  übertragen  wird,  daß  sie  ihm  wieder
entzogen  werden  kann,  wenn  seine  Leistungen  während  der  Dauer  einer  gewissen ­
  Probezeit  nicht  genügen,  und  solchen  Fällen,  wo  er  mit  amtlichen  Geschäften ­
  einer  gewissen  Art  dergestalt  beschäftigt  wird,  daß  ihm  die  Aussicht
oder  Zusicherung  der  dcmnächstigen  Uebertragung  einer  Beamtenstelle,  wenn
er  die  Geschäfte  in  vorgeschriebener  Weise  erledigt,  ertheilt  wird.  Ob  der
eine  oder  andere  Fall  vorliegt,  ist  nach  den  zur  Geltung  gelangenden  vertragsmäßigen ­
  oder  dienstpragmatischen  Bestimmungen  zu  beurtheilen.  Im  ersteren
Falle  ist  der  Betreffende  Beamter  im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersverycherungs-Gesetzes,
  im  zweiten  nicht  und  deshalb  im  letzteren,  wenn  nicht
eine  sonstige  Ausnahme  begründet  ist,  versicherungspflichtig.  Von  einer  abweichenden ­
  Auffassung  gehen  die  württembergischen  Generaldirektionen  der
Staatseisenbahnen  und  der  Posten  und  Telegraphen  aus,  welche  laut  Verfügungen ­
  vom  22.  bezw.  23.  Dezember  1890  diejenigen  Aushilfsunterbediensteten
olà  Beamte  behandeln,  welche  mit  der  Anwartschaft  auf  etatsmäßige
Anstellung  „im  Hinblick  auf  ihre  spätere  etatsmäßige  Anstellung"
angenommen  sind.  —  Schicker  S.  267,  268,  269.  —  S.  ferner  die  Bekanntmachung ­
  für  Elsaß-Lothringen  in  Anm.  III  6.  auf  S.  77.
Die  Anleitung  des  badischen  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen,
bestimmt  unter  Ziffer  2:  „Die  Berstcherungspflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn
die  Beschäftigung  in  einem  die  Vorstufe  zur  Erlangung  der  Beamteneigenschaft
bildenden  Probedienstverhältnisse  stattfindet."  Dagegen  bestimmen  die
als  Anl.  3  der  Bekanntmachung  des  bayerischen  Staatsministeriums  des
Eimern  v.  3.  Dezember  1890  beigefügten  Erläuterungen  unter  Ziffer  16  (Landmann
  u.  Rasp  S.  664):  „Unter  den  Begriff  „Beamte"  fallen  auch  die  in
Bayern  nach  Maßgabe  des  Staatsdiener-Ediktes  durch  Allerhöchstes  Dekret
angestellten  Beamten  dann,  wenn  sie  sich  noch  im  Provisorium  befinden."
Ebenso  sind  z.  B.  in  der  preußischen  und  in  der  Hamburgischen  Zollverwaltung ­
  Personen,  welche  während  der  Probezeit  eine  etatsmäßige  Beamtenstelle ­
  bekleiden  —  insbesondere  auch  beurlaubte  Militärpersonen  in  dieser
Stellung  —  als  Beamte  und  darum  als  nicht  versicherungspflichtig  behandelt.
Die  oben  erivähnte  Bekanntmachung  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen,
  betreffend  die  mit  der  Wahrnehmung  von  Subaltern-  und
Unterbeamten-Geschäften  im  Landesdicnste  betrauten  Personen,  vom  18.  April
1H91  bestimmt  wegen  der  zu  Probedienstleistungen  bei  Behörden  zugelassenen
Militärpersonen:
„Die  zur  Probedienstleistung  eingezogenen,  noch  im  aktiven  Dienste  befindlichen ­
  Militäranivärter  sind  für  die  Dauer  ihres  Dienstverhältnisses  ebenfalls ­
  als  Landesbeamte  anzusehen,  die  Vereidigung  derselben  hat  indessen  erst
nach  ihrem  Ausscheiden  and  dem  aktiven  Militärdienste  erfolgen."
Wo  eine  derartige  Behandlung  der  im  Ausbildungsdienste  für  Civilstellcn
  befindlichen  Militärpersonen  nach  den  dienstpragmatischen  Vorschriften
des  betreffenden  Staates  angeht,  stehen  also  die  betreffenden  Personen  gleichzeitig ­
  im  Militär-  und  Beamtendienste.  So  eigenartig  dies  ist,  wird  doch  die
Möglichkeit  dieses  Doppelverhältnisses  nicht  zu  bestreiten  sein.  Es  steht  dieser
Behandlung  der  im  Eivildienste  beschäftigten  beurlaubten  Militärpersonen  insbesondere ­
  nicht  der  Bescheid  des  Reichs-Versicherungsamtes  13  vom  12  März
1891  lA.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  124)  entgegen:
„In  Folge  der  Anfrage  einer  Landes-Centralbehörde,  betreffend  dieBersicherungspflicht
  der  bei  den  Civilbehörden  probeweise  beschäftigten  Militärpersonen ­
  hat  sich  das  Reichs-Versicherungsamt  bezüglich  dieses  Gegenstandes
mit  dem  Königlich  preußischen  Kriegsministerinm  in  Verbindung  gesetzt.  Von
diesem  ist  eine  Mittheilung  folgenden  Inhalts  eingegangen:
            
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