Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Anni.  12.

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ihrerseits  aus  dem  Absatz  derselben  einen  Unternehmergcwinn  erzielen,  sondern
unmittelbar  an  die  Konsumenten  abgesetzt  hat.  Sie  kann  deshalb,  zumal  die
in  Rede  stehende  Spinnarbeit  die  einzige  oder  doch  hauptsächlichste  Quelle  ihres
Unterhalts  ist,  nur  als  selbstständige  Unternehmerin  angesehen  werden,  wie  denn
auch  der  Bundesrath  im  Anschluß  an  die  von  ihm  erlaffenen  Bestimmungen
vom  27.  November  1890  sich  dafür  ausgesprochen  hat,  daß  selbstständige  Wäscherinnen, ­
  Näherinnen  „und  ähnliche  Personen",  soweit  sie  nicht  die  Arbeiten
in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten,  als  Betriebsunternehmer  behandelt
werden  möchten."
Aus  vorstehender  Begründung  ergiebt  sich  übrigens,  daß  ausnahmsweise ­
  Spinnerinnen  glich  als  außerhalb  der  Betriebsstätte  des  Arbeitgebers
beschäftigte  Lohnarbeiterinnen  (Heimarbeiter)  zu  erachten  sind,  sofern  nämlich
diejenige  wirthschaftliche,  insbesondere  aber  persönliche  Abhängigkeit  von
dem  Arbeitgeber  vorhanden  ist,  wegen  deren  Mangels  im  obigen  Falle  das
Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Arbeitsverhältnisses  nicht  angenommen ­
  werden  konnte.  Bergt,  dieserhalb  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts ­
  für  die  I.  u.  A.V.  im  Gr.  Hessen  vom  24.  April  1891  (I.  u.  AB.  im
D.  R.  l.  S.  419».  Dort  sind  als  Lohnarbeiterinnen  solche  Spinnerinnen  behandelt, ­
  welche  neben  dem  herkömmlichen  Stücklohn  auch  freie  Kost  bezw.  die
Nahrungsmittel  zu  deren  Zubereitung  erhalten.
Wegen  der  Beurtheilung  von  Stickerinnen  vergi.  Anm.  VIII  3.
Nach  gleichen  Grundsätzen,  wie  wegen  der  Spinnerin  im  obigen  Falle,
ist  vom  Reichs-Versicherungsamte  eine  in  ihrer  Behausung  von  verschiedenen
Auftraggebern  beschäftigte  Federschleißerin  beurtheilt;  sie  ist  als  selbstständige
Gewerbetreibende  angesehen  (A.  N.  f.  Sachsen  I.  S.  99).  Es  stehe  dein  anch
nicht  entgegen,  daß  das  Ergebniß  der  Thätigkeit  einer  Federschleißerin  lediglich
zur  Verivcndung  in  den  landwirthschaftlichen  Betrieben  ihrer  Arbeitgeber  bestimmt ­
  gewesen  sei.  Unerheblich  sei  auch  der  Umstand,  daß  die  Betreffende  nur
deshalb  in  ihrer  eigenen  Wohnung  arbeite,  weil  sie  lvegcn  eines  Beinleidens
ihre  Auftraggeber  in  deren  Wohnungen  nicht  aufsuchen  könne.  Derartige
äußere,  in  der  Person  eines  Erwerbsthätigen  liegende  Verhältnisse  würden  zu
einer  anderen  Beurtheilung  der  Erwerbsthätigkeit  desselben  nur  dann  führen
können,  wenn  sie  nur  zur  vorübergehenden  Verlegung  der  Beschäftigung  in
die  eigene  Wohnung  Veranlassung  geben,  dagegen  dann  nicht,  wenn,  wie  bei
der  Klägerin,  die  Arbeitsverrichtung  in  der  eigenen  Wohnung  zur  ständigen
Einrichtung  des  Erwerbslebens  geworden  sei.  Das  Arbeitsverhältniß  sei  zu
beurtheilen,  wie  das  der  in  eigener  Behausung  für  mehrere  Personen  beschäftigten ­
  Spinnerin.
Die  entgegengesetzte  Beurtheilung  hat  die  häusliche  Beschäftigung
eines  Mannes,  der  seit  Jahren  als  ständiger  Arbeiter  auf  einem  Rittergute
beschäftigt  gewesen  und  der  während  einer  Zeit,  in  welcher  die  gewöhnlichen
Arbeiten  in  dem  landwirthschaftlichen  Betriebe  zuni  Theil  ruhten,  den  Auftrag
erhalten  hatte,  ausnahmsweise  in  seiner  eigenen  Behausung  gegen  den  üblichen
Tagelohn  für  die  Gutshcrrschaft  Besen  zu  binden,  in  der  Rev.Entsch.
vom  21.  November  1892  Nr.  240  (A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  193  S.  93)  gefunden.
In  den  Gründen  des  Urtheils  heißt  es:  „Es  kann  zwar  zugegeben  werden,
daß  die  Thätigkeit  des  Bescnbindens,  wenn  sic  in  der  eigenen  Wohnung  des
Arbeitnehmers  ausgeübt  wird,  sich  in  der  Regel  als  eine  die  Bersicheruiigspflicht
  begründende  Beschäftigung  nicht  darstellt,  weil  es  an  derjenigen  persönlichen ­
  Abhängigkeit  des  Arbeitenden  gegenüber  dem  Auftraggeber  fehlt,  welche
nach  dem  Jnvallditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  als  Voraussetzung  eines
versicherungspflichtigen  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses  gilt  (zu  vergleichen
Rev.Entsch.  78,  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1891  S.  183st  Allein  im  vorliegenden
Falle  hat  das  Schiedsgericht  festgestellt,  daß  der  Kläger  als  ständiger  Arbeiter
auf  dem  Gute  behandelt  und  daß  das  Besenbinden  ihm  nur  als  Ersatz  für
            
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