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Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12.
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ihrerseits aus dem Absatz derselben einen Unternehmergcwinn erzielen, sondern
unmittelbar an die Konsumenten abgesetzt hat. Sie kann deshalb, zumal die
in Rede stehende Spinnarbeit die einzige oder doch hauptsächlichste Quelle ihres
Unterhalts ist, nur als selbstständige Unternehmerin angesehen werden, wie denn
auch der Bundesrath im Anschluß an die von ihm erlaffenen Bestimmungen
vom 27. November 1890 sich dafür ausgesprochen hat, daß selbstständige Wäsche
rinnen, Näherinnen „und ähnliche Personen", soweit sie nicht die Arbeiten
in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten, als Betriebsunternehmer behandelt
werden möchten."
Aus vorstehender Begründung ergiebt sich übrigens, daß ausnahms
weise Spinnerinnen glich als außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers
beschäftigte Lohnarbeiterinnen (Heimarbeiter) zu erachten sind, sofern nämlich
diejenige wirthschaftliche, insbesondere aber persönliche Abhängigkeit von
dem Arbeitgeber vorhanden ist, wegen deren Mangels im obigen Falle das
Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht ange
nommen werden konnte. Bergt, dieserhalb die Entscheidungen des Schieds
gerichts für die I. u. A.V. im Gr. Hessen vom 24. April 1891 (I. u. AB. im
D. R. l. S. 419». Dort sind als Lohnarbeiterinnen solche Spinnerinnen be
handelt, welche neben dem herkömmlichen Stücklohn auch freie Kost bezw. die
Nahrungsmittel zu deren Zubereitung erhalten.
Wegen der Beurtheilung von Stickerinnen vergi. Anm. VIII 3.
Nach gleichen Grundsätzen, wie wegen der Spinnerin im obigen Falle,
ist vom Reichs-Versicherungsamte eine in ihrer Behausung von verschiedenen
Auftraggebern beschäftigte Federschleißerin beurtheilt; sie ist als selbstständige
Gewerbetreibende angesehen (A. N. f. Sachsen I. S. 99). Es stehe dein anch
nicht entgegen, daß das Ergebniß der Thätigkeit einer Federschleißerin lediglich
zur Verivcndung in den landwirthschaftlichen Betrieben ihrer Arbeitgeber be
stimmt gewesen sei. Unerheblich sei auch der Umstand, daß die Betreffende nur
deshalb in ihrer eigenen Wohnung arbeite, weil sie lvegcn eines Beinleidens
ihre Auftraggeber in deren Wohnungen nicht aufsuchen könne. Derartige
äußere, in der Person eines Erwerbsthätigen liegende Verhältnisse würden zu
einer anderen Beurtheilung der Erwerbsthätigkeit desselben nur dann führen
können, wenn sie nur zur vorübergehenden Verlegung der Beschäftigung in
die eigene Wohnung Veranlassung geben, dagegen dann nicht, wenn, wie bei
der Klägerin, die Arbeitsverrichtung in der eigenen Wohnung zur ständigen
Einrichtung des Erwerbslebens geworden sei. Das Arbeitsverhältniß sei zu
beurtheilen, wie das der in eigener Behausung für mehrere Personen beschäf
tigten Spinnerin.
Die entgegengesetzte Beurtheilung hat die häusliche Beschäftigung
eines Mannes, der seit Jahren als ständiger Arbeiter auf einem Rittergute
beschäftigt gewesen und der während einer Zeit, in welcher die gewöhnlichen
Arbeiten in dem landwirthschaftlichen Betriebe zuni Theil ruhten, den Auftrag
erhalten hatte, ausnahmsweise in seiner eigenen Behausung gegen den üblichen
Tagelohn für die Gutshcrrschaft Besen zu binden, in der Rev.Entsch.
vom 21. November 1892 Nr. 240 (A. N. f. I. u. A.B. 193 S. 93) gefunden.
In den Gründen des Urtheils heißt es: „Es kann zwar zugegeben werden,
daß die Thätigkeit des Bescnbindens, wenn sic in der eigenen Wohnung des
Arbeitnehmers ausgeübt wird, sich in der Regel als eine die Bersicheruiigs-
pflicht begründende Beschäftigung nicht darstellt, weil es an derjenigen persön
lichen Abhängigkeit des Arbeitenden gegenüber dem Auftraggeber fehlt, welche
nach dem Jnvallditäts- und Altersversicherungsgesetz als Voraussetzung eines
versicherungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses gilt (zu vergleichen
Rev.Entsch. 78, A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 183st Allein im vorliegenden
Falle hat das Schiedsgericht festgestellt, daß der Kläger als ständiger Arbeiter
auf dem Gute behandelt und daß das Besenbinden ihm nur als Ersatz für