Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer I der Anleitung Anni. 12. 
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ihrerseits aus dem Absatz derselben einen Unternehmergcwinn erzielen, sondern 
unmittelbar an die Konsumenten abgesetzt hat. Sie kann deshalb, zumal die 
in Rede stehende Spinnarbeit die einzige oder doch hauptsächlichste Quelle ihres 
Unterhalts ist, nur als selbstständige Unternehmerin angesehen werden, wie denn 
auch der Bundesrath im Anschluß an die von ihm erlaffenen Bestimmungen 
vom 27. November 1890 sich dafür ausgesprochen hat, daß selbstständige Wäsche 
rinnen, Näherinnen „und ähnliche Personen", soweit sie nicht die Arbeiten 
in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten, als Betriebsunternehmer behandelt 
werden möchten." 
Aus vorstehender Begründung ergiebt sich übrigens, daß ausnahms 
weise Spinnerinnen glich als außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers 
beschäftigte Lohnarbeiterinnen (Heimarbeiter) zu erachten sind, sofern nämlich 
diejenige wirthschaftliche, insbesondere aber persönliche Abhängigkeit von 
dem Arbeitgeber vorhanden ist, wegen deren Mangels im obigen Falle das 
Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht ange 
nommen werden konnte. Bergt, dieserhalb die Entscheidungen des Schieds 
gerichts für die I. u. A.V. im Gr. Hessen vom 24. April 1891 (I. u. AB. im 
D. R. l. S. 419». Dort sind als Lohnarbeiterinnen solche Spinnerinnen be 
handelt, welche neben dem herkömmlichen Stücklohn auch freie Kost bezw. die 
Nahrungsmittel zu deren Zubereitung erhalten. 
Wegen der Beurtheilung von Stickerinnen vergi. Anm. VIII 3. 
Nach gleichen Grundsätzen, wie wegen der Spinnerin im obigen Falle, 
ist vom Reichs-Versicherungsamte eine in ihrer Behausung von verschiedenen 
Auftraggebern beschäftigte Federschleißerin beurtheilt; sie ist als selbstständige 
Gewerbetreibende angesehen (A. N. f. Sachsen I. S. 99). Es stehe dein anch 
nicht entgegen, daß das Ergebniß der Thätigkeit einer Federschleißerin lediglich 
zur Verivcndung in den landwirthschaftlichen Betrieben ihrer Arbeitgeber be 
stimmt gewesen sei. Unerheblich sei auch der Umstand, daß die Betreffende nur 
deshalb in ihrer eigenen Wohnung arbeite, weil sie lvegcn eines Beinleidens 
ihre Auftraggeber in deren Wohnungen nicht aufsuchen könne. Derartige 
äußere, in der Person eines Erwerbsthätigen liegende Verhältnisse würden zu 
einer anderen Beurtheilung der Erwerbsthätigkeit desselben nur dann führen 
können, wenn sie nur zur vorübergehenden Verlegung der Beschäftigung in 
die eigene Wohnung Veranlassung geben, dagegen dann nicht, wenn, wie bei 
der Klägerin, die Arbeitsverrichtung in der eigenen Wohnung zur ständigen 
Einrichtung des Erwerbslebens geworden sei. Das Arbeitsverhältniß sei zu 
beurtheilen, wie das der in eigener Behausung für mehrere Personen beschäf 
tigten Spinnerin. 
Die entgegengesetzte Beurtheilung hat die häusliche Beschäftigung 
eines Mannes, der seit Jahren als ständiger Arbeiter auf einem Rittergute 
beschäftigt gewesen und der während einer Zeit, in welcher die gewöhnlichen 
Arbeiten in dem landwirthschaftlichen Betriebe zuni Theil ruhten, den Auftrag 
erhalten hatte, ausnahmsweise in seiner eigenen Behausung gegen den üblichen 
Tagelohn für die Gutshcrrschaft Besen zu binden, in der Rev.Entsch. 
vom 21. November 1892 Nr. 240 (A. N. f. I. u. A.B. 193 S. 93) gefunden. 
In den Gründen des Urtheils heißt es: „Es kann zwar zugegeben werden, 
daß die Thätigkeit des Bescnbindens, wenn sic in der eigenen Wohnung des 
Arbeitnehmers ausgeübt wird, sich in der Regel als eine die Bersicheruiigs- 
pflicht begründende Beschäftigung nicht darstellt, weil es an derjenigen persön 
lichen Abhängigkeit des Arbeitenden gegenüber dem Auftraggeber fehlt, welche 
nach dem Jnvallditäts- und Altersversicherungsgesetz als Voraussetzung eines 
versicherungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses gilt (zu vergleichen 
Rev.Entsch. 78, A. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 183st Allein im vorliegenden 
Falle hat das Schiedsgericht festgestellt, daß der Kläger als ständiger Arbeiter 
auf dem Gute behandelt und daß das Besenbinden ihm nur als Ersatz für
	        
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