Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Anm.  6.

77

ivaltung  der  indirekten  Steuern  beschäftigten  Personen  als  Beamte  dann  anzusehen ­
  sind,  wenn  sie  zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses,  gleichviel
ob  gegen  fixirte  monatliche  oder  tägliche  Diäten,  Remuneration  oder  Löhne
oder  gegen  stückweise  Bezahlung,  angenommen  sind,  daß  dagegen  diejenigen,
welche  nur  vorübergehend  in  Folge  einer  zeitweisen  Häufung  der  Geschäfte  zu
Stellvertretungen  oder  sonstigen  außergewöhnlichen  Geschäften  herangezogen
und  nach  deren  Erledigung  sogleich  wieder  entlassen  werden,  zu  den  Beamten
im  Sinne  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  nicht  gerechnet
werden  sollen."
Auch  für  die  an  höheren  Schulen  des  preußischen  Staates,  wenngleich
ohne  Pensionsberechtigung,  angestellten  Schuldiener,  welche  aus  dem  Titel
„zu  anderen  persönlichen  Ausgaben"  eine  Remuneration  beziehen,  ist  durch
einen  Erlaß  des  preußischen  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten ­
  vom  16.  März  1891  die  Beamteneigcnschaft  im  Sinne  des
§.  4  des  I.  u.  A.D.G.  ausgesprochen.  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  zufolge ­
  der  Rev.Entsch.  Nr.  99  diese  dicnstpragmatische  Bestimmung  seiner  Entscheidung ­
  zu  Grunde  gelegt.  (Tie  Anleitung  des  badischen  Ministeriums,  betr.  die
I.  u.  A.B.  der  vom  Staate  beschäftigten  Personen  —  Amtl.  Ausgabe  f.  Baden
S.  140  ff.  —  bezeichnet  umgekehrt  die  Schuldiener  an  Staatsschulen  als  solche,
deren  Beschäftigung  versicherungspflichtig  ist.)
Unter  Umständen  können  Zweifel  darüber  entstehen,  ob  Beamte  Staatsbeamte ­
  oder  Kommunalbeamte  sind;  es  gilt  dies  insbesondere  von  den
Beamten  der  drei  Hansestädte,  da  in  diesen  die  Staatsverwaltung  und  Kommunalvcrwaltung
  nicht  durchweg  getrennt  sind.  Tie  dienstpragmatischen
Vorschriften  haben  auch  hier  zu  entscheiden,  ob  der  einzelne  Beamte  als
Staats-  oder  Kommunalbcamter  zu  behandeln  ist.
Wegen  der  Anwendung  des  Begriffes  „dienstpragmatische  Vorschriften"
ans  die  Beamten  von  anderen  öffentlichen  Verbänden  und  Körperschaften ­
  siehe  Anm.  III  10.
«.  In  Veranlassung  der  zur  Ausführung  des  I.  u.  A.V.G.  erforderlichen
Maßregeln  haben  die  Centralbehörden  zum  Theil  Zusammenstellungen  der
in  den  sämmtlichen  Zweigen  des  Staatsdienstes  verwendeten  Personen,  je  nachdem ­
  sie  als  Beamte  oder  als  nichtversicherungspflichtige  Arbeiter,  Gehilfen  oder
Detriebsbeamte  anzusehen  sind,  hergestellt.  Siche  das  Verzeichniß  der  der
Versicherungspflicht  nicht  unterliegenden  staatsseitig  angestellten  Personen  für
Bayern  bei  Landmann  u.  Rasp,  Kommentar  S.  665  ff.
Ebenso  ist  für  das  Großherzogthum  Oldenburg  verfahren,  wo  dem  Verzeichnisse ­
  „Grundsätze  über  die  Versichcrnngspflicht  der  in  den  einzelnen  Zweigen
der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Ofsizialen  zur  I.  u.  A.V."  vorausgeschickt
find,  dahingehend:
I.  Als  Beamte  des  Staates,  welche  gemäß  §.  4  Abs.  1  des  I.  u.  A.V.G.
vom  22.  Juni  1889  der  Versichcrungspflicht  nicht  unterliegen,  gelten  diejenigen
in  den  Zweigen  der  Staatsverwaltung  beschäftigten  Personen,  welche  nach  den
Bestimmungen  des  revidirten  Civilstaatsdienergesetzes  vom  28.  März  1867  mit
Pensionsberechtigung  angestellt  sind.
II.  Tie  im  Staatsdienst  beschäftigten  nicht  pensionsberechtigten
Offizialen  unterliegen,  da  dieselben  entweder  als  „Gehilfen"  in  der  Staatsverwaltung ­
  oder  im  Falle  der  Beschäftigung  in  Betrieben  des  Staates  als
„Betriebsbeamte"  anzusehen  sind,  nach  §.  1  Hisser  i  „nd  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
der  Versicheruugspflicht.  als  Betriebsamte  jedoch  nur  insoweit,  als  ihr  regelmäßiger ­
  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht
übersteigt.
Von  der  Versicherungspflicht  sind  indessen  solche  Personen  ausgenommen,
welche  zufolge  ihrer  vornehmlich  wissenschaftlichen  oder  künstlerischen
Thätigkeit  überhaupt  nicht  unter  das  Rcichsgesetz  vom  22.  Juni  1889  fallen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.