Metadata: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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Bezeichnung Höhe des Monats- Höhe des Monats- 
der Klasse verdienstes beitrages. 
D „ 11200.:.,,5 :: 300 zj 12.9 js 
E „ 300 , 400 y 16.9 z; 
F »» 400 . »» 20.9 », 
§ I7la, Außerdem kennt nunmehr das Gesetz zwei neue Bei- 
§1722 tragsklassen für eine freiwillige Höherverssicherung, eine 
Beitragsklasse G mit 25 Reichsmark und eine Beitrags- 
klasse H mit 30 Reichsmark Monatsbeitrag. z _ 
t:;zrri a6. f Er ' sdtrtr ürtiszezöter dealer 
Beitragsord- (9zzptuhrenttattzagrten Beitragsberechnung gilt 
uu.ww der Entgelt, den der Angestellte für den Monat erhalten 
ts v h hett Reichsarbeitsminister kann anordnen, daß Beiträge 
Say 2 und unter oder über einer bestimmten Gehalts- oder Lohnklasse 
s 172 Abs. 2 nicht entrichtet werden dürfen. Er ist ermächtigt, Gehalts- 
klassen an die bestehenden anzufügen und die Beiträge für 
§ 183 Abs. 1 ss g zzen fur f in seiner Lohnklasse zu ver- 
sichern. Freiwillige Höherversicherung ist zulässig; der 
Arbeitgeber braucht aber nur die Hälfte des gesetzlichen 
8185 Beitrages zu tragen. Freiwillig Versicherte können sich in 
keiner niedrigeren Gehaltsklasse als derjenigen versichern, 
die dem Durchschnitt der letzten vier Pflichtbeiträge ent- 
spricht oder am nächsten kommt, wohl aber in jeder höhe- 
ren. Doch ist freiwillig Versicherten die Versicherung in 
einer niedrigeren Gehaltsklasse als der, die dem Durch- 
schnitt der letzten vier Pflichtbeiträge entspricht, gestattet, 
wenn der Versicherte nachweist, daß die Gehaltsklasse 
seinem Einkommen entspricht. Rein freiwillig Versicherte 
dürfen Beiträge nicht unter der dem jeweiligen Einkom- 
§ 168 Abs. 2 mur!!! rr GehrGR!zu eh.: denen die 
Versicherten das Gehalt fortbezogen haben, zu entrichten. 
2 Die Art der Beitragsentrichtung. 
Die Entrichtung der Beiträge geschieht auch in der An- 
gestelltenversicherung durch Einkleben von Marken in 
Quittunagskarten.
	        
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