Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

56  —
IV.
Brausten  ers  chm  erzen.
(Aus  der  Vossischen  Zeitung  Nr.  58  bzw.  Tageszeitung  für
Brauerei  Nr.  30.)
Die  Annahme  der  Anträge  des  bayerischen  Zentrumsabgeordneten ­
  Speck  in  der  Steuerkommission  des  Reichstags
hat  in  den  Brauereikreisen,  wie  zu  erwarten  stand,  lebhafte
Beunruhigung  erzeugt.  Der  Deutsche  Brauerbund  hat  Veranlassung ­
  genommen  in  einer  an  die  Steuerkommission  gerichteten ­
  Eingabe  seine  Bedenken  zu  äußern.  Bei  dem  ersten
der  beiden  Anträge  hat  besonders  die  darin  vorgeschlagene,
bis  zu  einer  Verdoppelung  des  derzeitigen  Steuersatzes
gehende  Erhöhung  der  Steuer  selbst,  sowie  die  bis  zu  einem
Unterschiede  von  4  Mk.  pro  Doppelzentner  Malzverbrauch
reichende  Staffelung  der  Steuer  den  Widerspruch  der  Interessenten ­
  herausgefordert.  Eine  so  weite  Spannung  der
Steuersätze  gehe  über  die  tatsächlich  zwischen  den  großen  und
kleinen  Betrieben  bestehenden  Unterschiede  in  der  Rohmaterialausbeute ­
  hinaus,  die  doch  allein  für  die  Staffelung  der
Brausteuer  im  Sinne  einer  Konsumsteuer  maßgebend  sein
können.  Eine  sich  von  4—8  Mk.  pro  Doppelzentner  Malz
erstreckende  Staffelung  der  Steuer  laufe  auf  eine  Sondergewerbesteuer. ­
  auf  eine  Strafsteuer  für  den  Großbetrieb ­
  hinaus,  wogegen  die  Brauereien  sich  um  so  nachdrücklicher ­
  wenden  zu  sollen  glauben,  als  in  Süddeutschland
die  mit  derselben  Überspannung  des  Staffelsteuerprinzips
gemachten  Erfahrungen  die  Aussichtslosigkeit  solcher  sozialpolitischen ­
  Experimente  schlagend  erwiesen  haben.
Die  zunächst  mit  der  Brauindustrie  angestellten  Versuche
legen  vielfach  die  Befürchtung  nahe,  daß  man  hierbei  nicht
stehen  bleiben  wird  und  daß  die  angeblich  im  Interesse  des
„Mittelstandes"  gegen  den  Großbetrieb  gerichteten  Tendenzen
auch  auf  andere  Industrie-  und  Handelszweige  übergreifen
können.  Was  heute  den  Brauereien  zugemutet  werde,  könne
morgen  auch  bei  jedem  anderen  Gewerbe  versucht  werden;
es  gebe  kaum  eine  Erwerbsgruppe,  wo  nicht  der  Gegensatz
zwischen  den  Kleinen  und  Großen  bestehe.  Die  Geschichte  der
Braustenerstaffelung  in  den  süddeutschen  Bundesstaaten  zeige
aber,  daß  dort  mit  der  Einführung  dieses  Steuerprinzips  die
trennende  Kluft  zwischen  den  Interessen  des  Groß-  und  Kleinbetriebes ­
  erweitert  worden  sei;  die  Gegensätze  und  die  Konkurrenzverhältnisse ­
  hätten  sich  verschärft,  und  der  Gesetzgeber
sehe  sich  infolge  der  immer  dringlicher  werdenden  Hilferufe
der  kleinen  und  mittleren  Betriebe  zu  immer  weitergehenden
Konzessionen  genötigt,  die  das  Übel  nur  verschlimmern.  Diese
            
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