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an den Antrag des Abgeordneten Speck geknüpften Bedenken
würden auch von kleinen und mittleren Brauereien selbst
geteilt. Insbesondere habe sich ein scharfer Widerspruch aus
ihrem Kreise gegen die noch über den Speckschen Antrag
hinausgehenden Bestrebungen einer von dem Bünde der
mittleren und kleineren Brauereien vertretenen Gruppe erhoben,
die dahingehen, die Stenerstaffelung so zu gestalten,
daß jede Brauerei bei Überschreitung einer Steuerstufe sofort
für ihren gesamten Malzverbrauch den erhöhten Steuersatz zu
entrichten habe, während nach dein Speckschen Antrag zunächst
nur der Überschuß der höheren Steuer unterliegen würde. Dieses
Verfahren — es würden danach nämlich behufs Erzielung
eines bestimmten Mehrertrages der Steuer die Stastelsätze für
die kleineren und mittleren Brauereien niedriger bemessen
werden können als im Falle der Durchstastelung der Steuer
für alle Betriebe — würde nach Ansicht vieler Interessenten
in der Folge jede Ausdehnung der Brauereien beträchtlich erschweren,
ja in vielen Fällen unmöglich machen, da ein Überschreiten
des Malzverbrauchs auch nur um einen Zentner
über eine bestimmte Steuerstufe hinaus sofort eine steuerliche
Mehrbelastung bis zu mehreren tausend Mark nach sich ziehen
würde.
Dieser Jnteressenwiderstreit trägt natürlich nicht dazu bei,
den Widerstand gegen die mit dem Antrage Speck den norddeutschen
Brauereien zugemutete, immer noch sehr erhebliche
Mehrbelastung zu stärken. Anders beinr zweiten Antrage des
Abgeordneten Speck, der die Belastung der Übergangsabgabe
vom süddeutschen Bier auf der bisherigen Höhe auch
im Falle einer Steuererhöhung für das norddeutsche Bier
verlangt. Hier ist der Protest der norddeutschen Brauereien
durchaus einmütig. Da für diesen ebenfalls von der Reichstagskommission
angenommenen Antrag auch die Gegner jeder
Steuererhöhung gestimmt haben, dürste es angezeigt sein,
über diese ohnehin nicht einfache, der Aufklärung bedürftige
Materie etwas Näheres auszuführen. Es wird sich danach
auch beurteilen lassen, ob die Zustimmung zu diesem Antrage
vom Reichstage, und speziell auch von den Vertretern der
linksstehenden Parteien, aufrecht erhalten werden kann.
Die Übergangsabgabe von dem in das nordnorddeutsche
Brausteuergebiet eingeführten süddeutschen Bier
beträgt pro Hektoliter 2 Mk. Sie beruht auf dem nach
Art. 40 der Reichsverfassung in Geltung gebliebenen Zollvereinigungsvertrag
vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt
Seite 81—124). Allerdings wird darin (Absatz 5 II. ß 3)
bestimmt, daß das „Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates
unter keinem Vorwände höher oder in einer lästigeren Weise
als das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen