Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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an  den  Antrag  des  Abgeordneten  Speck  geknüpften  Bedenken
würden  auch  von  kleinen  und  mittleren  Brauereien  selbst
geteilt.  Insbesondere  habe  sich  ein  scharfer  Widerspruch  aus
ihrem  Kreise  gegen  die  noch  über  den  Speckschen  Antrag
hinausgehenden  Bestrebungen  einer  von  dem  Bünde  der
mittleren  und  kleineren  Brauereien  vertretenen  Gruppe  erhoben, ­
  die  dahingehen,  die  Stenerstaffelung  so  zu  gestalten,
daß  jede  Brauerei  bei  Überschreitung  einer  Steuerstufe  sofort
für  ihren  gesamten  Malzverbrauch  den  erhöhten  Steuersatz  zu
entrichten  habe,  während  nach  dein  Speckschen  Antrag  zunächst
nur  der  Überschuß  der  höheren  Steuer  unterliegen  würde.  Dieses
Verfahren  —  es  würden  danach  nämlich  behufs  Erzielung
eines  bestimmten  Mehrertrages  der  Steuer  die  Stastelsätze  für
die  kleineren  und  mittleren  Brauereien  niedriger  bemessen
werden  können  als  im  Falle  der  Durchstastelung  der  Steuer
für  alle  Betriebe  —  würde  nach  Ansicht  vieler  Interessenten
in  der  Folge  jede  Ausdehnung  der  Brauereien  beträchtlich  erschweren, ­
  ja  in  vielen  Fällen  unmöglich  machen,  da  ein  Überschreiten ­
  des  Malzverbrauchs  auch  nur  um  einen  Zentner
über  eine  bestimmte  Steuerstufe  hinaus  sofort  eine  steuerliche
Mehrbelastung  bis  zu  mehreren  tausend  Mark  nach  sich  ziehen
würde.
Dieser  Jnteressenwiderstreit  trägt  natürlich  nicht  dazu  bei,
den  Widerstand  gegen  die  mit  dem  Antrage  Speck  den  norddeutschen ­
  Brauereien  zugemutete,  immer  noch  sehr  erhebliche
Mehrbelastung  zu  stärken.  Anders  beinr  zweiten  Antrage  des
Abgeordneten  Speck,  der  die  Belastung  der  Übergangsabgabe ­
  vom  süddeutschen  Bier  auf  der  bisherigen  Höhe  auch
im  Falle  einer  Steuererhöhung  für  das  norddeutsche  Bier
verlangt.  Hier  ist  der  Protest  der  norddeutschen  Brauereien
durchaus  einmütig.  Da  für  diesen  ebenfalls  von  der  Reichstagskommission ­
  angenommenen  Antrag  auch  die  Gegner  jeder
Steuererhöhung  gestimmt  haben,  dürste  es  angezeigt  sein,
über  diese  ohnehin  nicht  einfache,  der  Aufklärung  bedürftige
Materie  etwas  Näheres  auszuführen.  Es  wird  sich  danach
auch  beurteilen  lassen,  ob  die  Zustimmung  zu  diesem  Antrage
vom  Reichstage,  und  speziell  auch  von  den  Vertretern  der
linksstehenden  Parteien,  aufrecht  erhalten  werden  kann.
Die  Übergangsabgabe  von  dem  in  das  nordnorddeutsche ­
  Brausteuergebiet  eingeführten  süddeutschen  Bier
beträgt  pro  Hektoliter  2  Mk.  Sie  beruht  auf  dem  nach
Art.  40  der  Reichsverfassung  in  Geltung  gebliebenen  Zollvereinigungsvertrag
  vom  8.  Juli  1867  (Bundesgesetzblatt
Seite  81—124).  Allerdings  wird  darin  (Absatz  5  II.  ß  3)
bestimmt,  daß  das  „Erzeugnis  eines  anderen  Vereinsstaates
unter  keinem  Vorwände  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise
als  das  inländische  oder  als  das  Erzeugnis  der  übrigen
            
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