Full text: Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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an den Antrag des Abgeordneten Speck geknüpften Bedenken 
würden auch von kleinen und mittleren Brauereien selbst 
geteilt. Insbesondere habe sich ein scharfer Widerspruch aus 
ihrem Kreise gegen die noch über den Speckschen Antrag 
hinausgehenden Bestrebungen einer von dem Bünde der 
mittleren und kleineren Brauereien vertretenen Gruppe er 
hoben, die dahingehen, die Stenerstaffelung so zu gestalten, 
daß jede Brauerei bei Überschreitung einer Steuerstufe sofort 
für ihren gesamten Malzverbrauch den erhöhten Steuersatz zu 
entrichten habe, während nach dein Speckschen Antrag zunächst 
nur der Überschuß der höheren Steuer unterliegen würde. Dieses 
Verfahren — es würden danach nämlich behufs Erzielung 
eines bestimmten Mehrertrages der Steuer die Stastelsätze für 
die kleineren und mittleren Brauereien niedriger bemessen 
werden können als im Falle der Durchstastelung der Steuer 
für alle Betriebe — würde nach Ansicht vieler Interessenten 
in der Folge jede Ausdehnung der Brauereien beträchtlich er 
schweren, ja in vielen Fällen unmöglich machen, da ein Über 
schreiten des Malzverbrauchs auch nur um einen Zentner 
über eine bestimmte Steuerstufe hinaus sofort eine steuerliche 
Mehrbelastung bis zu mehreren tausend Mark nach sich ziehen 
würde. 
Dieser Jnteressenwiderstreit trägt natürlich nicht dazu bei, 
den Widerstand gegen die mit dem Antrage Speck den nord 
deutschen Brauereien zugemutete, immer noch sehr erhebliche 
Mehrbelastung zu stärken. Anders beinr zweiten Antrage des 
Abgeordneten Speck, der die Belastung der Übergangs 
abgabe vom süddeutschen Bier auf der bisherigen Höhe auch 
im Falle einer Steuererhöhung für das norddeutsche Bier 
verlangt. Hier ist der Protest der norddeutschen Brauereien 
durchaus einmütig. Da für diesen ebenfalls von der Reichs 
tagskommission angenommenen Antrag auch die Gegner jeder 
Steuererhöhung gestimmt haben, dürste es angezeigt sein, 
über diese ohnehin nicht einfache, der Aufklärung bedürftige 
Materie etwas Näheres auszuführen. Es wird sich danach 
auch beurteilen lassen, ob die Zustimmung zu diesem Antrage 
vom Reichstage, und speziell auch von den Vertretern der 
linksstehenden Parteien, aufrecht erhalten werden kann. 
Die Übergangsabgabe von dem in das nord 
norddeutsche Brausteuergebiet eingeführten süddeutschen Bier 
beträgt pro Hektoliter 2 Mk. Sie beruht auf dem nach 
Art. 40 der Reichsverfassung in Geltung gebliebenen Zoll- 
vereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzblatt 
Seite 81—124). Allerdings wird darin (Absatz 5 II. ß 3) 
bestimmt, daß das „Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates 
unter keinem Vorwände höher oder in einer lästigeren Weise 
als das inländische oder als das Erzeugnis der übrigen
	        
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