Full text : Die Handelskammern

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Kostendeckung 1 .

Chambres
consultative
  s  des
Artset  Manufactures.


Conseil
s  up  6rie  ur
du  commerce
et  de
l 1  Industrie,

Handelsschule.  Die  Kammer  von  Marseille  besitzt  ebenfalls
Anlagen  am  Hafen,  Schuppen  und  ein  Matrosenhaus  und  veranstaltet ­
  technische  Vorträge.
Die  infolge  der  ausgedehnten  Tätigkeit  der  Handelskammern
nicht  unerheblichen  Kosten  werden  aufgebracht  durch  die  Erhebung ­
  von  Zuschlägen  zur  Patentsteuer.  Budgets  und  Jahresrechnungen ­
  müssen  vom  Minister  geprüft  werden  und  sind  sehr
detaillierten  Eormvorschriften  in  bezug  auf  ihre  Aufstellung  und
Gruppierung  unterworfen.  Ersparnisse  an  einer  Budgetposition
dürfen  ohne  Genehmigung  des  Ministers  nicht  anderweitig  verausgabt ­
  werden.  Für  die  von  einer  Handelskammer  verwalteten
Unternehmungen  werden  Spezialbudgets  geführt.  Zur  Gründung
von  Anstalten  dürfen  die  Kammern  Anleihen  aufnehmen;  der
Minister  überwacht  ihre  Verzinsung  und  Tilgung.  Es  ist  den
Kammern  auch  gestattet,  zur  gemeinsamen  Gründung  von  Anstalten ­
  gemeinsame  Anleihen  zu  machen.  Für  die  Benutzung  der
von  ihnen  geschaffenen  Anstalten  erheben  sie  Gebühren.
Heben  den  Handelskammern  vertreten  die  Interessen  der
Industrie  und  des  Handels  in  Frankreich  seit  1803  die
Chambres  consultatives  des  Arts  et  Manufactures,  jetzt  48
an  Zahl.  Sie  werden  an  den  Orten,  wo  es  die  Begierung  für
wünschenswert  hält,  errichtet  und  haben  lediglich  die  Aufgabe,
der  Eegierung  die  Bedürfnisse  von  Handwerk  und  Industrie  ihres
Bezirks  mitzuteilen  und  Verbesserungsvorschläge  zu  unterbreiten.
Sie  haben  keinerlei  Verwaltungsaufgaben.  Sie  bestehen  aus  je
12  Mitgliedern,  von  denen  alle  zwei  Jahre  ein  Drittel  auf  sechs
Jahre  in  derselben  "Weise  und  von  demselben  Wahlkörper  gewählt ­
  wird  wie  die  Handelskammermitglieder.  An  Orten,  wo
sie  fehlen,  verrichten  die  Handelskammern  ihre  Funktionen,  von
denen  sie  sich  weniger  durch  die  Art  der  von  ihnen  vertretenen
Interessen,  als  durch  das  verschiedene  Maß  von  Pflichten  und
Fechten  unterscheiden,  da  sie  wie  die  Handelskammern  den  ganzen
Gewerbestand  vertreten,  aber  rein  gutachtliche  Organe  sind.  Sie
wählen  unter  sich  einen  Präsidenten.  Der  Prefet  oder  Sous-Prefet
oder  Maire,  dessen  Bezirk  der  Kammerbezirk  ist,  hat  das  Becht,
an  der  Versammlung  teilzunehmen  und  ihr  zu  präsidieren.  Die
Kammern  haben  das  Becht,  mit  dem  Minister  direkt  zu  verkehren.
Von  ihren  Sitzungen,  die  bei  den  meisten  Chambres  consultatives
wenig  häufig  sind,  veröffentlichen  einige  Berichte.
Wie  einleitend  ausgeführt  wurde,  besaß  der  französische
Staat  schon  vor  der  Errichtung  der  einzelnen  Handelskammern
eine  der  Eegierung  mit  Bat  beistehende  Körperschaft  von  Handelund
  Gewerbetreibenden.  Ihre  Fortsetzung  ist  der  heutige  „Conseil
superieur  du  commerce,  et  de  l’industrie“  bei  dem  Handelsministerium. ­
  Er  besteht  seit  seiner  im  Jahre  1882  erfolgten
Eeorganisation  aus  zwei  Sektionen  von  je  30  Mitgliedern,  einer  für
den  Handel  und  einer  für  das  Gewerbe.  Die  Mitglieder  werden
            
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