Full text : Die Handelskammern

BO

Hamburg.

Die  alte
Kommerz-Deputation.


Heutige
kaufmännische
Interessenvertretung. ­


Der  ehrbare
Kaufmann.

Die  Freie  und  Hansestadt  Hamburg  hat  schon  seit  dem
Jahre  1665  in  der  Kommerzdeputation  (einem  frei  gewählten
Ausschuß  der  im  sog.  „Ehrbaren  Kaufmann“  vereinigten  Seebandel ­
  treibenden  Kaufleute)  eine  Handelsvertretung  besessen.
Die  Kommerzdeputation  erlangte  auf  die  Staatsbehörden  größeren
Einfluß  und  übernahm  die  Verwaltung  der  Börse.  Während  der
französischen  Zeit  durch  eine  Chambre  de  commerce  vorübergehend ­
  abgelöst,  wurde  ihr  bei  der  Reorganisation  der  Hamburger ­
  Verfassung  im  Jahre  1814  die  Vertretung  in  einigen  staatlichen ­
  Verwaltungsdeputationen,  etwas  später  die  Besetzung  des
Handelsgerichts  zugewiesen.  Der  „Ehrbare  Kaufmann“  wurde  als
die  rechtmäßige  Vertretung  des  Hamburger  Handelsstandes  anerkannt. ­
  Die  Berechtigung  zum  Besuche  seiner  Versammlungen
wurde  gesetzlich  festgestellt;  sie  wurde  auf  Kaufleute  und
Fabrikanten,  die  im  großen  Geschäfte  treiben,  beschränkt.
Nach  Einführung  der  neuen  Hamburger  Verfassung  vom
Jahre  1860  wurde  1863  die  Tätigkeit  der  Kommerzdeputation
neu  geregelt.  Es  wurde  ihr  eine  später  wiederholt  geänderte  Anzahl ­
  von  Sitzen  in  verschiedenen  Verwaltungsdeputationen  und
auch  in  der  Bürgerschaft  zugestanden,  die  Kosten  ihrer  Geschäftstätigkeit ­
  wurden  der  Staatskasse  auferlegt,  endlich  wurde  der
Kammer  die  Anstellung  zweier  Sekretäre  gestattet.  Drei  Jahre
später  erhielt  die  Kommerzdeputation  die  Bezeichnung  Handelskammer. ­

Als  die  Begründung  des  Deutschen  Reiches  im  Jahre  1871
in  Hamburg  eine  Revision  der  Staatsverfassung  notwendig  machte,
wurde  im  Anschluß  daran  auch  die  kaufmännische  Interessenvertretung ­
  Hamburgs  einer  Revision  unterzogen.  Das  Gesetz
betr.  die  Handelskammer  und  die  Versammlung  eines  Ehrbaren
Kaufmanns  vom  23.  Jan.  1880,  welches  die  Zahl  der  Kammermitglieder ­
  erhöhte,  sie  in  Sektionen  gliederte  usw.,  ist  noch  heute
in  der  Hauptsache  die  gesetzliche  Grundlage  der  beiden
Institutionen.
Der  Ehrbare  Kaufmann  ist  eine  freie  Korporation.  Zur
Eintragung  in  das  von  der  Handelskammer  geführte  Mitgliedsregister ­
  sind  unter  der  Voraussetzung  der  hamburgischen  Staatsangehörigkeit ­
  die  in  das  Hamburger  Handelsregister  eingetragenen ­
  Geschäftsinhaber,  die  vorzugsweise  Geschäfte  im  großen
betreiben,  und  die  Vorstände  der  in  Hamburg  domizilierenden
Aktiengesellschaften  berechtigt.  In  Hamburg  ansässige  Inhaber
auswärtiger  Firmen  sowie  Personen,  die  nach  Aufgabe  ihres
Geschäftsbetriebes  in  Hamburg  wohnen,  können  auf  Grund  eines
Handelskammerbeschlusses  ebenfalls  als  Mitglieder  des  Ehrbaren
Kaufmanns  eingetragen  werden.  Mindestens  einmal  im  Jahre,  im
Dezember,  tritt  die  Versammlung  des  Ehrbaren  Kaufmanns  zu-
            
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