Full text: Die Handelskammern

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Eechtsprivilegien mehr verlieh, die Mitgliedschaft also ganz frei 
willig war. 
Die Kaufmannschaft ist jetzt eine freie Vereinigung 
Lübeckischer Bürger, die das Handelsgewerbe selbständig be 
treiben. An ihrer Spitze steht eine H a n d e l s k a m m e r, welche 
aus 20 Personen besteht. Diese leitet alle Angelegenheiten 
der Kaufmannschaft und verwaltet ihr Vermögen unter 
Prüfung durch die Kaufmannschaft, die in ihrer Dezember 
versammlung den Voranschlag und in ihrer Juni Versamm 
lung die Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt erhält. 
Unter den besonderen Befugnissen und Aufgaben, die der Handels 
kammer durch die Lübeckische Landesgesetzgebung übertragen 
sind, sind hervorzuheben: die Anstellung des Lagerhaus-Inspek 
tors, der Wäger usw. und die Mitwirkung bei der Anstellung 
anderer für den Handel, die Schiffahrt und die Industrie erfor 
derlichen Beamten (Auktionatoren, Sachverständige, Dispacheure 
usw.), die vom Senate oder einer Verwaltungsbehörde angestellt 
werden, ferner die Sammlung und Bearbeitung des statistischen 
Materials über Handel, Schiffahrt und Industrie Lübecks, die 
Veranstaltung von Missionen zu kommerziellen Zwecken. Der 
Handelskammer ist die Aufsicht über die Börse zu Lübeck (Fonds 
und Produktenbörse) übertragen worden, sowie deren rechtliche und 
finanzielle Verwaltung, ferner die Verwaltung eines Lagerhauses, 
mehrere]' Lagerschuppen, einer Reihe von Kränen, von fünf 
Bugsierdampfern für den Schleppdienst auf der Trave zwischen 
Lübeck und Travemünde, und von drei Kanalschleppschiffen für 
den Schleppbetrieb auf dem Elbe - Travekanal. Sie vertritt 
ferner alle allgemeinen Interessen des Handels und die kommer 
ziellen Interessen der Industrie Lübecks, während zur Wahrneh 
mung der anderen Interessen der Industrie die Gewerbekammer (wie 
in Bremen) berufen ist. Ueber alle Handel, Schiffahrt oder 
Industrie berührenden Gesetze muß das Gutachten der Handels 
kammer eingeholt werden. 
Die Kosten der Handelskammer werden aus den der 
Kaufmannschaft gehörigen oder ihr zur Verwaltung übertragenen 
Anstalten und Einrichtungen bestritten. Es werden seitens 
der Kaufmannschaft keine Mitgliedsbeiträge, wohl aber Ein 
trittsgelder erhoben. Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen 
in einer Versammlung der Kaufmannschaft auf Grund des 
allgemeinen gleichen Wahlrechts. Die Handelskammer selbst 
hat bei der Wahl ihrer Mitglieder, unbeschadet der Wahl 
freiheit der Kaufmannschaft ein Wahl vorschlagsrecht von drei 
Personen für jedes ausscheidende Mitglied, und bei der daneben 
gesondert stattfindenden Wahl ihres Präses ein für die Kauf 
mannschaft verbindliches Vorschlagsrecht von gleichfalls drei 
Personen. Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung 
durch den Senat, diejenige der Mitglieder bedarf nur der 
Heutige 
Verfassung.
	        
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