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Eechtsprivilegien mehr verlieh, die Mitgliedschaft also ganz frei
willig war.
Die Kaufmannschaft ist jetzt eine freie Vereinigung
Lübeckischer Bürger, die das Handelsgewerbe selbständig be
treiben. An ihrer Spitze steht eine H a n d e l s k a m m e r, welche
aus 20 Personen besteht. Diese leitet alle Angelegenheiten
der Kaufmannschaft und verwaltet ihr Vermögen unter
Prüfung durch die Kaufmannschaft, die in ihrer Dezember
versammlung den Voranschlag und in ihrer Juni Versamm
lung die Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt erhält.
Unter den besonderen Befugnissen und Aufgaben, die der Handels
kammer durch die Lübeckische Landesgesetzgebung übertragen
sind, sind hervorzuheben: die Anstellung des Lagerhaus-Inspek
tors, der Wäger usw. und die Mitwirkung bei der Anstellung
anderer für den Handel, die Schiffahrt und die Industrie erfor
derlichen Beamten (Auktionatoren, Sachverständige, Dispacheure
usw.), die vom Senate oder einer Verwaltungsbehörde angestellt
werden, ferner die Sammlung und Bearbeitung des statistischen
Materials über Handel, Schiffahrt und Industrie Lübecks, die
Veranstaltung von Missionen zu kommerziellen Zwecken. Der
Handelskammer ist die Aufsicht über die Börse zu Lübeck (Fonds
und Produktenbörse) übertragen worden, sowie deren rechtliche und
finanzielle Verwaltung, ferner die Verwaltung eines Lagerhauses,
mehrere]' Lagerschuppen, einer Reihe von Kränen, von fünf
Bugsierdampfern für den Schleppdienst auf der Trave zwischen
Lübeck und Travemünde, und von drei Kanalschleppschiffen für
den Schleppbetrieb auf dem Elbe - Travekanal. Sie vertritt
ferner alle allgemeinen Interessen des Handels und die kommer
ziellen Interessen der Industrie Lübecks, während zur Wahrneh
mung der anderen Interessen der Industrie die Gewerbekammer (wie
in Bremen) berufen ist. Ueber alle Handel, Schiffahrt oder
Industrie berührenden Gesetze muß das Gutachten der Handels
kammer eingeholt werden.
Die Kosten der Handelskammer werden aus den der
Kaufmannschaft gehörigen oder ihr zur Verwaltung übertragenen
Anstalten und Einrichtungen bestritten. Es werden seitens
der Kaufmannschaft keine Mitgliedsbeiträge, wohl aber Ein
trittsgelder erhoben. Die Wahlen zur Handelskammer erfolgen
in einer Versammlung der Kaufmannschaft auf Grund des
allgemeinen gleichen Wahlrechts. Die Handelskammer selbst
hat bei der Wahl ihrer Mitglieder, unbeschadet der Wahl
freiheit der Kaufmannschaft ein Wahl vorschlagsrecht von drei
Personen für jedes ausscheidende Mitglied, und bei der daneben
gesondert stattfindenden Wahl ihres Präses ein für die Kauf
mannschaft verbindliches Vorschlagsrecht von gleichfalls drei
Personen. Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung
durch den Senat, diejenige der Mitglieder bedarf nur der
Heutige
Verfassung.