Full text : Die Handelskammern

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Gewerbekammer.


D  eutscher
Handelstag.
Entstehung.

Anzeige  an  ihn.  Die  Mitglieder  werden  auf  sieben  Jahre,
der  Präses  und  seine  beiden  Stellvertreter  auf  zwei  Jahre  gewählt; ­
  von  den  Mitgliedern  scheiden  jährlich  drei  aus,  die  (ebenso
wie  der  Präses  und  seine  Stellvertreter)  erst  nach  Ablauf  eines
Jahres  wieder  wählbar  sind.
Zur  Vertretung  der  Interessen  der  Gewerbe  und  derjenigen
der  Industrie  auf  gewerblichem  und  technischem  Gebiete  besteht
in  Lübeck  eine  besondere  Gewerbekammer.  Nach  der  Ordnung ­
  vom  18.  Juli  1898  setzt  sie  sich  aus  18  Mitgliedern  zusammen,
und  zwar  aus  12  Vertretern  des  Handwerks  und  6  Vertretern
der  Industrie,  welche  auf  sechs  Jahre  gewählt  werden;  alle  zwei
Jahre  treten  vier  Vertreter  des  Handwerks  und  zwei  Vertreter
der  Industrie  aus;  die  Ausscheidenden  können  sogleich  wieder
gewählt  werden.  Für  jedes  zu  erwählende  Mitglied  hat  die
Gewerbekammer  einen  Vorschlag  von  zwei  Personen,  unbeschadet
der  Wahlfreiheit  der  Wähler,  aufzustellen.  Die  Wahl  erfolgt
auf  Grund  von  Wahllisten  in  zwei  Wahlhandlungen  getrennt  für
die  Vertreter  des  Handwerks  und  für  diejenigen  der  Industrie.
Die  zwölf  Vertreter  des  Handwerks  werden  gewählt  von  den
Handwerkerinnungen,  welche  im  Lübeckischen  Staate  ihren  Sitz
haben,  und  von  denjenigen  Vereinigungen,  welche  in  Lübeck  die
Förderung  der  gewerblichen  Interessen  des  Handwerks  verfolgen
und  mindestens  zur  Hälfte  aus  Handwerkern  bestehen;  die  sechs
Vertreter  der  Industrie  werden  von  denjenigen  Gewerbetreibenden
gewählt,  welche  im  Lübeckischen  Staate  einem  industriellen  Betriebe ­
  selbständig  oder  als  Betriebsleiter  vorstehen.  Wählbar  sind
solche  Personen,  welche  u.  a.  das  Lübeckische  Bürgerrecht  besitzen,
das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  im  Lübeckischen
Staate  ein  Gewerbe  mindestens  drei  Jahre  betreiben  oder  betrieben
haben,  und,  soweit  es  sich  um  Vertreter  des  Handwerks  handelt,
die  Befugnis  zur  Ausbildung  von  Lehrlingen  besitzen.  Die  Gewerbekammer ­
  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
einen  stellvertretenden  Vorsitzenden,  von  denen  einer  dem  Handwerk ­
  und  der  andere  der  Industrie  angehören  soll,  sowie  einen
Kassenführer  auf  je  zwei  Jahre;  von  diesen  Wahlen  ist  dem  Senate
Anzeige  zu  machen.  Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  der  Gewerbekammer ­
  wird  ein  Betrag  aus  der  Staatskasse  bewilligt  und  dessen
Höhe  jährlich  durch  das  Staatsbudget  festgestellt.  Sie  hat  alljährlich ­
  über  ihre  Wirksamkeit  dem  Senate  Bericht  zu  erstatten
und  damit  eine  Eechnungsablage  zu  verbinden.

Deutscher  Handelstag  und  andere  Vereinigungen.
Im  Mai  1858  traten  in  Berlin  auf  Veranlassung  der  Aeltesten
der  Kaufmannschaft  von  Berlin  und  der  Vorsteher  der  Kauf ­
            
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