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Zusammen
setzung.
Gesellen-
Ausscbüsse.
Rechte und
Pflichten der
Kammern.
Die Mitglieder der Handwerkskammern werden, alle drei
Jahre zur Hälfte, auf sechs Jahre gewählt, und zwar teilweise
von den Handwerksinnungen des Bezirks, teilweise von den
jenigen Gewerbevereinen oder sonstigen Vereinen, welche das
Gewerbe fördern und zur Hälfte ihrer Mitgliederzahl aus Hand
werkern bestehen. Di© Landesbehörde bestimmt die Verteilung
der Mandate auf die wahlberechtigten Innungen und Vereine.
Wählbar sind alle 30 Jahre alten, zum Amte eines Schöffen
wählbaren Handwerker, welche seit drei Jahren im Kammer
bezirk ihr Handwerk ausüben und die Befugnis zur Anleitung
von Lehrlingen besitzen. Die Handwerkskammern haben das
Recht, aus ihrer Mitte Ausschüsse zu bilden und bis zu einem
Fünftel ihrer statuarischen Mitgliederzahl Personen als Kammer
mitglieder hinzu zu wählen.
Den Handwerkskammern stehen Gesellenausschüsse zur Seite.
Die Mitgliederzahl derselben und ihre Verteilung auf die Gesellen
ausschüsse, die bei den Innungen der Bezirke bestehen, wird von
der Behörde festgesetzt. Die Gesellenausschüsse müssen von der
Kammer bei dem Erlaß von Vorschriften, welche das Lehrlings
wesen betreffen, bei der Abfassung von Gutachten und Berichten,
welche die Verhältnisse der Gesellen angehen, und bei Ent
scheidungen über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungs
ausschüsse gehört werden.
Die gewöhnlichen Aufgaben der Handwerkskammern sind
folgende: Sie übernehmen die Regelung des Lehrlingswesens und
überwachen die Durchführung der hierfür geltenden Vorschriften.
Sie sollen die Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung
von Gutachten unterstützen und ihrerseits aus eigener Initiative
Anträge und Vorschläge anbringen, sowie regelmäßige Jahres
berichte erstatten. Sie sollen endlich Prüfungsausschüsse zur
Abnahme der Gesellenprüfung einsetzen und Ausschüsse, welche
über die Beanstandungen der Beschlüsse dieser Prüfungsausschüsse
entscheiden, bilden.
Die Handwerkskammern haben darüber hinaus das Recht,
Anstalten und Einrichtungen zur Förderung des Gewerbes und
des Wohles von Gesellen und Lehrlingen zu gründen, zu unter
halten und zu unterstützen; von diesem Rechte machen sie be
sonders durch Gründung und Unterstützung von Schulen, Meister
kursen und durch Pflege des Genossenschaftswesens Gebrauch.
Gesetze, welche die Handwerksinteressen berühren, sollen ihnen
zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Vorgesetzte bundes
staatliche Behörde ernennt einen Kommissar. Dieser muß zu
allen Voll- und Ausschußversammlungen eingeladen werden und
hat das Recht, alle Akten einzusehen und gesetzwidrige Be
schlüsse zu sistieren. Die Innungen und Innungsausschüsse des
Kammerbezirks sind verpflichtet, den von den Kammern inner
halb ihrer Zuständigkeit gefaßten Beschlüssen zu gehorchen.