Full text : Die Handelskammern

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Zusammensetzung. ­


Gesellen-Ausscbüsse.


Rechte  und
Pflichten  der
Kammern.

Die  Mitglieder  der  Handwerkskammern  werden,  alle  drei
Jahre  zur  Hälfte,  auf  sechs  Jahre  gewählt,  und  zwar  teilweise
von  den  Handwerksinnungen  des  Bezirks,  teilweise  von  denjenigen ­
  Gewerbevereinen  oder  sonstigen  Vereinen,  welche  das
Gewerbe  fördern  und  zur  Hälfte  ihrer  Mitgliederzahl  aus  Handwerkern ­
  bestehen.  Di©  Landesbehörde  bestimmt  die  Verteilung
der  Mandate  auf  die  wahlberechtigten  Innungen  und  Vereine.
Wählbar  sind  alle  30  Jahre  alten,  zum  Amte  eines  Schöffen
wählbaren  Handwerker,  welche  seit  drei  Jahren  im  Kammerbezirk ­
  ihr  Handwerk  ausüben  und  die  Befugnis  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  besitzen.  Die  Handwerkskammern  haben  das
Recht,  aus  ihrer  Mitte  Ausschüsse  zu  bilden  und  bis  zu  einem
Fünftel  ihrer  statuarischen  Mitgliederzahl  Personen  als  Kammermitglieder ­
  hinzu  zu  wählen.
Den  Handwerkskammern  stehen  Gesellenausschüsse  zur  Seite.
Die  Mitgliederzahl  derselben  und  ihre  Verteilung  auf  die  Gesellenausschüsse, ­
  die  bei  den  Innungen  der  Bezirke  bestehen,  wird  von
der  Behörde  festgesetzt.  Die  Gesellenausschüsse  müssen  von  der
Kammer  bei  dem  Erlaß  von  Vorschriften,  welche  das  Lehrlingswesen ­
  betreffen,  bei  der  Abfassung  von  Gutachten  und  Berichten,
welche  die  Verhältnisse  der  Gesellen  angehen,  und  bei  Entscheidungen ­
  über  Beanstandungen  von  Beschlüssen  der  Prüfungsausschüsse ­
  gehört  werden.
Die  gewöhnlichen  Aufgaben  der  Handwerkskammern  sind
folgende:  Sie  übernehmen  die  Regelung  des  Lehrlingswesens  und
überwachen  die  Durchführung  der  hierfür  geltenden  Vorschriften.
Sie  sollen  die  Staats-  und  Gemeindebehörden  durch  Erstattung
von  Gutachten  unterstützen  und  ihrerseits  aus  eigener  Initiative
Anträge  und  Vorschläge  anbringen,  sowie  regelmäßige  Jahresberichte ­
  erstatten.  Sie  sollen  endlich  Prüfungsausschüsse  zur
Abnahme  der  Gesellenprüfung  einsetzen  und  Ausschüsse,  welche
über  die  Beanstandungen  der  Beschlüsse  dieser  Prüfungsausschüsse
entscheiden,  bilden.
Die  Handwerkskammern  haben  darüber  hinaus  das  Recht,
Anstalten  und  Einrichtungen  zur  Förderung  des  Gewerbes  und
des  Wohles  von  Gesellen  und  Lehrlingen  zu  gründen,  zu  unterhalten ­
  und  zu  unterstützen;  von  diesem  Rechte  machen  sie  besonders ­
  durch  Gründung  und  Unterstützung  von  Schulen,  Meisterkursen ­
  und  durch  Pflege  des  Genossenschaftswesens  Gebrauch.
Gesetze,  welche  die  Handwerksinteressen  berühren,  sollen  ihnen
zur  Begutachtung  vorgelegt  werden.  Die  Vorgesetzte  bundesstaatliche ­
  Behörde  ernennt  einen  Kommissar.  Dieser  muß  zu
allen  Voll-  und  Ausschußversammlungen  eingeladen  werden  und
hat  das  Recht,  alle  Akten  einzusehen  und  gesetzwidrige  Beschlüsse ­
  zu  sistieren.  Die  Innungen  und  Innungsausschüsse  des
Kammerbezirks  sind  verpflichtet,  den  von  den  Kammern  innerhalb ­
  ihrer  Zuständigkeit  gefaßten  Beschlüssen  zu  gehorchen.
            
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