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Die Kammern können Verstöße gegen die von ihnen erlassenen
Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 Mk. bedrohen; die Ver
hängung der Strafen erfolgt auf ihren Antrag durch die unteren
V erw altungsbehörden.
Die Kosten der Kammern werden von den Gemeinden ihres
Bezirks getragen; die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden
verfügt die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinden dürfen
ihre Beiträge auf die einzelnen Handwerksbetriebe umlegen.
Haushaltungspläne, Anleihen usw. der Handwerkskammern unter
liegen der behördlichen Bestätigung.
Auf Grund des erwähnten Gesetzes sind in allen deutschen
Bundesstaaten Handwerkskammern errichtet worden, wo bisher
nicht ähnliche Einrichtungen bestanden. Bayern und Meiningen
haben die Pflichten der Handwerkskammern den Handels- und
Gewerbekammern übertragen, die drei Freien Städte und Sachsen
ihren Gewerbekammern.
Bald nach der Begründung der Handwerkskammern regte
sich bei den alten und neuen Vertretungen des deutschen Hand
werks der "Wunsch nach einer Vereinigung zum Zweck gegen
seitiger Unterstützung bei ihren Arbeiten. Auf Einladung von
25 Kammern trat am 15. Kov. 1900 der erste deutsche Handwerks
und Gewerbekammertag in Berlin zusammen und gab sich eine
feste Organisation.
Die Aufgabe des Deutschen Handwerks- und Gewerbe-
ka|mmertag~, welcher ebenso wie der Deutsche Handelstag eine
freie von der Regierung unabhängige Vereinigung darstellt, ist, die
gemeinsamen Interessen des deutschen Handwerkerstandes zu
wahren, insbesondere eine möglichst einheitliche Durchführung
der das Handwerk betreffenden Bestimmungen der Gewerbe
ordnung anzubahnen und die Bedürfnisse und Wünsche des
deutschen Handwerkerstandes durch gemeinsame Beratung und
durch Eingaben zum Ausdruck und zur Kenntnis der Organe
der Reichs- und Staatsbehörden zu bringen.
Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag tritt zur
Ausübung dieser Funktionen alljährlich zusammen. Ihn leitet
und vertritt ein auf zwei Jahre gewählter Vorort, welcher die
Versammlungen vorbereitet, die Versammlungsbeschlüsse ausführt
und die laufenden Geschäfte versieht. Gleich dem Vorort wird
auf zwei Jahre ein Ausschuß gewählt, der aus dem Vorort und
sieben, möglichst sich über das ganze Reich verteilenden Kammern
besteht. Diesem kommt es zu, den Kammertag zu berufen, die
Tagesordnung festzustellen und Berichterstatter zu ernennen. Die
Kosten der Geschäftsführung werden auf die einzelnen Kammern
gleichmäßig verteilt.
Kostendeckung.
Handwerks
und
Gewerbe
kammertag.
Aufgabe.
Organisation.