Full text : Die Handelskammern

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Die  Kammern  können  Verstöße  gegen  die  von  ihnen  erlassenen
Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zu  20  Mk.  bedrohen;  die  Verhängung ­
  der  Strafen  erfolgt  auf  ihren  Antrag  durch  die  unteren
V  erw  altungsbehörden.
Die  Kosten  der  Kammern  werden  von  den  Gemeinden  ihres
Bezirks  getragen;  die  Verteilung  auf  die  einzelnen  Gemeinden
verfügt  die  höhere  Verwaltungsbehörde.  Die  Gemeinden  dürfen
ihre  Beiträge  auf  die  einzelnen  Handwerksbetriebe  umlegen.
Haushaltungspläne,  Anleihen  usw.  der  Handwerkskammern  unterliegen ­
  der  behördlichen  Bestätigung.
Auf  Grund  des  erwähnten  Gesetzes  sind  in  allen  deutschen
Bundesstaaten  Handwerkskammern  errichtet  worden,  wo  bisher
nicht  ähnliche  Einrichtungen  bestanden.  Bayern  und  Meiningen
haben  die  Pflichten  der  Handwerkskammern  den  Handels-  und
Gewerbekammern  übertragen,  die  drei  Freien  Städte  und  Sachsen
ihren  Gewerbekammern.
Bald  nach  der  Begründung  der  Handwerkskammern  regte
sich  bei  den  alten  und  neuen  Vertretungen  des  deutschen  Handwerks ­
  der  "Wunsch  nach  einer  Vereinigung  zum  Zweck  gegenseitiger ­
  Unterstützung  bei  ihren  Arbeiten.  Auf  Einladung  von
25  Kammern  trat  am  15.  Kov.  1900  der  erste  deutsche  Handwerksund ­
  Gewerbekammertag  in  Berlin  zusammen  und  gab  sich  eine
feste  Organisation.
Die  Aufgabe  des  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbeka|mmertag~,
  welcher  ebenso  wie  der  Deutsche  Handelstag  eine
freie  von  der  Regierung  unabhängige  Vereinigung  darstellt,  ist,  die
gemeinsamen  Interessen  des  deutschen  Handwerkerstandes  zu
wahren,  insbesondere  eine  möglichst  einheitliche  Durchführung
der  das  Handwerk  betreffenden  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung ­
  anzubahnen  und  die  Bedürfnisse  und  Wünsche  des
deutschen  Handwerkerstandes  durch  gemeinsame  Beratung  und
durch  Eingaben  zum  Ausdruck  und  zur  Kenntnis  der  Organe
der  Reichs-  und  Staatsbehörden  zu  bringen.
Der  Deutsche  Handwerks-  und  Gewerbekammertag  tritt  zur
Ausübung  dieser  Funktionen  alljährlich  zusammen.  Ihn  leitet
und  vertritt  ein  auf  zwei  Jahre  gewählter  Vorort,  welcher  die
Versammlungen  vorbereitet,  die  Versammlungsbeschlüsse  ausführt
und  die  laufenden  Geschäfte  versieht.  Gleich  dem  Vorort  wird
auf  zwei  Jahre  ein  Ausschuß  gewählt,  der  aus  dem  Vorort  und
sieben,  möglichst  sich  über  das  ganze  Reich  verteilenden  Kammern
besteht.  Diesem  kommt  es  zu,  den  Kammertag  zu  berufen,  die
Tagesordnung  festzustellen  und  Berichterstatter  zu  ernennen.  Die
Kosten  der  Geschäftsführung  werden  auf  die  einzelnen  Kammern
gleichmäßig  verteilt.

Kostendeckung.

Handwerksund ­

Gewerbekammertag. ­


Aufgabe.

Organisation.
            
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