Full text : Die Handelskammern

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D  as  übrige
Russland.

Finnland.

Handelsvereine.

laufenden  Geschäften  der  Verwaltung  hat  es  nicht  das  Recht,
Beschlüsse  zu  fassen  und  selbständig  zu  handeln.  Gleichwohl
ist  seine  Tätigkeit  sehr  umfassend.  Ihm  obliegt  die  häusliche
Verwaltung  der  Börse,  die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei
den  Börsenversammlungen,  ferner  in  Streitfällen  zwischen  den
Börsen  besuehern  eine  Schiedsrichtertätigkeit.  Es  sorgt  für  die
Notierung  der  Kurse  der  Effekten  und  Wechsel,  für  die  Notierung ­
  der  Preise  für  die  an  der  Börse  gehandelten  W  aren,
der  Sätze  für  Versicherungen  und  Erachten.  —  Das  Börsenkomitee ­
  leitet  ferner  die  Wahlen  für  die  Börsenabgeordnetenversammlungen, ­
  macht,  wie  bereits  erwähnt,  der  Versammlung  Vorschläge ­
  für  Eingaben  an  Behörden,  und  für  sonstige  Maßregeln
zur  Pöiderung  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  und  stellt
Anträge  bei  den  Staats-  und  Stadtbehörden  auf  Grund  der  Beschlüsse ­
  der  Abgeordnetenversammlung.  Es  hat  endlich  die  Aufgabe, ­
  auf  Verlangen  der  Behörden  Auskünfte  und  Berichte  über
die  Angelegenheiten  von  Handel,  Industrie  und  Schiffahrt  zu
erteilen.  Es  hat  die  Berechtigung,  notwendige  Ausgaben  ohne
Ermächtigung  der  Abgeordneten  vorzunehmen.
Heber  die  Organisation  und  Tätigkeit  der  übrigen  russischen
Börsenkomitees  liegt  uns  sicheres  Material  nicht  vor.  Sie  scheinen
sich  aber  von  den  Komitees  von  St.  Petersburg  und  Riga
nicht  wesentlich  zu  unterscheiden.  Während  der  Unruhen  des
Jahres  1905  ist  das  Börsenkomitee  von  Baku  durch  seine  nachdrückliche ­
  Vertretung  der  gefährdeten  Interessenten  mehrfach
hervorgetreten.
Anders  als  im  eigentlichen  Rußland  sind  die  Vertretungen ­
  von  Handel  und  Gewerbe  in  Pinland  organisiert.
Teils  als  beratende,  teils  als  beschließende  Behörde  dient
dem  Großfürsten  und  Kaiser  hier  ein  Senat,  der  in  ein
Justiz-  und  Oekonomiedepartement  zerfällt.  Letzteres  umschließt
acht  Fachministerien;  eins  derselben,  die  „Handels-  und  Industrieexpedition“, ­
  verwaltet  Handel,  Schiffahrt,  Bergwesen  und  Industrie ­
  in  ihrem  weitesten  Umfang.
Die  Angehörigen  von  Handel,  Großindustrie  und  Handwerk
sollen  in  allen'  Städten  Einlands  zu  drei  Fachvereinen,  eventuell
zu  einem  Verein,  zusammentreten,  zur  Pflege  ihrer  gemeinsamen ­
  Angelegenheiten.  Delegierte  führen  die  Verwaltung  der
Vereine.  Sie  sollen  für  den  Unterricht  der  jugendlichen  Arbeiter
sorgen,  erteilen  Gesellen-  und  Meisterbriefe.  Unter  Mitwirkung
von  Arbeitervertretern  sollen  sie  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitern  beizulegen  suchen.  Auf  Verlangen  von
Staatsbehörden  sollen  sie  Gutachten  abgeben.  —  Im  Laufe  der
Zeit  sind  periodische  Zusammenkünfte  von  Vertretern  der  Gewerbe- ­
  und  besonders  der  Handelsvereine  üblich  geworden.  Auf
diesen  werden  gemeinschaftliche  Angelegenheiten  beraten  und
Petitionen  an  die  Regierung  beschlossen.
            
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