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wieder Vertretungen von Handel und Industrie zu schaffen. Die
nun eingerichteten Handelskammern waren als freie Korporationen
auf Mitgliederbeiträge und Legate angewiesen und, da das Inter
esse der Handel- und Gewerbetreibenden für die Handelskammern
sehr gering war, finanziell sehr schlecht gestellt. Ihre Befugnisse,
ihre Tätigkeit und Erfolge waren wenig bedeutend.
Im Jahre 1898 (nach Beendigung des Krieges mit den Ver
einigten Staaten von Amerika) wurde auf einer Tagung der Handels
kammern in Zaragossa eine gesetzliche Neuregelung des Handels
kammerwesens vorgeschlagen und beraten. Im wesentlichen nach
dem 'Programm von Zaragossa wurde durch die Königlichen
Dekrete vom 21. Juni und 13. Dezember 1901 die gesetzliche
Neuregelung der Handelskammern vollzogen, unter Vermehrung
der Befugnisse und finanzieller Besserstellung der Kammern und
unter Wahrung ihres Charakters als freier Korporationen.
Nach der spanischen Verfassung steht es den Handel- und
Gewerbetreibenden frei, beliebig Vereine zur Wahrung ihrer Inter
essen zu gründen. Ein amtlicher Charakter und die Ausübung
öffentlich-rechtlicher Funktionen steht den Vereinen jedoch nur
zu, wenn sie sich die im folgenden beschriebene Verfassung geben.
Die Regierung bestätigt alsdann die Handelskammern als solche
auf ihren Antrag und weist ihnen ihre Bezirke an.
Die Handelskammern müssen unbedingt zu Rate gezogen
werden bei Projekten von Handels- und Schiffahrtsverträgen,
bei Veränderungen von Zollverordnungen, Transporttarifen und
allen Abgaben, welche Handel, Industrie und Schiffahrt betreffen,
sowie bei der Errichtung von Monopolen. Bei der Frage nach
der Geltung eines Handelsbrauchs steht ihnen die Feststellung
zu. Sie müssen weiter befragt werden vor der Bildung neuer
Handelskammern, vor der Gründung neuer Börsen, vor der Er
nennung von Börsen- und Wechselagenten und Maklern, vor der
Errichtung von Filialen der Staatsbank, von Lagerhäusern und
Auktionshallen, bei der Feststellung von Transporttarifen und
Tarifen für Gefängnisarbeit, bei der Vornahme von öffentlichen
Arbeiten, welche Handel, Industrie oder Schiffahrt angehen,
endlich bei jeder Reform des Handelsgesetzbuchs.
Ferner dürfen die spanischen Handelskammern jederzeit auch
ohne Erfordern der Regierung den Erlaß neuer Gesetze, Gesetzes
änderungen, die Vornahme öffentlicher Arbeiten, die Veran
staltung von Ausstellungen und die Gründung nationaler Export
museen und anderer dem Handel dienenden Anstalten vorschlagen.
Sie haben die Aufgabe, die Handels- und Gewerbetreibenden zur
Anrufung von Schiedsgerichten in Streitfällen zu veranlassen,
bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern vermittelnd
einzuschreiten, den Gerichten Listen von Personen, die zu Sach
verständigen geeignet sind, zu liefern, und später, sobald dafür die
notwendigen gesetzlichen Bestimmungen getroffen sind, Handels-
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Reorganisation.
Errichtung der
Handels
kammern.
Rechte und
Pflichten.