Full text: Die Handelskammern

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wieder Vertretungen von Handel und Industrie zu schaffen. Die 
nun eingerichteten Handelskammern waren als freie Korporationen 
auf Mitgliederbeiträge und Legate angewiesen und, da das Inter 
esse der Handel- und Gewerbetreibenden für die Handelskammern 
sehr gering war, finanziell sehr schlecht gestellt. Ihre Befugnisse, 
ihre Tätigkeit und Erfolge waren wenig bedeutend. 
Im Jahre 1898 (nach Beendigung des Krieges mit den Ver 
einigten Staaten von Amerika) wurde auf einer Tagung der Handels 
kammern in Zaragossa eine gesetzliche Neuregelung des Handels 
kammerwesens vorgeschlagen und beraten. Im wesentlichen nach 
dem 'Programm von Zaragossa wurde durch die Königlichen 
Dekrete vom 21. Juni und 13. Dezember 1901 die gesetzliche 
Neuregelung der Handelskammern vollzogen, unter Vermehrung 
der Befugnisse und finanzieller Besserstellung der Kammern und 
unter Wahrung ihres Charakters als freier Korporationen. 
Nach der spanischen Verfassung steht es den Handel- und 
Gewerbetreibenden frei, beliebig Vereine zur Wahrung ihrer Inter 
essen zu gründen. Ein amtlicher Charakter und die Ausübung 
öffentlich-rechtlicher Funktionen steht den Vereinen jedoch nur 
zu, wenn sie sich die im folgenden beschriebene Verfassung geben. 
Die Regierung bestätigt alsdann die Handelskammern als solche 
auf ihren Antrag und weist ihnen ihre Bezirke an. 
Die Handelskammern müssen unbedingt zu Rate gezogen 
werden bei Projekten von Handels- und Schiffahrtsverträgen, 
bei Veränderungen von Zollverordnungen, Transporttarifen und 
allen Abgaben, welche Handel, Industrie und Schiffahrt betreffen, 
sowie bei der Errichtung von Monopolen. Bei der Frage nach 
der Geltung eines Handelsbrauchs steht ihnen die Feststellung 
zu. Sie müssen weiter befragt werden vor der Bildung neuer 
Handelskammern, vor der Gründung neuer Börsen, vor der Er 
nennung von Börsen- und Wechselagenten und Maklern, vor der 
Errichtung von Filialen der Staatsbank, von Lagerhäusern und 
Auktionshallen, bei der Feststellung von Transporttarifen und 
Tarifen für Gefängnisarbeit, bei der Vornahme von öffentlichen 
Arbeiten, welche Handel, Industrie oder Schiffahrt angehen, 
endlich bei jeder Reform des Handelsgesetzbuchs. 
Ferner dürfen die spanischen Handelskammern jederzeit auch 
ohne Erfordern der Regierung den Erlaß neuer Gesetze, Gesetzes 
änderungen, die Vornahme öffentlicher Arbeiten, die Veran 
staltung von Ausstellungen und die Gründung nationaler Export 
museen und anderer dem Handel dienenden Anstalten vorschlagen. 
Sie haben die Aufgabe, die Handels- und Gewerbetreibenden zur 
Anrufung von Schiedsgerichten in Streitfällen zu veranlassen, 
bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern vermittelnd 
einzuschreiten, den Gerichten Listen von Personen, die zu Sach 
verständigen geeignet sind, zu liefern, und später, sobald dafür die 
notwendigen gesetzlichen Bestimmungen getroffen sind, Handels- 
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Reorganisation. 
Errichtung der 
Handels 
kammern. 
Rechte und 
Pflichten.
	        
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