Full text : Die Handelskammern

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jährlich  gewählten  Direktion  ausgeübt.  Diese  besteht  aus  einem
Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten,  zwei  Sekretären,  einem
Schatzmeister  und  zehn  andern  Mitgliedern.  Alle  sind  wieder
wählbar;  fünf  Personen  müssen  alljährlich  wiedergewählt  werden.
Wenn  Mitglieder  der  Direktion  an  der  Ausübung  ihrer  Punktionen ­
  verhindert  sind,  werden  sie  von  den  Korporationsmitgliedern
vertreten,  welche  hei  der  Wahl  zur  Direktion  unter  den  nicht
gewählten  die  höchste  Stimmenzahl  erhielten.
Die  Direktion  hat  die  Aufgabe,  alle  allgemeinen  Fragen  der
Handelsinteressen  zu  beraten  und  zu  fördern,  die  Aufnahme  und
nötigenfalls  den  Ausschluß  von  Mitgliedern  vorzunehmen  und,
unterstützt  durch  die  von  ihr  angestellten  Beamten,  die  Verwaltung
der  Anstalten  und  Einrichtungen  der  Associagao  auszuühen.  Sie
hält  etwa  monatlich  eine  Sitzung  ab  und  setzt  für  die  Beratung
von  Spezialfragen  Kommissionen  ein.  Für  die  Ausübung  bestimmter ­
  Verwaltungsaufgaben  usw.  bestanden  1905  sieben  feste
Kommissionen.
Die  A  ssociagao  besitzt  ein  in  erster  Linie  zur  Benutzung ­
  der  Mitglieder  bestimmtes  Lesekabinett,  das  auch
einige  Würdenträger  von  Porto  umsonst,  andere  Nichtmitglieder
gegen  einen  Jahresbeitrag  von  4,8  Milreis  besuchen  dürfen.  Die
Associa^ao  verwaltet  ferner  das  Börsengebäude,  in  welchem  auch
das  Handelsgericht  und  eine  Handelsschule  ihren  Sitz  haben.  Die
Associagao  versieht  einen  Wetternachrichtendienst  durch  telegraphische ­
  Verbindung  mit  dem  Hafen  Leixoes.  Sie  verwaltet  eine
Desinfektionsanstalt  für  die  Sicherung  der  Hafenquarantäne.  Sie
wendet  endlich  für  die  Verbesserung  der  Einfahrt  in  die  Dueromündung ­
  Arbeit  und  Geldmittel  auf.
Der  Präsident  der  Direktion  beruft  die  Generalversammlungen ­
  der  Associac-ao  unter  Anführung  der  in  der  Versammlung
zu  beratenden  Gegenstände.  Die  Generalversammlungen  sind  bei
Anwesenheit  von  dreißig  Mitgliedern  beschlußfähig.  Sie  haben
die  Direktion  zu  wählen,  ebenso  eine  mit  der  Kontrolle  des  Finanzwesens ­
  betraute  Dreimännerkommission.  Sie  haben  über  außergewöhnliche ­
  Ausgaben  zu  beschließen,  ihrer  Genehmigung,  unterliegen ­
  auch  die  Eeglements  der  von  der  Korporation  geschaffenen
Anstalten.  Sie  beraten  ferner  alle  ihnen  von  der  Direktion  oder
von  besonderen  Kommissionen  vorgelegten  Fragen.  Alljährlich
im  Januar  finden  zwei  ordentliche  Generalversammlungen  statt;
in  der  ersten  wird  von  der  Direktion  ein  Bericht  über  ihre  Tätigkeit ­
  und  über  die  Finanzverwaltung  erstattet,  in  der  zweiten  diskutiert ­
  die  Generalversammlung  den  Bericht  und  nimmt  die  Neuwahl ­
  der  Direktion  vor.  Außerordentliche  Generalversammlungen
müssen  auf  Antrag  von  nur  sieben  Mitgliedern  berufen  werden.

Tätigkeit.

Generalvei
  Sammlung 1 .
            
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