Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 137 
der Dauer des Vertragsverhältnisses weiter bestehen kann. Er ver 
pflichtet sich zu einer Arbeitsleistung, die nur durch den Eintritt in 
und durch die Unterordnung unter eine bestimmte wirtschaftliche und 
technische Organisation verwirklicht werden kann. Damit ist ohne 
weiteres gegeben, daß der Arbeiter durch den Abschluß des Vertrages 
auch die Pflicht zur Unterordnung unter eine bestimmte Disziplin, zur 
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit auf sich nimmt, soweit 
das zur Verwirklichung der übernommenen Arbeitspflicht erforderlich 
ist. Es ist eben ein Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis, das durch 
den Arbeitsvertrag entsteht. Der Unternehmer wird durch den Ver- 
' trag nicht in gleichem Maße in seiner persönlichen Freiheit beengt. 
Zwar muß auch er, falls er die Unternehmerobliegenheiten wirklich 
erfüllt, seine persönlichen Neigungen und Wünsche, seine Zeit, seine 
Kraft und seine Mittel in weitgehendem Maße dem Interesse des Unter 
nehmens unterordnen, aber nicht der Arbeitsvertrag zwingt ihn dazu, 
sondern die enge Verknüpfung seiner persönlichen Interessen mit dem 
Gedeihen des Unternehmens. Darin liegt eine Ungleichheit. Sie allein 
kann aber nicht Anstoß erregen. Wenn und solange das volkswirt 
schaftliche Interesse verlangt, daß die Organisation der wirtschaftlichen 
Arbeit durch Unternehmer erfolgt, die auf Gedeih und Verderb mit 
dem Unternehmen verbunden sind, solange ist die erwähnte Ungleich 
heit unvermeidlich. Sie wird überdies ausgeglichen dadurch, daß der 
Unternehmer mit dem Risiko des Unternehmens, wenn auch nicht 
ausschließlich, so doch in sehr weitgehendem Maße belastet ist 
und deshalb die Sorge um den Erfolg, Bestand und Fortgang des 
Unternehmens zu tragen hat. Diese Sorge ist nicht in den Rahmen 
bestimmmter Geschäftsstunden zu spannen. Sie nimmt den ganzen 
Menschen in Anspruch. Die Fälle, in denen Unternehmer sie auf 
andere abzuwälzen vermögen, sind in Wirklickeit nur Ausnahmen von 
der Regel. 
Wichtiger ist eine andere Ungleichheit in der Stellung des Arbeit 
gebers und Arbeitnehmers. Rechtlich besteht für beide kein Zwang, 
mit einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Für 
beide ist — nach der geltenden Rechtsordnung — nur ihr eigener 
freier Entschluß maßgebend. Tatsächlich ist aber der Entschluß auf 
beiden Seiten nicht frei. Der Arbeitgeber braucht Arbeitskräfte, um 
seine Anlagen in Gang zu setzen und zu erhalten. Er kann aber für 
alle Arbeiten, welche Sorgfalt und Geschick und bestimmtes Wissen 
erfordern, nicht jeden beliebigen Menschen einstellen. Nur Personen, 
die bestimmten Anforderungen genügen, können dafür in Frage 
kommen. Je höher diese Anforderungen sind, desto enger ist in der 
Regel der Kreis der Personen, die ihnen genügen. Diese Verengung 
des Kreises bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seiner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.