7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 137
der Dauer des Vertragsverhältnisses weiter bestehen kann. Er ver
pflichtet sich zu einer Arbeitsleistung, die nur durch den Eintritt in
und durch die Unterordnung unter eine bestimmte wirtschaftliche und
technische Organisation verwirklicht werden kann. Damit ist ohne
weiteres gegeben, daß der Arbeiter durch den Abschluß des Vertrages
auch die Pflicht zur Unterordnung unter eine bestimmte Disziplin, zur
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit auf sich nimmt, soweit
das zur Verwirklichung der übernommenen Arbeitspflicht erforderlich
ist. Es ist eben ein Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis, das durch
den Arbeitsvertrag entsteht. Der Unternehmer wird durch den Ver-
' trag nicht in gleichem Maße in seiner persönlichen Freiheit beengt.
Zwar muß auch er, falls er die Unternehmerobliegenheiten wirklich
erfüllt, seine persönlichen Neigungen und Wünsche, seine Zeit, seine
Kraft und seine Mittel in weitgehendem Maße dem Interesse des Unter
nehmens unterordnen, aber nicht der Arbeitsvertrag zwingt ihn dazu,
sondern die enge Verknüpfung seiner persönlichen Interessen mit dem
Gedeihen des Unternehmens. Darin liegt eine Ungleichheit. Sie allein
kann aber nicht Anstoß erregen. Wenn und solange das volkswirt
schaftliche Interesse verlangt, daß die Organisation der wirtschaftlichen
Arbeit durch Unternehmer erfolgt, die auf Gedeih und Verderb mit
dem Unternehmen verbunden sind, solange ist die erwähnte Ungleich
heit unvermeidlich. Sie wird überdies ausgeglichen dadurch, daß der
Unternehmer mit dem Risiko des Unternehmens, wenn auch nicht
ausschließlich, so doch in sehr weitgehendem Maße belastet ist
und deshalb die Sorge um den Erfolg, Bestand und Fortgang des
Unternehmens zu tragen hat. Diese Sorge ist nicht in den Rahmen
bestimmmter Geschäftsstunden zu spannen. Sie nimmt den ganzen
Menschen in Anspruch. Die Fälle, in denen Unternehmer sie auf
andere abzuwälzen vermögen, sind in Wirklickeit nur Ausnahmen von
der Regel.
Wichtiger ist eine andere Ungleichheit in der Stellung des Arbeit
gebers und Arbeitnehmers. Rechtlich besteht für beide kein Zwang,
mit einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Für
beide ist — nach der geltenden Rechtsordnung — nur ihr eigener
freier Entschluß maßgebend. Tatsächlich ist aber der Entschluß auf
beiden Seiten nicht frei. Der Arbeitgeber braucht Arbeitskräfte, um
seine Anlagen in Gang zu setzen und zu erhalten. Er kann aber für
alle Arbeiten, welche Sorgfalt und Geschick und bestimmtes Wissen
erfordern, nicht jeden beliebigen Menschen einstellen. Nur Personen,
die bestimmten Anforderungen genügen, können dafür in Frage
kommen. Je höher diese Anforderungen sind, desto enger ist in der
Regel der Kreis der Personen, die ihnen genügen. Diese Verengung
des Kreises bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seiner