Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  137
der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  weiter  bestehen  kann.  Er  verpflichtet ­
  sich  zu  einer  Arbeitsleistung,  die  nur  durch  den  Eintritt  in
und  durch  die  Unterordnung  unter  eine  bestimmte  wirtschaftliche  und
technische  Organisation  verwirklicht  werden  kann.  Damit  ist  ohne
weiteres  gegeben,  daß  der  Arbeiter  durch  den  Abschluß  des  Vertrages
auch  die  Pflicht  zur  Unterordnung  unter  eine  bestimmte  Disziplin,  zur
Einschränkung  seiner  persönlichen  Freiheit  auf  sich  nimmt,  soweit
das  zur  Verwirklichung  der  übernommenen  Arbeitspflicht  erforderlich
ist.  Es  ist  eben  ein  Dienst-  und  Abhängigkeitsverhältnis,  das  durch
den  Arbeitsvertrag  entsteht.  Der  Unternehmer  wird  durch  den  Ver-'
  trag  nicht  in  gleichem  Maße  in  seiner  persönlichen  Freiheit  beengt.
Zwar  muß  auch  er,  falls  er  die  Unternehmerobliegenheiten  wirklich
erfüllt,  seine  persönlichen  Neigungen  und  Wünsche,  seine  Zeit,  seine
Kraft  und  seine  Mittel  in  weitgehendem  Maße  dem  Interesse  des  Unternehmens ­
  unterordnen,  aber  nicht  der  Arbeitsvertrag  zwingt  ihn  dazu,
sondern  die  enge  Verknüpfung  seiner  persönlichen  Interessen  mit  dem
Gedeihen  des  Unternehmens.  Darin  liegt  eine  Ungleichheit.  Sie  allein
kann  aber  nicht  Anstoß  erregen.  Wenn  und  solange  das  volkswirtschaftliche ­
  Interesse  verlangt,  daß  die  Organisation  der  wirtschaftlichen
Arbeit  durch  Unternehmer  erfolgt,  die  auf  Gedeih  und  Verderb  mit
dem  Unternehmen  verbunden  sind,  solange  ist  die  erwähnte  Ungleichheit ­
  unvermeidlich.  Sie  wird  überdies  ausgeglichen  dadurch,  daß  der
Unternehmer  mit  dem  Risiko  des  Unternehmens,  wenn  auch  nicht
ausschließlich,  so  doch  in  sehr  weitgehendem  Maße  belastet  ist
und  deshalb  die  Sorge  um  den  Erfolg,  Bestand  und  Fortgang  des
Unternehmens  zu  tragen  hat.  Diese  Sorge  ist  nicht  in  den  Rahmen
bestimmmter  Geschäftsstunden  zu  spannen.  Sie  nimmt  den  ganzen
Menschen  in  Anspruch.  Die  Fälle,  in  denen  Unternehmer  sie  auf
andere  abzuwälzen  vermögen,  sind  in  Wirklickeit  nur  Ausnahmen  von
der  Regel.
Wichtiger  ist  eine  andere  Ungleichheit  in  der  Stellung  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers.  Rechtlich  besteht  für  beide  kein  Zwang,
mit  einer  bestimmten  Person  einen  Arbeitsvertrag  abzuschließen.  Für
beide  ist  —  nach  der  geltenden  Rechtsordnung  —  nur  ihr  eigener
freier  Entschluß  maßgebend.  Tatsächlich  ist  aber  der  Entschluß  auf
beiden  Seiten  nicht  frei.  Der  Arbeitgeber  braucht  Arbeitskräfte,  um
seine  Anlagen  in  Gang  zu  setzen  und  zu  erhalten.  Er  kann  aber  für
alle  Arbeiten,  welche  Sorgfalt  und  Geschick  und  bestimmtes  Wissen
erfordern,  nicht  jeden  beliebigen  Menschen  einstellen.  Nur  Personen,
die  bestimmten  Anforderungen  genügen,  können  dafür  in  Frage
kommen.  Je  höher  diese  Anforderungen  sind,  desto  enger  ist  in  der
Regel  der  Kreis  der  Personen,  die  ihnen  genügen.  Diese  Verengung
des  Kreises  bedeutet  für  den  Unternehmer  eine  Einschränkung  seiner
            
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