Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Schriften  (über  Aushang  der  Arbeitsordnung,  Anhörung  der  Arbeiter,  Aushändigung ­
  eines  Abdrucks  an  die  eintretenden  Arbeiter  usw.).  Aus  vielen
Gebieten  (z.  B.  aus  dem  Königreich  Bayern,  aus  den  Aufsichtsbezirken
Danzig,  Berlin,  Schleswig,  Düsseldorf,  Köln  usw.)  wird  über  Verstöße  hiergegen ­
  berichtet.  Die  gleiche  Erscheinung  tritt  auch  auf  anderen  Gebieten
des  Arbeiterschutzes  zutage;  die  Formalitäten  werden  von  den  Unternehmern ­
  oft  lästiger  empfunden,  als  die  materiellen  Verpflichtungen,  die
ihnen  durch  die  neuere  Gesetzgebung  auferlegt  sind.  In  sachlicher  Beziehung ­
  scheinen  die  Bestimmungen  der  Arbeitsordnungen  über  die  Strafen
am  meisten  Anlaß  zu  Beanstandungen  seitens  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  zu  bieten.  Zum  Teil  handelt  es  sich  dabei  um  falsche  Auslegung
der  geltenden  Vorschriften.  Die  Strafgelder  sind  z.  B.  mehrfach  für  gemeinsame ­
  Vergnügungen  der  Arbeiter  bestimmt  worden;  vereinzelt  sind
auch  unzulässige  Strafen  vorgesehen.  In  der  Hauptsache  dreht  es  sich
aber  nicht  um  die  Feststellung  eigentlicher  Verletzungen  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Strafen,  sondern  um  die  Milderung  von  Strafbestimmungen, ­
  die  zwar  dem  Gesetz  nicht  zuwiderlaufen,  aber  als  zu  streng  angesehen ­
  worden  sind.  Auf  die  Bestimmungen  über  Strafen  kommen  u.  a.
die  Berichte  aus  Sachsen,  Württemberg,  Hessen,  ferner  aus  den  Bezirken
Potsdam,  Berlin,  Breslau,  Hildesheim,  Cassel,  Köln  zu  sprechen.  Seltener
haben  die  Vorschriften  wegen  der  Lohnzahlung  und  Lohnberechnung
und  wegen  der  Kündigungsfristen  bei  den  Gewerbeaufsichtsbeamten
Bedenken  erregt.  Beachtenswert  ist,  daß  u.  a.  aus  Württemberg,
Berlin,  Breslau  und  Trier  über  Versuche  berichtet  wird,  durch  die
Arbeitsordnung  die  Anwendung  des  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  auszuschließen,  nach  welchem  der  Arbeiter  des  Lohnanspruches
nicht  dadurch  verlustig  geht,  „daß  er  für  eine  verhältnismäßig  nicht
erhebliche  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne
sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird“.  Über  die
Gestaltung  der  Arbeitsordnungen  im  allgemeinen  urteilt  der  Bericht
aus  dem  Eeg.-Bez.  Wiesbaden  (Amtliche  Ausgabe  der  Jahresberichte
der  preußischen  Kegierungs-  und  Gewerberäte  usw.  für  1902,  S.  302):
„Die  meisten  Arbeitsordnungen  sind  viel  zu  lang  und  enthalten  ganz
unnötige  Bestimmungen  oder  ganz  allgemein  gehaltene,  aber  zwecklose
"Wendungen,  wie  z.  B.  daß  der  Arbeiter  mit  allen  Kräften  das  "Wohl
der  Firma  zu  fördern  habe  und  zu  diesem  Zwecke  keine  Anstrengung
scheuen  dürfe“.  Der  Aachener  Bericht  dagegen  sagt  (a.  a.  0.  S.  386):
„Die  neuen  Arbeitsordnungen  zeichnen  sich  fast  sämtlich  durch  Klarheit
und  Kürze  aus“.  Das  eine  wie  das  andere  Urteil  wird  man  nicht
verallgemeinern  dürfen.  Sie  zeigen  nur,  daß  die  Verhältnisse  je  nach
der  Eigenart  der  Beteiligten  verschieden  sind,  und  daß  ihre  subjektive
Beurteilung  ebenfalls  ungleich  ist.  Die  Gesetzgebung  hat  eben  mit
gutem  Grunde  davon  abgesehen,  die  Frage  der  Arbeitsordnungen  bis
            
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