9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 225
Von derartigen Erwägungen aus ist vielfach nicht nur von Unternehmern,
sondern auch von Unbeteiligten die strafrechtliche Verfolgung
des Kontraktbruches der Arbeiter — und der Gerechtigkeit
wegen auch der Arbeitgeber — befürwortet worden. Indes haben
diese Bestrebungen und Anregungen in Deutschland und anderen
Ländern eine Umgestaltung der geltenden Gesetzgebung nicht zur
Folge gehabt. Als die wichtigsten Bedenken gegen strafrechtliche
Behandlung der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses sind
folgende zu Tage getreten. Zunächst wird bezweifelt, daß die Bestrafung
des Vertragsbruches praktisch zu verwirklichen sei bei
Massenkontraktbrüchen. Gerade die schwersten, in volks- und privatwirtschaftlicher
Hinsicht nachteiligsten Fälle rechts- und vertragswidriger
Lösung des Arbeitsverhältnisses würden tatsächlich ungeahndet
bleiben, während in den leichteren Fällen die Strafe wirksam
werden würde. Darin liegt eine Ungerechtigkeit und Härte. Zwar
fehlt es nicht an Beispielen dafür, daß die Strafgesetze tatsächlich
nur einen Teil der Fälle praktisch erreichen können, die sie treffen
wollen, z. B. die Wuchergesetze; aber es sind dann gerade die leichteren
Fälle, die der Strafe entgehen, während die schwereren wirklich
erfaßt werden. Eine weitere Schwierigkeit wird darin erblickt,
daß die heutige Gesetzgebung in Deutschland und den meisten anderen
Ländern den Vertragsbruch lediglich als zivilrechtliches Delikt
behandelt, daß also die Einführung einer Strafe auf den Bruch des
Arbeitsvertrages einen Teil der Bevölkerung, die Arbeiter und die
Arbeitgeber, unter ein Ausnahmegesetz stellt. Darin wird ein um so
größerer Nachteil gefunden, als die Strafe in Wirklichkeit nur eine
Freiheitsstrafe sein kann. Denn wenn in erster Linie Geldstrafe und
nur im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe vorgesehen würde, so würden
in Wirklichkeit die Unternehmer in der Regel mit Geldstrafe, die
Arbeiter in der Regel mit Freiheitsstrafe getroffen werden für das
gleiche Delikt, und die darin liegende Ungleichmäßigkeit der Behandlung
müßte aus Gründen der Gerechtigkeit vermieden werden. Mit
anderen Worten, eine Handlung, die bei allen übrigen straffrei bleibt
und nur zivilrechtliche Folgen hat, müßte bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern
mit Freiheitsstrafen geahndet werden, also mit Strafen,
die im Vergleich zu den sonstigen Grundsätzen des heutigen Strafrechtes
als unverhältnismäßig schwer gelten müssen.
Diese wichtigsten Bedenken führen die meisten Beurteiler dazu,
den Gedanken an eine strafrechtliche Behandlung der rechts- und
vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt abzulehnen.
Andere weisen zwar im allgemeinen ein solches Vorgehen
ab, glauben aber, daß bei dem „gemeingefährlichen“ Kontraktbruch
eine Ausnahme gemacht werden müsse. Gemeingefährlich kann navan
der Borght, Grtmdz. d. Sozialpolitik. 15