Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.  225

Von  derartigen  Erwägungen  aus  ist  vielfach  nicht  nur  von  Unternehmern, ­
  sondern  auch  von  Unbeteiligten  die  strafrechtliche  Verfolgung ­
  des  Kontraktbruches  der  Arbeiter  —  und  der  Gerechtigkeit
wegen  auch  der  Arbeitgeber  —  befürwortet  worden.  Indes  haben
diese  Bestrebungen  und  Anregungen  in  Deutschland  und  anderen
Ländern  eine  Umgestaltung  der  geltenden  Gesetzgebung  nicht  zur
Folge  gehabt.  Als  die  wichtigsten  Bedenken  gegen  strafrechtliche
Behandlung  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  sind
folgende  zu  Tage  getreten.  Zunächst  wird  bezweifelt,  daß  die  Bestrafung ­
  des  Vertragsbruches  praktisch  zu  verwirklichen  sei  bei
Massenkontraktbrüchen.  Gerade  die  schwersten,  in  volks-  und  privatwirtschaftlicher ­
  Hinsicht  nachteiligsten  Fälle  rechts-  und  vertragswidriger ­
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  würden  tatsächlich  ungeahndet ­
  bleiben,  während  in  den  leichteren  Fällen  die  Strafe  wirksam
werden  würde.  Darin  liegt  eine  Ungerechtigkeit  und  Härte.  Zwar
fehlt  es  nicht  an  Beispielen  dafür,  daß  die  Strafgesetze  tatsächlich
nur  einen  Teil  der  Fälle  praktisch  erreichen  können,  die  sie  treffen
wollen,  z.  B.  die  Wuchergesetze;  aber  es  sind  dann  gerade  die  leichteren ­
  Fälle,  die  der  Strafe  entgehen,  während  die  schwereren  wirklich ­
  erfaßt  werden.  Eine  weitere  Schwierigkeit  wird  darin  erblickt,
daß  die  heutige  Gesetzgebung  in  Deutschland  und  den  meisten  anderen ­
  Ländern  den  Vertragsbruch  lediglich  als  zivilrechtliches  Delikt
behandelt,  daß  also  die  Einführung  einer  Strafe  auf  den  Bruch  des
Arbeitsvertrages  einen  Teil  der  Bevölkerung,  die  Arbeiter  und  die
Arbeitgeber,  unter  ein  Ausnahmegesetz  stellt.  Darin  wird  ein  um  so
größerer  Nachteil  gefunden,  als  die  Strafe  in  Wirklichkeit  nur  eine
Freiheitsstrafe  sein  kann.  Denn  wenn  in  erster  Linie  Geldstrafe  und
nur  im  Unvermögensfalle  Freiheitsstrafe  vorgesehen  würde,  so  würden
in  Wirklichkeit  die  Unternehmer  in  der  Regel  mit  Geldstrafe,  die
Arbeiter  in  der  Regel  mit  Freiheitsstrafe  getroffen  werden  für  das
gleiche  Delikt,  und  die  darin  liegende  Ungleichmäßigkeit  der  Behandlung ­
  müßte  aus  Gründen  der  Gerechtigkeit  vermieden  werden.  Mit
anderen  Worten,  eine  Handlung,  die  bei  allen  übrigen  straffrei  bleibt
und  nur  zivilrechtliche  Folgen  hat,  müßte  bei  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  mit  Freiheitsstrafen  geahndet  werden,  also  mit  Strafen,
die  im  Vergleich  zu  den  sonstigen  Grundsätzen  des  heutigen  Strafrechtes ­
  als  unverhältnismäßig  schwer  gelten  müssen.
Diese  wichtigsten  Bedenken  führen  die  meisten  Beurteiler  dazu,
den  Gedanken  an  eine  strafrechtliche  Behandlung  der  rechts-  und
vertragswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  überhaupt  abzulehnen. ­
  Andere  weisen  zwar  im  allgemeinen  ein  solches  Vorgehen
ab,  glauben  aber,  daß  bei  dem  „gemeingefährlichen“  Kontraktbruch
eine  Ausnahme  gemacht  werden  müsse.  Gemeingefährlich  kann  navan
  der  Borght,  Grtmdz.  d.  Sozialpolitik.  15
            
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