Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversichertmg.

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wähnten  Art  die  gänzliche  oder  teilweise  Überweisung  der  Rente  an
die  im  Todesfall  entschädigungsberechtigten  Angehörigen  des  Verletzten. ­
  In  den  Niederlanden  kann  dem  Verletzten  die  Rente  um  die
Hälfte  gekürzt  werden,  wenn  durch  seine  Trunkenheit  der  Unfall
herbeigeführt  ist.  Hiernach  ist  das  leichte  Verschulden  des  Arbeiters
überall,  das  schwere  Verschulden  in  allen  beteiligten  Ländern  mit
Ausnahme  von  Finland  und  Schweden  ohne  Einfluß  auf  die  Entschädigungsansprüche. ­
  Gegen  die  Folgen  vorsätzlicher  Herbeiführung
des  Unfalles  kann  der  Arbeiter  naturgemäß  nicht  geschützt  werden.
Was  die  Haftung  des  Arbeitgebers  anlangt,  so  läßt  das  italienische
Gesetz  die  zivilrechtliche  Haftung  zu  Lasten  derjenigen  bestehen,  welche
strafgerichtlich  wegen  der  Tatsache  verurteilt  sind,  die  den  Unfall
herbeigeführt  hat.  Ebenso  bleibt  die  Haftpflicht  des  Unternehmers
bestehen,  wenn  laut  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urteil  der
Unfall  entstanden  ist  durch  eine  Handlung  der  von  ihm  zur  Leitung
oder  Überwachung  der  Arbeit  bestellten  Personen,  für  deren  Handlungen ­
  er  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einstehen  muß.  Es  muß
sich  aber  in  allen  Fällen  um  eine  Handlung  drehen,  die  ein  Verbrechen ­
  öffentlicher  Anklage  ausmacht.  Auch  in  den  angeführten  Fällen
der  Haftpflicht  muß  das  Versicherungsorgan  die  Entschädigungen  zahlen,
hat  aber  ein  Regreßrecht  gegen  die  haftpflichtigen  Personen.  In
Schweden  und  Finland  ist  durch  den  gesetzlichen  Unfallentschädigungsanspruch ­
  niemand  —  also  auch  der  Arbeiter  nicht  —  gehindert,  gegen
den  Arbeitgeber  und  andere  Personen  den  Anspruch  auf  Schadenersatz
geltend  zu  machen,  der  ihm  nach  allgemeinen  oder  besonderen  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  zusteht.  Aber  der  Arbeitgeber  kann  den  nach
dem  Unfallversicherungsgesetz  zu  leistenden  Ersatz  abziehen.
Die  Haftpflicht  des  Unternehmers  ist  in  diesen  beiden  Ländern
hiernach  in  erheblichem  Umfang  bestehen  geblieben.  Auch  Norwegen
geht  darin  weiter,  als  Deutschland,  Luxemburg  und  Österreich.  In
Norwegen  haben  die  Arbeiter  und  ihre  Angehörigen  noch  einen  unmittelbaren ­
  Haftpflichtanspruch  gegen  den  Arbeitgeber  und  gegen
dessen  angestellte  Vertreter,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urteil  deren
Vorsatz  oder  grobe  Nachlässigkeit  in  bezug  auf  Herbeiführung  des
Unfalls  festgestellt  ist.  In  den  Niederlanden  ist  im  allgemeinen  der
direkte  Haftpflichtanspruch  des  verletzten  Arbeiters  gegen  seinen
Unternehmer  beseitigt.  Die  Haftpflicht  des  letzteren  bleibt  nur  für
den  Fall  bestehen,  daß  der  Unfall  herbeigeführt  ist  durch  bestimmt
bezeichnete  Verbrechen,  für  welche  der  Unternehmer  oder  sein  Beauftragter ­
  strafgerichtlich  verurteilt  ist.  Die  Ansprüche  gehen  aber  auf
das  Versicherungsorgan  über.  In  Österreich,  Luxemburg  und  Deutschland ­
  hat  der  Arbeiter  und  seine  Hinterbliebenen  einen  unmittelbaren
Haftpflichtanspruch  gegen  den  Unternehmer  oder  seinen  Vertreter,
            
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