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I. Teil. Allgemeines.
tätigung durch Regelung der Rechtsgrundlagen die Wege ebnen und
die erwünschte staatliche Anerkennung verschaffen.
Es ist ausgeschlossen, daß die Sozialpolitik nur einen dieser verschiedenen
Wege benutzt. Ihre Aufgaben im einzelnen sind so verschiedenartig,
daß jede Einseitigkeit des Vorgehens nachteilig wirken
müßte. Ein Nebeneinander der verschiedenen Wege wird deshalb
stets zu bemerken sein; seine Gliederung im einzelnen muß in den
verschiedenen Ländern ungleich sein je nach den Widerständen, die
der Anwendung des Zwangsprinzips entgegentreten. Auch ein zeitlicher
Wechsel wird sich niemals ganz vermeiden lassen. Nichts wäre
weniger berechtigt, als eine Starrheit der Sozialpolitik in dieser Beziehung.
Wege, die nicht mehr genügenden Erfolg versprechen, muß
sie verlassen, um erfolgreichere betreten zu können. In der bisherigen
Entwicklung hat sich der Wechsel nur derart vollzogen, daß die Fürsorge-
und zum Teil auch die Organisationsfreiheit dem gesetzlichen
Zwang haben weichen müssen. Das Umgekehrte ist für die Zukunft
zwar an sich denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. Namentlich
da, wo durch den mit dem Fürsorgezwang verbundenen Organisationszwang
große Organisationen entstanden sind, treten der Rückkehr zum
Freiheitsprinzip große Schwierigkeiten entgegen. Eher könnte es eintreten,
daß der Fürsorgezwang, der durch Organisationszwang nicht
ergänzt ist, einmal wieder aufgegeben wird. Das würde ohne Nachteil
aber nur geschehen können, wenn infolge des bisherigen Fürsorgezwangs
oder auf anderem Wege die Notwendigkeit einer entsprechenden
Fürsorge zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist.
§ 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten. Wählt die Sozialpolitik
den Weg der Fürsorgefreiheit, so liegt darin ein Festhalten
an dem Gedanken, daß jeder — Arbeiter wie Unternehmer — für sein
Geschick und für seine Handlungen im wesentlichen selbstverantwortlich
ist. Das ist ein Grundsatz, der an sich als berechtigt anerkannt
werden muß. Nur darf er nicht überspannt werden. Der gesetzliche
Fürsorgezwang schließt die Anwendung dieses Grundsatzes keineswegs
aus. Einige Unfallentschädigungsgesetze, z. B. das dänische, englische
und französische, beantworten grobe Fahrlässigkeit des Arbeiters mit
Verminderung oder Versagung der gesetzlichen Ansprüche. Der Vorsatz
des Arbeiters, der sich auf Herbeiführung eines schädigenden Ereignisses
richtet, wird selbstverständlich nirgends noch durch Gewährung
von Entschädigung begünstigt. Noch mehr wird in der
Zwangsarbeiterversicherung bei den Unternehmern das persönliche
Verschulden beachtet.
Sodann ist bei Anwendung des Fürsorgezwanges die Frage nicht
zurückzudrängen, inwieweit die Vorkommnisse im Berufsleben des Arbeiters
überhaupt noch von dem eigenen Verhalten der Beteiligten