Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

tätigung  durch  Regelung  der  Rechtsgrundlagen  die  Wege  ebnen  und
die  erwünschte  staatliche  Anerkennung  verschaffen.
Es  ist  ausgeschlossen,  daß  die  Sozialpolitik  nur  einen  dieser  verschiedenen ­
  Wege  benutzt.  Ihre  Aufgaben  im  einzelnen  sind  so  verschiedenartig, ­
  daß  jede  Einseitigkeit  des  Vorgehens  nachteilig  wirken
müßte.  Ein  Nebeneinander  der  verschiedenen  Wege  wird  deshalb
stets  zu  bemerken  sein;  seine  Gliederung  im  einzelnen  muß  in  den
verschiedenen  Ländern  ungleich  sein  je  nach  den  Widerständen,  die
der  Anwendung  des  Zwangsprinzips  entgegentreten.  Auch  ein  zeitlicher ­
  Wechsel  wird  sich  niemals  ganz  vermeiden  lassen.  Nichts  wäre
weniger  berechtigt,  als  eine  Starrheit  der  Sozialpolitik  in  dieser  Beziehung. ­
  Wege,  die  nicht  mehr  genügenden  Erfolg  versprechen,  muß
sie  verlassen,  um  erfolgreichere  betreten  zu  können.  In  der  bisherigen
Entwicklung  hat  sich  der  Wechsel  nur  derart  vollzogen,  daß  die  Fürsorge- ­
  und  zum  Teil  auch  die  Organisationsfreiheit  dem  gesetzlichen
Zwang  haben  weichen  müssen.  Das  Umgekehrte  ist  für  die  Zukunft
zwar  an  sich  denkbar,  aber  nicht  sehr  wahrscheinlich.  Namentlich
da,  wo  durch  den  mit  dem  Fürsorgezwang  verbundenen  Organisationszwang ­
  große  Organisationen  entstanden  sind,  treten  der  Rückkehr  zum
Freiheitsprinzip  große  Schwierigkeiten  entgegen.  Eher  könnte  es  eintreten,
  daß  der  Fürsorgezwang,  der  durch  Organisationszwang  nicht
ergänzt  ist,  einmal  wieder  aufgegeben  wird.  Das  würde  ohne  Nachteil ­
  aber  nur  geschehen  können,  wenn  infolge  des  bisherigen  Fürsorgezwangs ­
  oder  auf  anderem  Wege  die  Notwendigkeit  einer  entsprechenden ­
  Fürsorge  zur  allgemeinen  Anerkennung  gelangt  ist.
§  2.  Die  Selbstverantwortlichkeit  der  Beteiligten.  Wählt  die  Sozialpolitik ­
  den  Weg  der  Fürsorgefreiheit,  so  liegt  darin  ein  Festhalten
an  dem  Gedanken,  daß  jeder  —  Arbeiter  wie  Unternehmer  —  für  sein
Geschick  und  für  seine  Handlungen  im  wesentlichen  selbstverantwortlich ­
  ist.  Das  ist  ein  Grundsatz,  der  an  sich  als  berechtigt  anerkannt
werden  muß.  Nur  darf  er  nicht  überspannt  werden.  Der  gesetzliche
Fürsorgezwang  schließt  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  keineswegs
aus.  Einige  Unfallentschädigungsgesetze,  z.  B.  das  dänische,  englische
und  französische,  beantworten  grobe  Fahrlässigkeit  des  Arbeiters  mit
Verminderung  oder  Versagung  der  gesetzlichen  Ansprüche.  Der  Vorsatz ­
  des  Arbeiters,  der  sich  auf  Herbeiführung  eines  schädigenden  Ereignisses ­
  richtet,  wird  selbstverständlich  nirgends  noch  durch  Gewährung ­
  von  Entschädigung  begünstigt.  Noch  mehr  wird  in  der
Zwangsarbeiterversicherung  bei  den  Unternehmern  das  persönliche
Verschulden  beachtet.
Sodann  ist  bei  Anwendung  des  Fürsorgezwanges  die  Frage  nicht
zurückzudrängen,  inwieweit  die  Vorkommnisse  im  Berufsleben  des  Arbeiters ­
  überhaupt  noch  von  dem  eigenen  Verhalten  der  Beteiligten
            
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