5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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und Unterstützung des Arbeitsamtes wird ein Oberer Arbeitsrat gebildet,
der wieder eine ständige Kommission einsetzt. Der Arbeitsrat
besteht aus Vertretern der Regierung, des Parlaments, der Handelsund
Landwirtschaftskammern, der Gewerkschaften, Arbeiterkammern
und Genossenschaften; die Vertreter werden vom zuständigen Minister
auf Grund von Vorschlagslisten ernannt, die von den Interessenvertretungen
der Unternehmer und den Arbeitervertretungen aufgestellt
werden.
Die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der sozialoder
arbeitsstatistischen Zentralstellen sind in den einzelnen Staaten
durchaus nicht gleichartig. Die Organisation schließt sich hier wie
überall den Gewohnheiten und Eigentümlichkeiten der betreffenden
Staaten an und braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden. Bemerkenswert
ist, daß in Österreich, Deutschland und Italien der sozialstatistischen
Zentralstelle ein Beirat zur Seite gestellt ist. Auch in
Frankreich besteht ein Oberer Arbeitsrat, der durch Dekret vom
22. Januar 1891 noch vor der Errichtung des Arbeitsamtes eingesetzt
worden ist, aber weniger als statistischer Beirat denn als Interessenvertretung
der Arbeiter gedacht war. Dieser Conseil superieur de
travail ist 1899 umgestaltet worden. Den Arbeitern brachte die Umgestaltung
eine stärkere Vertretung. Außerdem wurde eine ständige
Kommission aus 5 durch ihre amtliche Stellung zugehörigen und aus
16 gewählten Mitgliedern, darunter je 7 Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
gebildet; vorher war sie in das Belieben des Handelsministers gestellt.
Die nunmehr obligatorische ständige Kommission hat auf Wunsch des
Ministers Erhebungen über „die Lage der Arbeit wie der Arbeiter
und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“
anzustellen und auch die danach angezeigten Reformen hervorzuheben.
Der Arbeitsrat selbst tritt jährlich nur einmal zusammen zur Besprechung
der Enqueteberichte der ständigen Kommission, die er nötigenfalls
ergänzen kann, und stellt in einer Resolution die durch die Enquete
aufgedeckten Mißstände und die geeigneten Reformen fest. Die
Zusammensetzung des Oberen Beirates ist neuerdings noch durch Dekret
vom 14. März 1903 geändert worden. Dabei ist die Gesamtzahl
von 66 auf 65, die der von Gesetzes wegen zugehörigen Personen von
10 auf 5 ermäßigt, dagegen die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer von je 22 auf 26 erhöht worden. Die Zahl
der vom Senat und der Deputiertenkammer aus ihrer Mitte gewählten
Mitglieder ist auf 3 Senatoren und 5 Deputierte belassen. Die vier
vom Handelsminister ernannten Sachverständigen sind weggefallen. In
der ständigen Kommission sind statt der früheren 5 nur noch 3 vermöge
ihrer amtlichen Stellung zugehörige Mitglieder zu verzeichnen,
im übrigen ist die Zusammensetzung der ständigen Kommission un-4*