Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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und  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  wird  ein  Oberer  Arbeitsrat  gebildet, ­
  der  wieder  eine  ständige  Kommission  einsetzt.  Der  Arbeitsrat
besteht  aus  Vertretern  der  Regierung,  des  Parlaments,  der  Handelsund ­
  Landwirtschaftskammern,  der  Gewerkschaften,  Arbeiterkammern
und  Genossenschaften;  die  Vertreter  werden  vom  zuständigen  Minister
auf  Grund  von  Vorschlagslisten  ernannt,  die  von  den  Interessenvertretungen ­
  der  Unternehmer  und  den  Arbeitervertretungen  aufgestellt
  werden.
Die  Organisation,  die  Aufgaben  und  die  Befugnisse  der  sozialoder
  arbeitsstatistischen  Zentralstellen  sind  in  den  einzelnen  Staaten
durchaus  nicht  gleichartig.  Die  Organisation  schließt  sich  hier  wie
überall  den  Gewohnheiten  und  Eigentümlichkeiten  der  betreffenden
Staaten  an  und  braucht  nicht  im  einzelnen  erörtert  zu  werden.  Bemerkenswert ­
  ist,  daß  in  Österreich,  Deutschland  und  Italien  der  sozialstatistischen ­
  Zentralstelle  ein  Beirat  zur  Seite  gestellt  ist.  Auch  in
Frankreich  besteht  ein  Oberer  Arbeitsrat,  der  durch  Dekret  vom
22.  Januar  1891  noch  vor  der  Errichtung  des  Arbeitsamtes  eingesetzt
worden  ist,  aber  weniger  als  statistischer  Beirat  denn  als  Interessenvertretung ­
  der  Arbeiter  gedacht  war.  Dieser  Conseil  superieur  de
travail  ist  1899  umgestaltet  worden.  Den  Arbeitern  brachte  die  Umgestaltung ­
  eine  stärkere  Vertretung.  Außerdem  wurde  eine  ständige
Kommission  aus  5  durch  ihre  amtliche  Stellung  zugehörigen  und  aus
16  gewählten  Mitgliedern,  darunter  je  7  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,
gebildet;  vorher  war  sie  in  das  Belieben  des  Handelsministers  gestellt.
Die  nunmehr  obligatorische  ständige  Kommission  hat  auf  Wunsch  des
Ministers  Erhebungen  über  „die  Lage  der  Arbeit  wie  der  Arbeiter
und  über  die  Beziehungen  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern“
anzustellen  und  auch  die  danach  angezeigten  Reformen  hervorzuheben.
Der  Arbeitsrat  selbst  tritt  jährlich  nur  einmal  zusammen  zur  Besprechung ­
  der  Enqueteberichte  der  ständigen  Kommission,  die  er  nötigenfalls ­
  ergänzen  kann,  und  stellt  in  einer  Resolution  die  durch  die  Enquete ­
  aufgedeckten  Mißstände  und  die  geeigneten  Reformen  fest.  Die
Zusammensetzung  des  Oberen  Beirates  ist  neuerdings  noch  durch  Dekret ­
  vom  14.  März  1903  geändert  worden.  Dabei  ist  die  Gesamtzahl
von  66  auf  65,  die  der  von  Gesetzes  wegen  zugehörigen  Personen  von
10  auf  5  ermäßigt,  dagegen  die  Zahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer  von  je  22  auf  26  erhöht  worden.  Die  Zahl
der  vom  Senat  und  der  Deputiertenkammer  aus  ihrer  Mitte  gewählten
Mitglieder  ist  auf  3  Senatoren  und  5  Deputierte  belassen.  Die  vier
vom  Handelsminister  ernannten  Sachverständigen  sind  weggefallen.  In
der  ständigen  Kommission  sind  statt  der  früheren  5  nur  noch  3  vermöge ­
  ihrer  amtlichen  Stellung  zugehörige  Mitglieder  zu  verzeichnen,
im  übrigen  ist  die  Zusammensetzung  der  ständigen  Kommission  un-4*

            
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