Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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'Dadurch,  dass  die  Möglichkeit  geboten  ist,  Grundbesitz  eigentümlich ­
  ohne  Zahlung  des  Kaufschillings,  beziehungsweise
•ohne  Entrichtung  des  KapitaRverthes  des  Grundbesitzes,  ausschliesslich ­
  gegen  zeitweise  rückkehrende  Renten,  die  aus  dem
Ertrag  des  Grundbesitzes  gedeckt,  werden  können,  zu  erwerben, ­
  ist  auch  der  weniger  bemittelte,  aber  fachkundige,
fleissige,  arbeitstüchtige  Arbeiter  in  die  Lage  versetzt,  Eigenthümer
  eines  Grundstückes  zu  werden;  mit  einem  Worte,  der
Erwerb  von  Grundbesitz  wird  erleichtert.  Und  die  Bedeutung
dieses  Umstandes  ist,  gegenüber  dem  heutigen  Zustand,
nicht  zu  unterschätzen.  Denn  dem  «kleinen  Mann»  wird  auf
den  Kaufschillingsrest  ein  unkündbares  Amortisationsdarlehen
sehr  schwer  gewährt,  und  auch  in  diesem  Falle  seine  Kapitalskraft ­
  in  Anspruch  genommen;  während  er  bei  Gutserwerb
gegen  Rente  sein  kleines  Kapital  zur  Befriedigung  seines  Bedarfes ­
  an  Betriebsmittel  verwenden  kann.  —  Bei  Übernahme
einer  Rente  wird  weiters  der  Kreditbedarf  in  überflüssiger ­
  Weise  nicht  gesteigert  und  bei  eigenthümlicher  Übertragung ­
  des  Grundbesitzes  das  Kapital  nicht  mobilisirt.
Die  Errichtung  von  Rentengütern  ist  begründet,  wenn  der
Besitz  feines  Grundbesitzers  grösser  ist,  als  dass  er  ihn  mit
seiner  Wirtschaftskraft  rationell  bewirtschaften  könnte  und  ihm
somit  kein  entsprechendes  Betriebskapital  zur  Verfügung  steht;
oder  wenn  er  seine  entfernt  liegenden  'Schläge  hei  der  Bewirtschaftung ­
  nicht  entsprechend  verwerthen  vermag  und  sich
von  denselben  ablösen  will;  oder  aber  wenn  er  zur  intensiveren ­
  Bewirtschaftung  benöthigte,  jedoch  ihm  fehlende  Arbeitskräfte ­
  sesshaft  zu  machen  beabsichtigt;  oder  schliesslich,  wenn
der  bereits  überschuldete  Grundbesitzer  sein  Gut,  ungetheilt,
um  einen  solchen  Preis,  der  zur  Deckung  seiner  Schulden  genügen ­
  würde,  nicht  verkaufen  kann.  In  diesen  Fällen  gibt  er
sein  Gut,  zum  Theile,  respektive  in  letzterem  Falle  zur  Gänze
in  entsprechenden  Stücken  an  Kleingrundbesitzer  weiter,  aber
nicht  gegen  Kaufschillingskapital,  nicht  gegen  Kapitalleistung,
zu  welcher  die  kleinen  Leute  nicht  fähig  sind,  sondern  gegen
die  Verbindlichkeit  zur  Übernahme  einer  Rente,'  die  durch
Zahlung  einer  Jahresamortisationsrate  nach  und  nach  zur  Ablösung ­
  gelangt.  Nun  aber  ist  dem  zum  Zwecke  von  Rentengutsbildung ­
  Bodenmaterial  anbietenden  Grundbesitzer  mit  einer  Rente
nicht  gedient;  er  benöthigt  Geld,  Kapital,  um  sein  Betriebskapital ­
  zu  vermehren,  um  zu  melioriren,  Schulden  abzustossen,  um
sich  zu  konsolidiren.  Ihm  ist  mit  einer  Rente  nur  dann  und
insoweit  gedient,  wenn  sie  auf  einmal,  kapitalisirt  an  ihn  abge-2

            
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