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Die Grundbuchsgerichte haben über die Rentengüter ein
Nachschlageregister zu führen (§ 31).
Für die vom Lande eingegangenen Verbindlichkeiten und
zwar vorzugsweise hinsichtlich der aus den Rentenbriefen entspringenden
Verbindlichkeiten haften die als Kaution für diese
bestellten Vermögensobjekte und sodann das Königreich Galizien
und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau (§ 46).
Das Königreich Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume
Krakau ist berechtigt, auf den Inhaber lautende
Rentenbriefe auszugeben. Die Rentenbriefe sind mit Zinsencoupons,
sowie mit einen Talon zu versehen.
Dem Masse der ganzen Rentengutsgründungsaktion wird
durch jene Verfügung des Gesetzes Grenzen gesetzt, wonach der
Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Rentenbriefe den Betrag
von 5 Millionen Kronen nicht überschreiten darf (§ 50).
Der Gesamtbetrag der aus gegebenen Rentenbriefe darf
jeweils den Betrag der aushaftenden und pfandrechtlich sichergestellten
Rentendarlehen nicht übersteigen. Die pfandrechtlich
sichergestellten Rentendarlehen haften als Kaution für die
Befriedigung der Ansprüche aus den Rentenbriefen. Dies ist
auch im Grundbuche ersichtlich zu machen.
Dem Entwurf gemäss können die Rentenbriefe nach zwei
Typen, und zwar mit 4 und 4'Aperzentiger Verzinsung ausgegeben
werden. Den Zitisfuss der auszugebenden Rentenbriefe
setzt der Landesausschuss fest. Der Betrag des Rentendarlehens
wird in stets verwerthbaren Rentenbriefen erfolgt.
Für die Abwicklung des Rentenbriefgeschäftes werden drei
Fonds errichtet, und zwar: der Rentenbriefzinsenfonds, der Rentenbrieftilgungsfonds
und der Rentenbrilefreservefonds. Auch
diese Fonds haften als Kaution für dji^e Befriedigung der Ansprüche
aus den Rentenbriefen. Der Zinsenfonds ißt zur Verzinsung
der Rentenbriefe gewidmet und wird aus den zur Verzinsung
der Rentendarlehen bestimmten Theilen der einfliessenden
Renten gebildet. Der Tilgungsfonds ist zur Rückerwerbung,
sowie zur Rückzahlung ausgelöster Rentenbriefe gewidmet imd
wird aus den zur Tilgung der Rentendarlehen bestimmten Theilen
der einfliessenden Renten, ferner aus den in Barem eingezahlten
Rentendarlehen gebildet. Der Reservefonds ist zur
Deckung etwaiger Abgänge des Zinsenfonds und des Tilgungsfonds
bestimmt und wird aus den auf verjährte Zinsencoupons und
Rentenbriefe entfallenden Theilen des Zinsen- und Tilgungsfonds,
aus den an Verzugszinsen einfliessenden Beträgen, aus dem Er-