Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Die  Grundbuchsgerichte  haben  über  die  Rentengüter  ein
Nachschlageregister  zu  führen  (§  31).
Für  die  vom  Lande  eingegangenen  Verbindlichkeiten  und
zwar  vorzugsweise  hinsichtlich  der  aus  den  Rentenbriefen  entspringenden ­
  Verbindlichkeiten  haften  die  als  Kaution  für  diese
bestellten  Vermögensobjekte  und  sodann  das  Königreich  Galizien
und  Lodomerien  mit  dem  Grossherzogthume  Krakau  (§  46).
Das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Grossherzogthume ­
  Krakau  ist  berechtigt,  auf  den  Inhaber  lautende
Rentenbriefe  auszugeben.  Die  Rentenbriefe  sind  mit  Zinsencoupons, ­
  sowie  mit  einen  Talon  zu  versehen.
Dem  Masse  der  ganzen  Rentengutsgründungsaktion  wird
durch  jene  Verfügung  des  Gesetzes  Grenzen  gesetzt,  wonach  der
Gesamtbetrag  der  jeweils  ausgegebenen  Rentenbriefe  den  Betrag
von  5  Millionen  Kronen  nicht  überschreiten  darf  (§  50).
Der  Gesamtbetrag  der  aus  gegebenen  Rentenbriefe  darf
jeweils  den  Betrag  der  aushaftenden  und  pfandrechtlich  sichergestellten ­
  Rentendarlehen  nicht  übersteigen.  Die  pfandrechtlich ­
  sichergestellten  Rentendarlehen  haften  als  Kaution  für  die
Befriedigung  der  Ansprüche  aus  den  Rentenbriefen.  Dies  ist
auch  im  Grundbuche  ersichtlich  zu  machen.
Dem  Entwurf  gemäss  können  die  Rentenbriefe  nach  zwei
Typen,  und  zwar  mit  4  und  4'Aperzentiger  Verzinsung  ausgegeben ­
  werden.  Den  Zitisfuss  der  auszugebenden  Rentenbriefe
setzt  der  Landesausschuss  fest.  Der  Betrag  des  Rentendarlehens
wird  in  stets  verwerthbaren  Rentenbriefen  erfolgt.
Für  die  Abwicklung  des  Rentenbriefgeschäftes  werden  drei
Fonds  errichtet,  und  zwar:  der  Rentenbriefzinsenfonds,  der  Rentenbrieftilgungsfonds ­
  und  der  Rentenbrilefreservefonds.  Auch
diese  Fonds  haften  als  Kaution  für  dji^e  Befriedigung  der  Ansprüche ­
  aus  den  Rentenbriefen.  Der  Zinsenfonds  ißt  zur  Verzinsung ­
  der  Rentenbriefe  gewidmet  und  wird  aus  den  zur  Verzinsung ­
  der  Rentendarlehen  bestimmten  Theilen  der  einfliessenden
  Renten  gebildet.  Der  Tilgungsfonds  ist  zur  Rückerwerbung,
sowie  zur  Rückzahlung  ausgelöster  Rentenbriefe  gewidmet  imd
wird  aus  den  zur  Tilgung  der  Rentendarlehen  bestimmten  Theilen ­
  der  einfliessenden  Renten,  ferner  aus  den  in  Barem  eingezahlten ­
  Rentendarlehen  gebildet.  Der  Reservefonds  ist  zur
Deckung  etwaiger  Abgänge  des  Zinsenfonds  und  des  Tilgungsfonds
bestimmt  und  wird  aus  den  auf  verjährte  Zinsencoupons  und
Rentenbriefe  entfallenden  Theilen  des  Zinsen-  und  Tilgungsfonds,
aus  den  an  Verzugszinsen  einfliessenden  Beträgen,  aus  dem  Er-
            
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