Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3.  Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Aktiengesellschaft.  111

Zu  ähnlichen  Mißbräuchen  kann  die  Erweiterung  bereits  bestehender  Aktiengesellschaften
benutzt  werden.  Wenn  die  daraus  entstehenden  Schäden  nur  die  Aktionäre  träfen,  so
würde  darin  nur  die  Strafe  für  urteilslose  Gewinnsucht  liegen.  Aber  die  Folgen
reichen  sehr  viel  weiter.  Die  Wirkung  leichtsinniger  und  betrügerischer  Gründungen
ist  die,  daß  indirekt  wie  direkt  durch  die  Schädigung  der  Gläubiger  das  Vertrauen
erschüttert,  die  ruhige  wirtschaftliche  Entwickelung  gestört  wird.  Die  Aktiengesellschaft
hilft  mit  zu  einer  unerwünschten  Verschärfung  des  Konjunkturenwechsels.  In
der  Zeit  des  Optimismus,  der  allgemeinen  Erwartung  steigender  und  dauernd  hoher
Preise  führt  gerade  die  Leichtigkeit  der  Errichtung  von  Aktiengesellschaften  zur  Neubegründung
  und  Erweiterung  zahlreicher  Unternehmungen  über  das  berechtigte  Maß
hinaus.  Kommt  dann  der  Rückschlag,  so  wird  die  Gesundung  dadurch  gehemmt,  daß
die  Aktienunternehmung  länger  als  die  Einzelunternehmung  in  einem  Erwerbszweige
weiter  wirtschaftet,  in  welchem  für  ihr  Angebot  keine  genügende  Nachfrage  vorhanden
ist.  Es  ist  daher  durchaus  berechtigt,  wenn  das  neue  Aktienrecht  durch  strenge
Kautelen,  vor  allem  durch  Feststellung  einer  genügenden  Verantwortung  für  die  Vorgänge ­
  bei  der  Gründung,  wenigstens  betrügerischen  Manipulationen  einen  Riegel
vorzuschieben  sucht.  Ebenso  ist  eine  strenge  Verantwortlichkeit  derjenigen,  welche  neue
Aktien  auf  den  Markt  bringen,  durchaus  gerechtfertigt.  Der  Ausschluß  der  Aktien
neugegründeter  Unternehmungen  vom  Börsenverkehr  für  das  erste  Jahr  wird  den  Anreiz
vermindern,  vorübergehende  Konjunkturen  zu  Gründungen  zu  benutzen.
Wenn  übrigens  die  Aktie  wegen  der  Begrenzung  des  Risikos  auf  den
Nominalbetrag  als  spekulative  Kapitalsanlage  beliebt  ist,  so  geht  auch  dieser  Vorteil
tatsächlich  zuweilen  verloren,  wenn  nach  größeren  Verlusten  und  dadurch  herbeigeführter
Rekonstruktion  des  Unternehmens  der  Aktionär  vor  die  Wahl  gestellt  wird,  entweder
alles  einzubüßen  oder  Zuzahlungen  in  Form  der  Llbernahme  neuer  Aktien  zu  machen.
Die  Richtung  der  neueren  Gesetzgebung  geht  darauf  hin,  größere  Öffentlichkeit
für  die  Vorgänge  bei  Gründung,  Leitung  und  Auflösung  der  Aktiengesellschaften  zu
sichern.  Die  alten  Kompagnien  waren  halböffentliche  Unternehmungen,  die  moderne
Gesetzgebung  kommt  in  anderen  Formen  darauf  zurück.  Noch  weniger  als  andere
Großbetriebe  können  sich  die  Aktienunternehmungen  einer  wachsenden  öffentlichen  Kontrolle
entziehen.  Die  Natur  ihrer  Einrichtungen  ermöglicht  nicht  bloß  mit  den  Mitteln  des
Gesetzes,  sondern  auch  durch  den  Druck  der  öffentlichen  Meinung  auf  ihr  Gebaren
Einfluß  zu  üben,  insbesondere  auf  die  Lage  der  Lohnarbeiter.  Auch  für  Wohlfahrtseinrichtungen
  kann  wohl  allgemeiner  als  bei  Privatunternehmungen  gewirkt  werden.
Auf  der  anderen  Seite  kann  die  Macht  der  Kapitalsvereinigung,  welche  große
Aktiengesellschaften  darstellen,  die  weite  Verzweigung  der  mit  ihnen  verknüpften
materiellen  Interessen  einen  wichtigen  Faktor  nicht  nur  der  wirtschaftlichen  Entwickelung,
sondern  auch  in  der  Behandlung  öffentlicher  Angelegenheiten  bilden.  Scharf  tritt  das
zutage,  wenn  in  Ländern  geringer  wirtschaftlicher  Entwickelung  wenige  große  Gesellschaften
bestehen.  Aber  auch  in  anderen  Ländern,  wie  das  Beispiel  Frankreichs  und  seiner  sechs
großen  Eisenbahngesellschaften  zeigt,  kann  der  Einfluß  so  mächtiger  Kapitalsvereine  den
Wert  einer  über  den  materiellen  Interessen  stehenden  unabhängigen  Staatsgewalt  erweisen.
            
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