Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

232  Zweiter  Teil.  Lande!.  XI.  Geldwesen  und  Kapitalismus.

Gangbarkeit,  Beliebtheit,  Teilbarkeit,  Wertbeständigkeit  auszeichneten,  allen  wohl  bekannt
waren  und  sich  in  ihren  einzelnen  Stücken  leicht  vertreten  konnten.  Auf  diese  Weise
ist  es  zu  erklären,  daß  auf  höherer  Kulturstufe  gerade  die  Metalle  und  insonderheit
die  Edelmetalle  wegen  ihrer  chemisch-physikalischen  Qualitäten  (Widerstandsfähigkeit,
Aufbewahrbarkeit,  Lomogenität,  Teil-  und  Formbarkeit)  und  wegen  ihrer  ökonomischen
Vorzüge  (relativ  hoher  Tauschwert,  Gleichmäßigkeit  der  Wertverhältnisse)  allgemein  und
überall  zum  Geldstoff  gewählt  wurden.  So  haben  durch  Verkehrssitte  und  gesellschaft
liche  Normsetzung  die  Edelmetalle  im  Laufe  der  volkswirtschaftlichen  Entwickelung  andere
Tauschgüter  in  ihrer  Geldfunktion  verdrängt  und  sind  zum  allbeherrschenden  Tauschmedium
  geworden.  Als  gesellschaftliches  Darstellungsmittel  des  Wertes  kann  das  Geld
kein  bloßes  Symbol  oder  Wertzeichen  sein,  sondern  muß  als  Insttument  wirtschaftlicher
Vertretung  und  Verständigung  einen  inneren,  materiellen  Gehalt,  eine  Wertsubstanz
enthalten,  muß  Wertträger  sein.  Das  Geld  ist  eine  Ware,  aber  unter  den  Waren
die  marktgängigste,  umsatzfähigste  und  kurrenteste.  Die  Sitte  des  Geldgebrauches  setzt
den  Bestand  der  verkehrswirtschaftlichen  Organisation  der  Volkswirtschaft  voraus?)
Trotzdem  ist  das  Geld  nicht  an  sich  obrigkeitlicher  Anordnung  entsprungen,  sondern
das  Resultat  der  wirtschaftlichen  Verkehrsbedürfnisse.  Staat  und  Rechtsordnung
haben  lediglich  im  Interesse  des  Verkehrslebens  einer  vollendeten  Tatsache  den  Stempel
des  gesetzlichen  Zwanges  aufgedrückt,  die  Lerstellung  des  Geldes  in  die  Lände  der
Obrigkeit  gelegt  und  die  legitimierten  Geldstücke  zum  Zwecke  der  Rechtssicherheit  in
Amlauf  gesetzt.  Für  den  wirtschaftlichen  Verkehr  ist  aber  die  staatliche  Ordnung  des
Geldwesens  von  ausschlaggebender  Wichtigkeit.
Die  Leistungen  des  Geldes  für  das  Wirtschaftsleben  sind  dreierlei  Art.  Das
Geld  dient  zunächst  als  allgemeines  Tausch-  und  Amlaufsmittel,  indem  im
wirtschaftlichen  Verkehr  Ware  gegen  Geld  und  Geld  gegen  Ware  umgesetzt  wird.  In
allen  Fällen,  in  denen  es  dem  Empfänger  nicht  um  den  stofflichen  Gehalt  der  Güter
und  den  unmittelbaren  Gebrauchswert  zu  tun  ist,  wird  das  Geld  als  allgemeines
Tauschmedium  angenommen,  da  man  dafür  alle  anderen  Güter  eintauschen  kann.  Da
das  Geld  in  dieser  Funktion  nicht  auf  die  örtliche  und  zeitliche  Gegenwart  beschränkt
ist,  so  vermittelt  es  auch  die  Äberttagung  von  Tauschwerten  in  Zeit  und  Raum.  Es
wird  daher  zu  einem  Mittel  der  intertemporalen  Wertaufbewahrung  und  zum  Medium
des  interlokalen  Werttransportes.  Infolgedessen  dient  es  zugleich  zur  Ansammlung
und  Erhaltung  von  Privatkapitalien,  zur  leihweisen  Überlassung  von  Vermögen  und
Vermögensteilen  und  wird  zum  hauptsächlichsten  Vermittler  und  Träger  des  Kapitalverkehrs. ­
  Sodann  aber  besteht  die  Verrichtung  des  Geldes  in  der  Verständigung  und
in  der  Vergleichung  bei  der  Preisbildung.  Das  Geld  ist  Mittel  der  vergleichenden
Preisfixierung,  es  ist  allgemeines  Wert-  und  Preismaß.  In  dieser  Eigenschaft
ist  es  Maßstab  des  Wertes,  weil  es  dazu  benutzt  wird,  die  Tauschwerte  zu  vergleichen
und  auf  ein  meßbares  Niveau  zurückzuführen.  Ebenso  wird  es  verwendet  zur  Vergleichung ­
  der  Preise,  weil  in  der  Verkehrswirtschaft  die  Preise  aller  Dinge  in  Geld
ausgedrückt  werden.  Endlich  ist  das  Geld  gesetzliches  Zahlungsmittel  oder
Währung  und  bedarf  als  solches  der  gesetzlichen  Ordnung  im  Interesse  der  Sicherheit
der  Verkehrsbeziehungen.  In  allen  Fällen  der  Zahlungsverbindlichkeit  hat  der  Zahlungspflichttge
  oder  Schuldner  das  Recht,  den  Zahlungsberechtigten  oder  Gläubiger  zu
zwingen,  das  gesetzlich  als  Geld  anerkannte  Tauschgut  zwangsweise  als  Solutionsmittel
der  Verbindlichkeiten  oder  Schuld  anzunehmen.  Daher  verbindet  sich  mit  dem
Begriffe  des  Geldes  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  der  Begriff  des  Zwangskurses.

)  Über  das  Geld  bei  den  Naturvölkern  s.  den  Aufsatz  von  Karl  Bücher  S.  ,90—
            
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