Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
97 
Was an diesen Vorschlägen unannehmbar ist, ist die 
rechtliche Abhängigkeit des Berufsvereins von seinen Mit 
gliedern. Der Berufsverein soll seine Mitglieder vertreten 
können. Dies bedeutet, daß die Mitglieder die absoluten 
Herren ihrer Ansprüche bleiben. Wenn also z. B. 1000 Ar 
beiter einer Vertragsorganisation tarifwidrig ausgesperrt 
worden sind, so bestimmt jeder einzelne von ihnen, ob ein 
Anspruch durch den Berufsverein geltend gemacht werden, 
wie dies geschehen soll usw. Man braucht nur einen solchen 
Tatbestand vor sich zu sehen, um zu erkennen, daß hier der 
individualistische Rechtsgedanke der Vertretung versagt. Und 
weiter: Ob der Berufsverein Ansprüche seiner Mitglieder 
geltend machen kann, soll von deren Zustimmung abhängen. 
Das heißt: Die Mitglieder können die Ansprüche entweder 
selbst geltend machen oder durch den Berufsverein geltend 
machen lassen. Man stelle sich diese rechtliche Bekräftigung 
des heiligen Rechtsindividualismus in praxi auf Grund des 
obigen Beispiels vor und man wird einsehen, daß ein solcher 
Rechtsschutz praktisch so gut wie wirkungslos sein wird. 
Aber auch abgesehen von diesen technischen Bedenken, darf 
es den einzelnen Mitgliedern deswegen nicht überlassen 
bleiben, ob sie Ansprüche, die an sich erwachsen sind, geltend 
machen wollen oder nicht, weil das Tarifinteresse immer mit 
sprechen muß. Dieses Interesse kann nur der Verband als 
solcher in rechtlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Darauf 
hat vor allen Claes im Anschluß an die erfolgreichen Be 
mühungen der Rechtsindividualisten in Belgien, das selb 
ständige Klagerecht des Berufsvereins zugunsten ihrer Mit 
glieder zu beseitigen, hingewiesen 1 ). Er sagt mit Recht: 
„Diese Bestimmungen (zum Schutze der einzelnen) können 
ein sehr ernstes Hindernis für die Bemühungen des Ver 
bandes sein. Wenn eine Gruppe von Mitgliedern sich mit 
dem Arbeitgeber einig erklärt, um die Vertragsbestimmungen 
0 GewKfmG. XV S. 373 ff., bes. S. 376. 
Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgösetz. 
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.