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Einführung.
Bestrebungen und Rechtsanschauungen haben erst dann wissen
schaftliche Bedeutung, wenn sie in Gesetzestexten vorliegen.
Dann kann die Beschäftigung mit ihnen zur Erläuterung
und Erkenntnis des Gesetzesinhalts angebracht sein. Wie
stark diese Grundanschauung von dem Berufe der Rechts
wissenschaft in unsrer Zeit noch ist, erhellt am klarsten aus
der Reformbewegung, die in den letzten Jahren in Juristen
kreisen eingesetzt hat. Sie strebt nicht etwa über diese Berufs
auffassung hinaus, sondern ordnet sich ihr unter, indem sie
nur darauf abzielt, eine bessere Rechtsanwendungsmethode
zu gewinnen. Keineswegs will sie das rechtswissenschaftliche
Denken über das positive Recht hinausführen. Nur nach
einem anderen Verständnis desselben strebt sie. Und wo sie
einmal weitergeht und an die Gesetzgebung denkt, beschäftigt
sie sich nicht mit einem neuen Inhalt der Gesetze, sondern
begnügt sich damit, Fragen der gesetzgeberischen Technik, wie
etwa das Problem des freien Rechtssatzes, zu behandeln.
Es ist deswegen kein Wunder, daß in der neuerwachten
juristischen Methodenlehre die Beschränkung der Rechtswissen
schaft aus das positive Recht als ein methodisches Prinzip
gefordert wird ft. So geht die Welt des Juristen in dem
Bilde auf, welches das bestehende Recht entwirft. Unser
Standpunkt zu diesem Bilde mag sich ändern. Sein Gegen-
i) Vgl. Hans Kelsen, Grenzen zwischen juristischer und soziologischer
Methode, 1911, S. 12/13: „Wenn insbesondere die Rechtswissenschaft zu den
normativen Disziplinen gerechnet wird, so ist dazu noch zu bemerken, daß
die Rechtswissenschaft, die keineswegs die Aufgabe hat, irgendein tatsächliches
Geschehen kausal zu erklären, den Inhalt der Normen oder des Sollens, auf
welches ihre Betrachtung gerichtet ist, nicht etwa, wie es die Naturrechts
lehrer getan haben, aus der Natur der Sache oder der angeborenen Ver
nunft, sondern ausschließlich und allein aus den positiven
Gesetzen holen kann." Ebenso Radbruch, Grundzüge der Rechts
philosophie, 1914, S. 206: „Die Rechtswissenschaft . . . arbeitet unverbind
lich, aber gebunden — gebunden eben durch die authentischen
Feststellungen desGesetzes, für das richtige Recht sich zu ent
scheiden nur insoweit befähigt, als das Gesetz sich in seinem
Sinne entschieden hat oder doch wenigstens einer solchen Ent
scheidung kein Hindernis bereitet."