Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 15j 
in solchen Fällen die Abrede nicht zustande, so kann ihren 
Inhalt die Tarifbehörde festsetzen *). 
Der Tarifzwang kann mit Ansprüchen aus dem Arbeits 
vertrag konkurrieren. Dies ist der Fall, wenn ein Tarif 
beteiligter gegen einen Arbeitsvertrag verstößt, der tariflich 
bestimmt ist. Denn dann bricht er nicht nur den Arbeits 
vertrag, sondern auch den Tarifvertrag (S. 111 f., 136 f.). 
3. 
Wenn wir die Exekutionspflicht der Vertragsvrganisation 
im Falle des Friedensbruchs ihrer Mitglieder prüfen, so 
müssen wir von der heutigen Rechtslage ausgehen^). Danach 
kann die Vertragsorganisation auf Erfüllung und auf Ersatz 
des Schadens in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz 
Friedensbruchs ihrer Mitglieder es unterläßt, gegen sie zur 
Wiederherstellung des Friedens einzuschreiten. Die Ansprüche 
stehen den gegnerischen Vertragsparteien zu. Sind diese 
Vertragsparteien Vertragsorganisationen, so können indessen 
nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (S. 52 f.) auch 
organisierte Vertragsmitglieder selbständig nach den Be 
stimmungen über die Verträge zugunsten Dritter ihre ver 
letzten Interessen geltend machen. 
Im Mittelpunkt des Interesses steht die Ersatzpflicht der 
Vertragsorganisation. Sie hält nach geltendem Recht die 
Mitte zwischen Garantiehaftung und Indifferenz ein. Die 
Garantiehaftung, die in manchen gesetzgeberischen Versuchen 
verlangt wird°st, macht die Vertragsorganisation für jede 
Friedensstörung ihrer Mitglieder haftbar, einerlei, ob sie sich 
um den Frieden bemüht hat oder nicht. Indifferenz liegt 
Vgl. z. B. Einigungsamt II S. 63 unter HI oben. Danach ist der 
im Text vorgesehenen gesetzlichen Zwangsform in der Praxis vorgearbeitet. 
2) Vertrag II S. 147 ff. 
°) Ungarischer Entwurf § 715; italienischer Entwurf § 12 a.— 
In den Niederlanden erkennt die Rechtsprechung diesen Grundsatz an, s. 
van Zanten, GewKfmG. XV S. 392.
	        
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