Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 157
können organisierte Vertragsmitglieder, wenn sie durch einen
Friedensbruch verletzt sind, nicht klagen. Das Recht zur
Klage steht nur ihrer Organisation zu. Nicht organisierte
Vertragsmitglieder können nur selbständig klagen, wenn sie
Arbeitgeber sind. Sonst ist der Tarifanwalt allein zur
Klage berufen.
d) Was die Unbeschräuktheit der Schadensersatzpslicht an
langt, so kann die Gesetzgebung dieser Gefahr durch eine
gesetzliche Beschränkung des Risikos, das mit der Eingehung
eines Tarifvertrags im Höchstmaße verbunden sein soll, be
gegnen.
o) Die Uitsicherheit der Exekutionspflicht wird beseitigt,
wenn die Gesetzgebung klar bestimmt, was sie von der Ver
tragsorganisation zur Bekämpfung des Friedensbruchs ihrer
Mitglieder erwartet. Sie kann verlangen, daß die Vertrags
organisation den durch ihre Mitglieder gebrochenen Arbeits
frieden rechtzeitig wieder herstellt oder aber diese Mitglieder
ausschließt *). Es genügt also nicht, daß die Vertragsorgani
sation dartut, daß sie alles getan hat, um den Arbeitsfrieden
ihrer Mitglieder rechtzeitig wieder herbeizuführen. Sie muß
vielmehr beweisen, daß der Arbeitsfriede tatsächlich rechtzeitig
wieder hergestellt worden ist, oder daß die Mitglieder, die
ihn gebrochen haben, ausgeschlossen sind. Es entspricht den
gewöhnlichen Beweisregeln, daß der in Anspruch genommene
Schuldner die Erfüllung seiner Pflicht dartun muß^). Diese
1) Vgl. dazu § 5 Abs. 5 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der
deutschen Buchdrucker: „Beide Vereine sind verpflichtet, ihren Mitgliedern
statutarisch die Verpflichtung aufzuerlegen, den Tarif und den Tarifvertrag
einzuhalten, und sie sind verpflichtet, nichttariftreue Mitglieder auszu
schließen."
2) Ähnliche gesetzgeberische Problenie, wie die im Text erörterten,
tauchen in dem Recht der Gemeindehaftpflicht bei Tumulten der Gemeinde
bürger auf. Vgl. dazu Moericke, Die deutschen Tumultgesetze, 1910. Das
französische Gesetz (a. a. O. S. 6 f.) läßt einen Exkulpationsbeweis zu,
wenn die Gemeinde nachweisen kann, daß sie alle ihr zugebote stehenden
Mittel ergriffen hatte, um den Zusammenrottungen vorzubeugen, oder um
die Urheber der Verbrechen festzustellen. Das badische Recht schließt den