Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 157 
können organisierte Vertragsmitglieder, wenn sie durch einen 
Friedensbruch verletzt sind, nicht klagen. Das Recht zur 
Klage steht nur ihrer Organisation zu. Nicht organisierte 
Vertragsmitglieder können nur selbständig klagen, wenn sie 
Arbeitgeber sind. Sonst ist der Tarifanwalt allein zur 
Klage berufen. 
d) Was die Unbeschräuktheit der Schadensersatzpslicht an 
langt, so kann die Gesetzgebung dieser Gefahr durch eine 
gesetzliche Beschränkung des Risikos, das mit der Eingehung 
eines Tarifvertrags im Höchstmaße verbunden sein soll, be 
gegnen. 
o) Die Uitsicherheit der Exekutionspflicht wird beseitigt, 
wenn die Gesetzgebung klar bestimmt, was sie von der Ver 
tragsorganisation zur Bekämpfung des Friedensbruchs ihrer 
Mitglieder erwartet. Sie kann verlangen, daß die Vertrags 
organisation den durch ihre Mitglieder gebrochenen Arbeits 
frieden rechtzeitig wieder herstellt oder aber diese Mitglieder 
ausschließt *). Es genügt also nicht, daß die Vertragsorgani 
sation dartut, daß sie alles getan hat, um den Arbeitsfrieden 
ihrer Mitglieder rechtzeitig wieder herbeizuführen. Sie muß 
vielmehr beweisen, daß der Arbeitsfriede tatsächlich rechtzeitig 
wieder hergestellt worden ist, oder daß die Mitglieder, die 
ihn gebrochen haben, ausgeschlossen sind. Es entspricht den 
gewöhnlichen Beweisregeln, daß der in Anspruch genommene 
Schuldner die Erfüllung seiner Pflicht dartun muß^). Diese 
1) Vgl. dazu § 5 Abs. 5 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der 
deutschen Buchdrucker: „Beide Vereine sind verpflichtet, ihren Mitgliedern 
statutarisch die Verpflichtung aufzuerlegen, den Tarif und den Tarifvertrag 
einzuhalten, und sie sind verpflichtet, nichttariftreue Mitglieder auszu 
schließen." 
2) Ähnliche gesetzgeberische Problenie, wie die im Text erörterten, 
tauchen in dem Recht der Gemeindehaftpflicht bei Tumulten der Gemeinde 
bürger auf. Vgl. dazu Moericke, Die deutschen Tumultgesetze, 1910. Das 
französische Gesetz (a. a. O. S. 6 f.) läßt einen Exkulpationsbeweis zu, 
wenn die Gemeinde nachweisen kann, daß sie alle ihr zugebote stehenden 
Mittel ergriffen hatte, um den Zusammenrottungen vorzubeugen, oder um 
die Urheber der Verbrechen festzustellen. Das badische Recht schließt den
	        
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