Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbsterekution des Tarifvertrags. 101 
die verschiedenen Formen der Risikobeschränkung beruhen. 
Ein Prinzip, das einer solchen Haftungsregelung entgegen 
steht, gibt es nicht. Denn was sind Prinzipien? .. Was 
man juristisches Prinzip nennt, ist nichts von selbst Ge 
gebenes und für alle Zeit Feststehendes, sondern aus dem 
jederzeit geltenden Rechte entnommen und modifiziert sich 
mit dessen Änderung. Denn alles Recht ist nicht um seiner 
selbst willen da, sondern um vernünftigen, fozialen Interessen 
zu dienen. Es soll die vernünftige, d. h. dem Wesen der 
Natur dieser sozialen Lebensverhältnisse entsprechende Ord 
nung sein, es ist um so vollkommener, je mehr sein Inhalt 
diesem obersten Begehr entspricht." Diese Auffassung G old- 
die er gerade zur Rechtfertigung der Haftungs 
beschränkung in bestimmten Fällen ausspricht, ist auch die 
unsere. Gewiß können durch solche Beschränkungen Gläubiger- 
unter Umständen benachteiligt werden. Aber sie tauschen 
dafür auch Vorteile ein, die in der leichteren Liquidierbarkeit 
des Schadens und in dem Genuß der Rechtslage bestehen, 
wenn sie selbst einmal nicht zu fordern, sondern zu haften 
haben. Entscheidend ist das soziale Interesse an dem Bestand 
des Tarifvertrags. Dieses ist bei unbeschränkter Haftung ge 
fährdet 1 2 ). 
Für das künftige Tarifrecht ist die Frage noch zu ent 
scheiden, ob das Risiko in der Haftung oder Schuld begrenzt 
1) Zitiert nach Nothnagel a. a. O. S. 162. Goldschmidt kommt zu 
folgendem Schluß (a. a. O. S. 105): „Weshalb soll denn für eine Gesell 
schaft mit so beschränkten Zwecken, wie es ein Konsumverein, eine Rohstoff 
genossenschaft, selbst ein Kreditverein ist, notwendig die ganze Persönlichkeit 
eingesetzt werden? Das Gesetz der Ökonomie gilt auch für die Haftbarkeit: 
Beschränkten Zwecken haben auch nur beschränkte Mittel 
(wirtschaftliche wie juristische) zu entsprechen." 
2) S. dazu die zutreffenden Ausführungen bei Nothnagel a. a. O. 
S. 149, der zur Rechtfertigung der beschränkten Ersatzansprüche den Verkehrs 
anstalten gegenüber sagt, „daß das Interesse des einzelnen vor dem Interesse 
der durch diesen Verkehr begünstigten Gesamtheit zurückzutreten, und er für 
die anderweitigen ihm gebrachten Vorteile als soziale Persönlichkeit gewisse 
wirtschaftliche Belastungen auf sich zu nehmen habe." 
Sinzheimer, Ein Arbeitstarifgssstz. 
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