Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Rechte 187 
wahrnehmbar, menschliches Verhalten Regeln zu unterwerfen, 
die nicht der Staat erzeugt hat. Jellinekst spricht des 
wegen mit Recht davon, daß es heute bereits ..eine noch nicht 
zum rechtlichen Dasein gediehene, aber unleugbar praktisch 
vorhandene Volksinitiative" gibt, die sich überall in einer, 
von keinem Zentrum aus einheitlich geleiteten, urwüchsigen 
Organisation des Volkes in immer reicherem Maße ausspricht. 
Der Eillfluß dieser „Volksinitiative" ist tatsächlich in vielen 
Fällen mächtiger als der Einfluß der staatlichen Gesetzgebung, 
sodaß derjenige, der ein Bild von der Regelung empfangen 
will. die in Wirklichkeit heute das gesellschaftliche Verhalten 
der Menschen bestimmt, von vornherein fehlgeht, wenn er sie 
nur aus den staatlichen Normen darzustellen versucht. Was 
ist das Kaufrecht, das Mietrecht gegenüber den Lieferungs 
bedingungen des Kohlensyndikats, den Mietsformularen der 
Hausbesitzervereine? Die Regelung, die uns alle umfängt, 
ist tatsächlich in weitem Umkreise gesellschaftlichen Ursprungs. 
Sie wirkt wie objektives Recht, wenn sie auch formell kein 
solches ist. Formell hat sie nur rechtsgeschäftlichen Charakter. 
Aber was hinter ihr drängt und pocht ist der unmittelbare 
Rechtsbildungstrieb, der sich nur nicht entfalten kann, weil 
seine alten Formen ihn nicht fassen können. 
Das Gewohnheitsrecht, au das man zunächst denken 
wird, ist der Ausdruck eines sozialen Zustandes, der nicht der 
unsrige ist. Gewohnheitsrecht kann sich nur dort bilden, wo 
die sozialen Kräfte im Gleichgewichte ruhen und gegen 
einander abgegrenzt sind, der Verkehr in gleichmäßigen 
Bahnen dahinzieht und kein wirtschaftlicher Kampf alle sozialen 
Verhältnisse aufwühlt. Nur auf solchem Boden können 
gemeinsame Rechtsüberzeugungen entstehen und in stillem 
Fortschreiten unbewußt zu Rechtsgewohnheiten werden, in 
denen sich das soziale Leben unmittelbar seine Ordnung selbst 
erzeugt. So hat auch Savigny die geschichtliche Bedingt 
st Verfassungsänderung und Verfassungswandlung S. 74, 78.
	        
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